Frage...

  • Hallo,


    habe eine Frage und hoffe das mir jemand weiterhelfen kann.


    Mein Fallmanager hat mich zu einer Art 1-Euro Job verdonnert. Er hat mich an eine Firma verwiesen diese mir dann einen gemeinnützigen Job besorgt haben. Dieser Job war befristet für 6 Monate diese nun fast um sind. Habe in dieser Zeit keine Leitungen mehr vom Amt bekommen, da ich dort auch mehr verdiente.


    Meine letzten ALG II Antrag habe ich im Februar 2008 gestellt. Durch die Maßnahme/ Job wurde der Antrag dann im Juni aufgehoben.


    Nun meine Frage, muss ich mich jetzt Arbeitslos melden?
    Ich habe im Moment nicht vor einen neuen ALG Antrag zu stellen da mein Partner auch genug verdient und ich nur einen Teil bekommen würde. Zahl das Amt für mich die Krankversicherung, wenn ich nur Arbeitslos gemeldet bin oder muss ich dafür ALG II beantragt haben?


    Hoffe das ganze ist nicht zu verwirrend und mir kann jemand weiterhelfen.


    lg

  • Du mußt dich immer arbeitslos melden wenn du zwischendurch gearbeitet hast, egal wie lange. Zu deiner anderen Frage : Aus eigener Erfahrung weiß ich das du nicht Krankenversichert bist, wenn du Nur arbeitslos gemeldet bist. Dafür muß der ALG 2- Antrag gestellt werden.

  • Es ist eine versicherungspflichtige Tätigkeit.


    Wie melde ich mich arbeitslos? Mache ich das indem ich einfach einen neuen ALG II Antrag ausfülle oder muss ich das extra machen?


    Wegen der Krankenversicherung... heisst Familienversichert nur wenn man verheiratet ist oder reicht eine Eheähnliche Gemeinschaft dafür auch schon?

  • Hallo,


    hier der Gesetzestext zur Familienversicherung:


    Sozialgesetzbuch SGB V Gesetzliche Krankenversicherung


    SGB V § 10 Familienversicherung
    (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
    1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    2.nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
    3.nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
    4.nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
    5.kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
    Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    (2) Kinder sind versichert
    1.bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
    2.bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
    3.bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
    4.ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
    (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
    (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
    (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
    (6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.


    Mit Lebenspartner ist eine eingetrage Lebensgemeinschaft(gibt es bei gleichgeschlechtlichen Partnern) gemeint.
    Somit ist bei dir keine Familienversicherung möglich.


    Gruß Klaus

  • hallo klaus,
    ich bin karla und habe mich soeben aus verzweiflung hier
    regsitriert..das arbeitsamt macht mir ordentlich druck.seit ich einen
    brief mit der post gesendet habe anstatt persönlich vorbeizukommen, hat
    meine beraterin mich gefressen. ja, ich habe schiess!
    meine beraterin geht jetzt automatisch davon aus, daß mein mitbewohner
    mein partner ist, da wir seit jahren gemeinsam in der wohnung leben.
    jetzt fordert sie einsicht in seine kontoauzüge der letzten drei
    montate und einblick in seine vermögensverhältnisse. in der tat ist er
    mein partner, allerdings sind wir beide künstler und auch bei ihm gibt
    es nichts zu holen. wenn ich ihre vermutung nun bestätige, bekomme ich
    dann zusätzlich ärger, da ich dies nicht vorher angegeben habe?könnte
    es auch sein, daß wir viel später zusammengekommen sind?!
    nächste frage: wenn mir jemand geld schenkt, ist das erlaubt?familie
    z.b. oder von meinem partner!?
    ich bekomme seit jahren hartz4 und bin es jetzt leid, da ich diesem
    druck nicht mehr aushalten kann. am liebsten würde ich mich jetzt
    selbständig machen mit dem exsitenzgründer program. ob das jetzt noch
    möglich ist, weiß ich leider nicht.
    ich bin sehr verunsichert und habe angst, daß sie mich völlig
    zerlegt..rückerstattungen..
    kannst du mir mit einem rat helfen?und wie sende ich diese nachricht an
    alle?
    vielen dank-
    karla

  • skylight : du musst einen neuen Antrag bei der ARGE stellen, da eine neue Arbeitslosigkeit eintritt.


    karla :


    - Geldgeschenke, egal von vom, werden als Einkommen gewertet, außer sie betragen weniger als 50 € jährlich.


    - zu deinem "Mitbewohner", der in Wirklichkeit dein Partner ist: Nach deiner Schilderung ist es Leistungsbetrug, auch wenn vom ihm "nichts zu holen ist". Du hast die Angaben bei Antragstellung (egal ob Erstantrag oder Fortsetzungsantrag) wahrheitsgemäß zu machen. Da du selber schreibst, dass du "seit Jahren" mit ihm zusammen lebst und ihr ein Paar seid, kannst du von Glück reden, wenn die ARGE die Partnerschaft erst ab jetzt berechnet. Sollte sich jedoch rausstellen, dass die Partnerschaft länger besteht, kann es zu einer Neuberechnung deiner Leistungen rückwirkend bis zum Beginn eurer Partnerschaft kommen und auch ggf. zu Leistungsrückforderungen. Auf Grund der zeitlichen Länge kann es auch dazu führen, dass es strafrechtlich relevant werden kann (Betrug).

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D