Ehemann im Ausland

  • Hallo,
    bin neu hier im Forum und moechte eine Frage stellen.
    Vorgeschichte:
    Im Juli 2007 wurden meine Frau (Thailaenderin) und ich (Deutscher) geschieden. Unser gemeinsames Kind blieb bei mir. Meine Ex-Frau zog nach Frankreich wo sie wieder heiratete. Vor wenigen Tagen kehrte meine Ex-Frau jedoch aus Frankreich zurueck, da ein zusammenleben mit ihrem derzeitigen Ehemann nicht mehr moeglich war. Sie koennte sich hier bei ihrem Ex-Schwiegervater anmelden. Damit sie versichert ist muesste sie einen Antrag auf ALG 2 stellen.
    Meine Frage ist nun folgende:
    Hat es irgendwelche Auswirkungen auf die Leistungen (bzw. besteht ueberhaupt Anspruch) aufgrund ihrer Ehe in Frankreich. Oder muessen spezielle Dokumente beigebracht werden?


    Danke schon mal.



    p

  • Deine Ex-Ehefrau hat keinen Anspruch auf ALG II (§7 Abs 1 Satz 2 SGB II).


    Da ihr nicht mehr verheiratet seid, ist eine familiäre Bindung nicht gegeben, sodass sie evtl. Anspruch hätte (Gründung einer Familie, bzw. Vorhandensein einer Ehe).

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Danke fuer deine Antwort.
    Sie hat aber doch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung fuer Deutschland. Also kann sie sich auch hier anmelden. Und dann fand ich das hier auf der Startseite:
    "Leistungen des ALG II, genauer gesagt die Grundsicherung für Arbeitssuchende, erhalten grundsätzlich alle erwerbsfähigen und hilfsbedürftigen Personen."
    Mit welcher Begruendung kann ihr Antrag also abgelehnt werden?

  • Eine Aufenthaltsgenehmigung hat nichts mit einem Anspruch auf ALG II zu tun, der Antrag wird abgelehnt, da sie sich ausschließlich in Deutschland aufhält um entweder Arbeit zu suchen oder Soziallleistungen zu erhalten. Das ist durch das Gesetz ausgeschlossen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • @ TheNextOne


    ZITAT:
    "Eine Aufenthaltsgenehmigung hat nichts mit einem Anspruch auf ALG II zu tun, der Antrag wird abgelehnt, da sie sich ausschließlich in Deutschland aufhält um entweder Arbeit zu suchen oder Soziallleistungen zu erhalten. Das ist durch das Gesetz ausgeschlossen."



    Zu deiner obigen Aussage moechte ich dir mitteilen das diese nicht korrekt zu sein scheint.
    Wir waren gestern auf der Behoerde und die Sachbearbeiterin fragte ihre Kollegin ob ueberhaupt ein Anspruch besteht. Die Kollegin bat uns die Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen. Auf dem Titel steht unter Anmerkungen ein Paragraph. Diesen verglich sie mit einer Liste (vom Amt) und stellte dann fest das ein Anspruch besteht.
    Der Antrag wurde angenommen und mit einem Eingangsstempel versehen.


    Ich denke das du ganz bestimmt schon vielen Menschen hier im Forum mit deinen Aussagen helfen konntest und das ist eine gute Sache. Dafuer vielen Dank. Andererseits solltest du jedoch mit Aussagen welchen du dir nicht absolut sicher bist etwas vorsichtiger sein. Speziell wenn diese solch einen definitiven Charakter haben.
    Trotzdem Danke fuer deine Bemuehungen.


    MFG
    Sompet




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