Kontoauszüge????Brauche RAT

  • Hallo
    habe eine blöde fragen:confused:
    ich mus bei der ARGE meine Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen, auf den antrag zettel steht alles in Kopie und Orginal
    muss ich jetzt meine ganzen auszüge der letzten 3 monate kopieren????????????????? oder reicht es wenn ich die mit nehme und die da rüber schauen und danach nehme ich sie wieder mit nachhause???

  • hallo franzi. eigentlich darf die arge deine kontoauszüge nicht behalten,auch nicht in kopie. interesant für die ist eh nur dein letzter kontoauszug. also....nehme einfach nur deinen letzten auszug mit und sage das du nicht mehr hast. du bist ja nicht verpflichtet deine ganzen kontoauszüge aufzubewahren.....wenn du verstehst was ich meine??

  • hallo franzi. eigentlich darf die arge deine kontoauszüge nicht behalten,auch nicht in kopie. interesant für die ist eh nur dein letzter kontoauszug. also....nehme einfach nur deinen letzten auszug mit und sage das du nicht mehr hast. du bist ja nicht verpflichtet deine ganzen kontoauszüge aufzubewahren.....wenn du verstehst was ich meine??


    Das ist leider falsch =(


    hier ein Urteil vom Sozialgericht:


    Bundessozialgericht: Vorlage von Kontoauszügen bei Hartz IV Rechtens !


    Kassel – Hartz IV-Bezieher müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde auch weiterhin Kontoauszüge vorlegen. Dies gilt auch für Folgeanträge. Dies entschied heute das Bundessozialgericht in Kassel. Allerdings dürfen die Arbeitslosen die Empfänger besonders sensibler Ausgaben schwärzen.



    Die beklagte ARGE hatte die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der Grundsiche*rung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II) versagt, weil der Kläger sich geweigert hatte, eine Kon*tenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der Kläger hält das Verlangen der Beklagten für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leis*tungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Ver*mö*gens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Bestünden kei*nerlei kon*krete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung nach Vorlage von Konto*auszügen unverhältnismäßig. Zudem werde er hierdurch in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt.


    Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger ab 1. Februar 2006 Alg II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweis*urkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § 65 SGB I eingeschränkt, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen etc zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch - wie hier - bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig.


    Die Vorlagepflicht wird auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich ein*geschränkt. Sowohl nach den speziellen Datenschutzvorschriften des SGB II (§§ 50 ff) als auch nach den allgemeinen Regelungen des Sozialdatenschutzes in den §§ 67 ff SGB X ist die Erhebung von geschützten Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Vorlage der Kontoauszüge und einer Konten*übersicht ist in diesem Sinne erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungs*leistungen zu ermitteln und zu überprüfen. Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhe*bung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsiche*rungsträgers erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, poli*tische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben.


    Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen. Während die Einnah*men jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) dem Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc). Die überwiesenen Beträge müs*sen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben. Die Regelungen über den Sozialdatenschutz in den §§ 67 ff SGB X greifen auch nicht in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein.
    Der Grundsicherungsträger ist zwar grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob ein unterlassener Hinweis die Aufforderung bereits rechtswidrig macht, denn der Kläger hat sich von vorneherein und prinzipiell geweigert, überhaupt Kontoauszüge vorzulegen bzw mitzuwirken

  • Hallo Franzi 22
    und Chaoscrew


    Die ARGE darf Einsicht in die Kontounterlagen nehmen, im Grunde aber nur um den Missbrauchszweck von Sozialleistungen zu entkräften. Die Dokumentation ist eh eine strittige Angelegenheit, eigentlich müsste sich der Sachbearbeiter Notizen machen, Kopieren ist einfacher und man darf die Bearbeitung als Leistungsempfänger nicht unnötig erschweren oder verzögern!"


    Für mich ist das Urteil in sofern ein Fehlurteil, weil gegen den Kläger eine Sanktion wegen fehlende Mitwirkungspflicht aus dem Umstand ergangen ist das er sich in einer anderen Rechtslage sah wie die ARGE!


    Ich wäre gegen das Urteil in Berufung gegangen, weil der Umstand der fehlenden Mitweirkung imwesentlichen nicht zutrifft. Auf eine andere Rechtslage aufmerksam zu machen und diese dann Mittels rechtsstaatlicher Klärung prüfen zu lassen oder im Vorfeld durch Widerspruch zu verweigern ist ein in der Demokratie legitimes Handeln.


    DAraus eine fehlende Mitwirkung abzuleiten trifft insofern nicht zu, da selbst die Verweigerung eine Mitwirkung am Prozess der Klärung ist.


    Für mich steht daher ausser Frage, das der Betroffene Kläger durch ein weiteres unglückliches interpretieren der Gerichtsbarkeit ungerechtfertigt sanktioniert wurde!


    Ich selbst habe auf der Rechtsabteilung des Kreises Heinsberg in einer anderen Sache die Unterschrift verweigert mit dem Hinweis auf Datenschutzrechtliche Belange, worauf man mir erklärte das man eine Behörde sei und diesbezüglich damit keinerlei Unfug betrieben würde.


    Leider musste die ARGE nicht nur eingestehen das meine Beispiele von fehlerhaften Staatsdienern zutreffend waren, sondern wenige Tage später war im Fernsehen zu vernehmen wer alles mit welchen Daten aus den Kommunen Handel betrieben hatte!


    Hier bewegen sich nicht nur die ARGE'n auf sehr, sehr dünnem Eis sondern auch Richter die solches Handeln nur als Straftat bewertet wissen wollen, denn dieser Umstand schließt nicht die Praktiken aus die uns allen noch nicht bekannt sind aber dennoch schon betrieben werden.


    Also im Orginalmitnehmen uind Fragen beantworten lassen und diese Antworten zur Niederschrift bringenlassen!



    Nerven Leute,-ihr müsst die Sachbearbeiter zum Glühen bringen!


    Gruß

  • Dann werde ich einfach die Kontoauszüge im Orginal mitnehmen..
    Ist doch aber alles so ein bisschen bescheuert...
    Ich bräuchte mir auch nur ein zweit konto anlegen lassen wo andere Sozialleistungen eingehen würden.. denn das wird nie gefragt ob man ein zweit konto hat...
    naja lasse mich überraschen was mein SB am Montag sagt warum ich die nicht kopiert habe.

  • Dann werde ich einfach die Kontoauszüge im Orginal mitnehmen..
    Ist doch aber alles so ein bisschen bescheuert...
    Ich bräuchte mir auch nur ein zweit konto anlegen lassen wo andere Sozialleistungen eingehen würden.. denn das wird nie gefragt ob man ein zweit konto hat...
    naja lasse mich überraschen was mein SB am Montag sagt warum ich die nicht kopiert habe.


    Du bist nicht verpflichtet Kopien einzureichen das könen die Arge´n selber machen:)
    Desweiteren bist du leider verüpflichtet JEDES Konto anzugeben (auch Sparbücher).


    Wie sagte mein Anwalt es ist unglaublich das die Arge so im Privatleben der Leute rumpfuschen darf, und das lustige die Richter an unseren hiesigen Sozialgericht sehen das ähnlich.


    Nichts desto trotz, habe ich persönlich mich dafür entschieden, die Sachen mit dr Arge als "Krieg" anzusehen.


    Widerspruch auf Widerspruch, Überprüfungsantrag auf Überprüfungsantrag :D


    Naja nebenbei hat meine Sachbearbeiterin etwas gegen mich, und macht es persönlich meinetwegen, das Spiel kann man auch zu zweit spielen :cool:

  • gut dann nehme ich die so mit können die sich selber kopieren.. wenn ich die kopieren würde da würde sich der kopierer richtig freunen (kohle,kohle) das sind fast über 100 seiten ohne zu übertreiben. wer sollte das denn bezahlen, ich jedenfals nicht

  • Hast Du schon mal was vom Datenabgleich gehört???? nee wohl nicht. Da wird geschaut welche Konten auf Deinen Namen laufen.... Und wenn Du dann welche nicht angegeben hast - was ist denn dann?? Dann wird wieder gejammert , das es Sanktionen gibt...

  • Bei mir ist es so, ich hatte bis 14.3.08 Hartz IV bezogen. vom 15.3.08.-31-12-08 arbeite ich. Da ich die KÜndigung erhalten habe, habe ich jetzt schon wieder den Antrag auf Hartz IV gestelt. Auch ich soll die Kontoauszüge de letzten drei MOnate vorlegen udn frage mich warum. DA habe ich doch gearbeitet, sogar die Probezeit bestanden und kann doch mit meinem Geld machen was ich will. oder?
    Pinky

  • Hallo Pinky 13!


    Du könntest aber in der Zwischenzeit zu Vermögen gekommen sein, z.B. im Lotto gewonnen haben!


    Manchmal muss man die Dienstleister des Staates aber auch wirklich mal verstehen!?


    Da regen wir uns auf das die HARTZ IV Gesetze das ausspionieren erlauben aber was willste denn von einer Kanzlerin die im Osten aufgewachsen ist und soetwas doch alltäglich gewohnt war und einem behinderten Innenminister der es bei seiner Position nicht einfach hat in a<lle Töpfe schauen zu können den auch anderes erwarten? Zumal wenn die dann auch noch in einer Partei tätig sind!


    Da brauchgen wir nun mal überall Kameras und Datenabgleiche damit man aus der Sitzposition auch noch etwas mitbekommt von dem was um einen herum so passiert, die trauen sich doch alle nicht mehr gegenseitig übern Weg aber jeder will was in der Hand haben wenn die Posten fallen!


    Gruss

  • hallo horst GRUNERT!


    zunächst mal:


    ich bin zwar relativ frisch hier im forum, habe aber auch schon einige beiträge von dir gelesen.
    die waren auch meistens auf das thema bezogen & hatten auch hin und wieder viel wahres.


    ABER:


    jetzt bist DU nach meinem geschmack etwas über das ziel hinaus geschossen!


    was soll denn die trennung von ost & west nach knapp 20 jahren vereinigtem deutschland?
    viele die hier lesen kennen das doch gar nicht anders...


    UND was soll die anspielung auf die behinderung unseres innenministers?
    ich bin auch kein freund von ihm, bin aber auch 50% behindert, soll ich mich auch angesprochen fühlen?


    in diesem sinne und mit vg!