Hallo,
meine Freundin hat folgendes Problem. Als ich letztens mal Ihre Bescheide durchgelesen habe, habe ich festgestellt, das sie keinen Mehrbedarf für Alleinerziehende bekommt. Sie meint, sie hat es noch nie bekommen. daraufhin haben wir bein der Arge bescheid gesagt und um Überprüfung gebeten. Deren Antwort ist nun ernüchternd. Sie bekommt diesen Zuschlag nicht, da ein Kind volljährig ist und sie somit nicht mehr als alleinerziehend gilt. Ihre Tochter ist 14 und ihr Sohn 22 und in der Lehre. Man kann doch nicht einen Bruder bei der Erziehung mit einbeziehen??? oder doch???. Ich denke die versuchen sich rauszureden, da sie ja mehrere Jahre nachzahlen müßten. It das so rechtens???
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Das ist wieder typisch Arge!! Sofort schriftlichen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, wird dieser negativ beschieden zum Sozialgericht und Klage einreichen!!! Wenn ihr zusammenlebt, kann es passieren, dass der Mehrbedarf versagt wird.
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Den Mehrbedarf für Alleinerziehende gibts doch nur bis zum 7. Lebensjahr eines Kindes. Weil man bis es zur Schule geht eben Mehr Bedarf an Betreuung hat als bei älteren Kindern.
Dagegen zu wiedersprechen wird keinerlei Chancen haben,....
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Nein, den Mehrbedarf gibt es über das 7. Lebensjahr hinaus, wird aber dann abgesenkt. Ich weiss jetzt aber nicht wie lange der Mehrbedarf gezahlt wird, also bis zu welchem Alter des Kindes.
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Sobald ein über 18-järhiger Erwachsener im selben Haushalt lebt ist man eben nicht nicht mehr alleinziehend...
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Das gilt übrigens auch bei der Steuer so!
Und damit für Arbeitende Eltern genauso, die können den Freibetrag üfr Alleinerziehende dann auch nicht mehr benaspruchen,,,
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Es ist absolut nicht so, dass wenn ein Kind volljährig ist, der Mehrbedarf wegfällt, denn der Volljährige ist nicht der Erziehungsberechtigte UND darauf kommt es an, alles andere wäre ja "hirnrissig". Wenn du dazu einen § findest, der was anderes aussagt, dann lass ich mich gern belehren.
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was genau steht mir als Alleinerziehende mit einem Kind fast 3 Jahre an Unterstützung zu ?
Bitte um Hilfe
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Einen § dazu kenne ich nicht! Es ist allerdigns Fakt daß man als arbeitende Alleinerziehende nur dann den Freibetrag fü+r Alleinerziehende beanspruchen kann wenn keine andere erwachsene Person im selben Haushalt lebt. Und da ist es herzlich egal ob das eine Sorgeberechtigte Person ( so heißt das - nicht erziehungsberechtigt) ist , oder ein Au-Pair , oder ein Freund der mit dem Kind nicht verwandt ist, oder ein erwachsenes Kind..... Fakt ist, daß eine andere erwachsene Person den Freibetrag ausschließt.
Ich kenne mich weitaus besser bei den Rechten der Arbeitenden aus..... Daher kann ich keinen § nennen der sich auf Hartz 4 bezieht...
Aber bei arbeitenden weiß ich definitiv daß das eben so ist im Steuerrecht. Man geht einfach davon aus, daß man halt hilfe von den anderen Erwachsenen bei der Erziheung hat - und daher logischerweise nicht mehr alleinerziehend ist.....
Warum sollte das bei Hartz 4-Bezug denn anders sein ?
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bin aber leider noch nicht wieder berufstätig, weil mein kleiner noch nicht im KIndergarten angenommen worden ist !!!
Habe gerade wieder einen Wohnungsvorschlag bekommen, mit knapp 60 qm aber wieder nur 2 zimmer , das kann doch echt nicht wahr sein oder ?
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Steuerrecht gilt bei H4 nicht!!! Der Mehrbedarf müsste 35 % betragen und wird (ich glaube) ab dem 12. oder 7. Geburtstag auf 12 % abgesenkt.
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Ich weiß daß Steuerrecht nicht gilt! Aber mal ganz ehrlich: warum sollte bei Hartz 4 jemand einen Mehrbedarf bekommen wenn andere Erwachsene im selben Haushalt wohnen? Damit würde eine Ungleichbehandlung erfolgen zwischen Menschen die arbeiten ( vielleicht sogar nur arbeiten gehen können weil sie ein Au-Pair haben , wg. diesem dann aber die Steuerklasse zwei eben nicht merh bekommen ) und jmd. der nicht arbeitet..... Denn wenn jmd. arbeitet , heißt das ja nicht unbedingt , daß er mehr Geld zur Verfügung hat als jemamd der Hartz 4 bekommt.....
Ich denke mal wenn es so wäre ,daß man bei harzt 4 in einem solchen Fall einen Anspruch hätte , den man als arbeitender eben nicht hat, dann gäbe es dagegen schon ne Menge Klagen.....
Nebenbei habe ich auch schon mal irgendwo gelesen, daß es eben nicht unterschieldich gehandhabt wird. Soll heißen, daß eben bei Harzt 4 eine andere erwachsene Person auch den mehrbedarf ausschließt...Ich finde nur leider den Link nicht mehr...
Es geht ja hier eigentlich um die gesetzliche Definition von "Alleinerziehend" -- Und die kann der gesetzgeber nicht einmal so und einmal so definieren - da hätten schon jede Menge Juristen , Steuerrechtler und Normale Arbeitende Menschen aufgeschrien.
EDIT:
Kann er nicht - und tut er auch nicht!Habe gerade in einem anderen Forum gelesen, daß es genauso ist wie ich geschrieben habe : sobald man mit einem anderen Erwachsenen in einem Haushalt zusammenlebt gilt man nicht mehr als alleinerziehend - egal ob Hatz 4 oder Steuerrecht. Die Defintion von "Alleinerziehend " ist damit geklärt - und im vorliegenden Fall hat damit die Arge korrekt gehandelt...
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Und hier zur Info:
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/DA_21_23_5_2008.pdf
Die Quelle ist das Tacheles-Forum und der Autor kennt sich wirklich im Sozialrecht aus!!!
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Ok ich habe im Link geschaut : Du hast recht ! Es gibt im die Ausnahme, daß volljährige Geschwister nicht den Status "Alleinerziehend" gefährden...
Bei allen anderen personen die erwachen sind und im selben haushalt leben ist das aber nicht so...... Ich weiß von jmd. der ein Au pair hat damit er arbeiten gehen kann und daher die Steuerklasse 2 nicht bekommt......
Allerdings müsste das dann im Steuerrecht auch so sein...
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