Liebe Forenteilnehmer,
wird das Pflegegeld eines Pflegekindes bei Hartz IV angerechnet?
Steht die Leistung den Pflegeeltern ohne Abstriche voll zur Verfügung?
Gruß
gode
-
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HALLO GODE!
das Pflegekind steht für mich in der Haushaltsgemeinschaft Wird demanch ebenso einbezogen in die Haushaltsgemeinschaft wie z.B. ein neuer Partner, damit werden aber auch die Einnahmen mit einbezogen!
Gruss
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Hallo Horst Grunert,
herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Ich bin mir da sehr unsicher. Laut Urteil des Hessischen Sozialgerichtes (10.4.2006)darf das Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet werden, da es sich um zweckbestimmte Leistungen für den Unterhalt und die Erziehung des Pflegekindes handelt. Da das Urteil noch nicht rechtsgültig ist, weiss ich nicht um die Gültigkeit.Unter www.arbeitsratgeber.de/arbeitslosengeld-2_0012.html steht, dass der Aufwendungssatz für das erste und zweite Pflegekind nicht angerechnet wird.
Mir ist unklar, wie sicher diese Quelle ist und auf welchen Gesetzestext sich diese Aussage bezieht?
Viele Grüße
gode -
Hallo Horst Grunert,
herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Ich bin mir da sehr unsicher. Laut Urteil des Hessischen Sozialgerichtes (10.4.2006)darf das Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet werden, da es sich um zweckbestimmte Leistungen für den Unterhalt und die Erziehung des Pflegekindes handelt. Da das Urteil noch nicht rechtsgültig ist, weiss ich nicht um die Gültigkeit.Unter www.arbeitsratgeber.de/arbeitslosengeld-2_0012.html steht, dass der Aufwendungssatz für das erste und zweite Pflegekind nicht angerechnet wird.
Mir ist unklar, wie sicher diese Quelle ist und auf welchen Gesetzestext sich diese Aussage bezieht?
Viele Grüße
godehallo!
du hast definitiv recht:
das pflegegeld ist eine zweckbestimmte leistung & darf NICHT angerechnet werden!!!
vg!
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Hallo Nurmalso,
herzlichen Dank für Deine Antwort.
Gibt es irgendeine gesetzliche Regelung auf die ich mich bei einem Widerspruch beziehen kann?
Viele Grüße
gode -
Hallo Nurmalso,
herzlichen Dank für Deine Antwort.
Gibt es irgendeine gesetzliche Regelung auf die ich mich bei einem Widerspruch beziehen kann?
Viele Grüße
godehallo!
die gesetzliche grundlage liegt im § 11 abs. 3 ziffer1 buchstabe a sgb II. das darunter auch das pflegegeld fällt, wurde dann durch die rechtsprechung (wie auch durch dein zitiertes urteil) manifestiert. das sollte für deine widerspruchsbegründung reichen.
vg!
-
Hallo Nurmalso,
ich darf mich ganz herzlich für deine Antwort bedanken!!!
Deine Angaben macht es mir leicht in den Widerspruch zu gehen!
Viele herzliche Grüße
gode -
Hallo Nurmalso,
ich darf mich ganz herzlich für deine Antwort bedanken!!!
Deine Angaben macht es mir leicht in den Widerspruch zu gehen!
Viele herzliche Grüße
godehallo gode!
och, dafür nicht! man tut ja was man kann...
jeden tag eine gute tat, oder wie heisst das... ??
vg & viel erfolg!
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Hallo gode,
ich habe gerade deine frage über dein pflegekind gelesen...
kannst du mir vielleicht die frage beantworten ob das kindergeld des pflegekindes auch angerechnet werden darf??? das pflegegeld dürfen sie ja nicht anrechnen..das weiss ich schon..danke schon mal im voraus für deine antwort..
lieben gruss,
tejen: -
Hallo,
das Einkommen für das Pflegekind wird angerechnet. Wenn ich aber in der Schrift von der Bundesagentur für Arbeit, NRW S.10 ff nachschlage, müsste nur ein Teil des Kindergeldes als Einkommenberücksichtigt werden.
(Schrift: h4pflegefamilien.pdf)
Auswirkungen von „Hartz IV“ auf Pflegefamilien nach § 33 SGB VIII
Erhalten die Pflegeeltern für das Pflegekind/die Pflegekinder Kindergeld, so stellt dies grundsätzlich bei ihnen Einkommen dar, weil es nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird.Dieser ist durch die Leistungen nach § 39 SGB VII gedeckt. Das Kindergeld wird jedoch in Höhe der Hälfte (für ältestes Kind der Pflegefamilie) bzw. eines Viertels des Kindergeldes, das für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf das Pflegegeld angerechnet (§39 Abs. 6 SGB VIII). Eine Anrechnung des Kindergeldes ist daher nur in dem Umfang vorzunehmen, in dem es bei der Bewilligung des Pflegegeldes noch nicht berücksichtigt wurde.
Pflegegeld für den erzieherischen Aufwand ( Erziehungsbeitrag) und
Kindergeld sind wie folgt anzurechnen:
Erziehungsbeitrag
1. Pflegekind keine Anrechnung
2. Pflegekind keine Anrechnung
3. Pflegekind 156,75 € (75 %)
4. Pflegekind 209,00 €
Kindergeld:
77,00 € für das 1. Pflegekind (sofern ältestes Kind der Pflegefamilie)
115,50 jeweils für das 2. und 3. PflegekindViele Grüße
gode -
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