Auszug aus elterlicher Wohnung - Was ist nun richtig?

  • Hallo zusammen,


    ich beziehe Alg II, bin 26 und wohne noch in der Wohnung meiner Eltern. Mittlerweile suche ich nach einer Wohnung und habe nun auch eine in Aussicht. Mit dem Wohnungsangebot war ich jetzt bei der Arge - 2 Mal sogar. Denn beim ersten Mal am Dienstag wurde ich total pampig behandelt, sie hat mich gar nicht wirklich belehrt bzw. das alles begründet und die SB hat gesagt: "Abgelehnt." Am Nachmittag hab ich dann nochmal bei der Servicenummer angerufen. Dort wurde mir wieder ein anderer Betrag gesagt der mir zustehen soll (dabei habe ich auch den Wohnort genannt, da der Anspruch ja von der Gegend abhängt). Der Mitarbeiter dort sagte mir, dass mir Wohnung zusteht wenn der Bauaufwand der Modernisierung (die Wohnung ist Altbau) einen bestimmten Betrag pro qm überschreitet.
    Aus diesem Grund hatte ich heute nochmal einen Termin bei der Arge mit der Bestätigung der Hausverwaltung über den Bauaufwand.


    Dort wiederum hieß es anders - das würde bei der Wohnung um die es geht nicht zutreffen. Die SB sagte, dass sie die Wohnung nicht bewilligen kann weil sonst der gesamte Mietpreis bewilligt werden müsste. Sie sagte, dass sie mir einen Auszug nicht verbieten kann weil ich ja 26 bin. Sie hat mich auch gefragt ob ich einen Nebenjob habe - diese Frage kann ich bejahen. Weil sie auch sagte, dass ich den Rest selber bezahlen müsste. Wozu ich bereit bin. Aber für DIESE Wohnung bekomme ich eine Ablehnung.



    Was kann ich denn nun glauben?! Denn einige haben schon gesagt, dass sie auch Wohnungen haben bei denen sie drauf zahlen. - Diese Leute haben nach der Ablehnung den Mietvertrag unterschrieben und dann einen Antrag gestellt und der wurde so bewilligt mit dem Betrag der den Personen zusteht - also was in der Wohngeldtabelle steht. Aber ich traue dem nicht wirklich . Nachher sitze ich auf dem Mietvertrag fest. Hat jemand von Euch schonmal ähnliche Erfahrungen gemacht? Kann mir jemand von Euch was raten?


    Dass ich vielleicht nochmal einen Brief schreibe und darin frage, ob ich trotzdem umziehen kann, wenn ich denn das Geld drauf lege?


    Die Verwaltung hat übrigens gesagt, dass sie die Miete der Wohnung um knapp 30 Euro erhöht haben weil die Nebenkostenabrechnung der Vormieterin ziemlich hoch war. Aber diese hat mir bei der Besichtigung gesagt, dass sie viel badet... Und wenn ich die Frau von der Verwaltung nochmal frage ob sie vielleicht etwas runtergeht? Und ich für mich das Geld zur Seite lege, sodass ich im Falle einer Nachzahlung das Geld habe und das Amt nicht fragen muss.

  • Heute habe ich nun den 1. Bescheid bekommen - unter "Als Kosten für Unterkunft und Heizung werden bei der Bedarfsermittlung für das Alg II berücksichtigt"
    ist

    Zitat

    "die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II"

    angekreuzt


    Heißt also, dass wenn ich trotzdem umziehen würde, die Miete bekomme die ich auch für die elterliche Wohnung hier bekommen? Also habe ich richtig vermutet?


    Jetzt möchte ich aber noch den 2. Bescheid abwarten., denn es gibt unter anderem ja auch den Punkt


    Zitat

    "die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) für Wohnraum, welcher in der Zeit.... bezugsfertig geworden ist in der maßgeblichen Mietenstufe."


    Das verstehe ich so, dass ich umziehen können, also mir das gezahlt wird was laut Wohngeldtabelle zusteht und ich den Rest selber trage.



    Verstehe ich das alles so richtig?



    Vorne ist auch angekreuzt, dass die Zusicherung zum Umzug nicht erteilt wird, da der Umzug unter Berücksichtigung der angegebenen Gründe nicht notwendig ist.
    Darf die Arge das so?


    den anderen Punkt bzw. die Begründung, dass die Zusicherung nicht erteilt wird, sehe ich ein:
    "da die Kosten für Unterkunf und Heizung der neuen Wohnung nicht angemessen sind"

  • Die Bewilligung eines Umzuges benötigst du nur, wenn du Kosten erstattet bekommen musst (Umzugskosten, Mietkautionen, Maklergebühren). Solang du den Umzug selber finanzieren kannst und in eine angemessene Wohnung umziehst, kann dir der Umzug ansich nicht versagt werden. Bei einem Umzug in eine nicht angemessene Wohnung hast du keinen Anspruch auf erhöhte Kosten gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung u. Nebenkosten) müssen sich auch nach einem Umzug am dann tatsächlichen Betrag richten und nicht an den bisherigen Leistungen. Der Umzug ist in deinem Fall erforderlich, um eine alterskonforme Trennung vom Elternhaus zu vollziehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von ALG II Beziehern und Nicht ALG II Beziehern gleichen Alters ist hier zu berücksichtigen.


    Artikel 11 Grundgesetz: schrieb:


    (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
    (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.


    Dazu ein passendes Gerichtsurteil:


    Urteil des BSG vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 8/06): schrieb:


    Trotz nicht notwendigem Umzug hat ein ALG II Bezieher Anspruch auf ungekürzte Mietübernahme, dies ergibt sich direkt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insoweit hat inzwischen auch das BSG festgestellt, dass es zur Übernahme der örtlich angemessenen Unterkunftskosten keiner Zusicherung bedarf.


    Gegen den 1. Bescheid Widerspruch einlegen, notfalls Klage vor dem Sozialgericht einreichen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Danke für die ausführliche Antwort :) .
    Wenn ich grundsätzlich das Recht darauf habe, warum muss ich erst groß drum bitten und mich anpampen lassen?
    Ja, gut. Es gibt andere Fälle - zum Beispiel wenn ich eine eigene Wohnung hätte und in eine größere bzw. eine die teuerer ist, ziehen möchte.



    Also kann mir gar nichts passieren? Wenn ich den Mietvertrag jetzt unterschreiben würde?



    Und wenn ich dann den 2. Bescheid bekomme, ist der 1. Bescheid nichtig?


    Das mit dem angemessenen Wohnraum ist ja so - im Bescheid steht drin, dass 43 qm für 1 Person angemessen sind.

  • Primär richtet es sich nach den Kosten, ob die angemessen sind. Angemessen sind die Kosten, die bei einem Alleinstehenden für eine 45 m² große Wohnung entstehen würden. Man kann dich also nicht zwingen, in eine gleichgroße oder kleinere Wohnung zu ziehen.

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    Gruss R.


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  • Es steht ja auch da, dass 43 qm für eine Person angemessen sind.


    Du sagst ja, dass ich das kriegen müsste was mir zusteht - laut Wohngeldtabelle - also die tatsächlichen und nicht die bisherigen Kosten. Aber warum steht das dann überall? - Dass mir "nur" die bisherigen zustehen?


    Aber mir gehts halt um Übernahme der Miete bzw. den Großteil davon - halt das was in der Wohngeldtabelle steht.


    zur Zeit bekomme ich 157 Euro - ist 1/3 der Gesamtmiete weil ich ja mit meinen Eltern zusammen wohne.


    die neue Miete wäre 309,00 warm.


    Die SB am Freitag sagte, mir würden 278,00 Euro zustehen. Den Rest würde ich wie gesagt selber tragen weil ich ja den Nebenjob habe.



    Und dann meine Frage - hebt der 2. Bescheid den 1. auf? Eigentlich logisch, aber bei deren Gesetzen will ich mich nicht allein auf meine Logik verlassen ;) .
    Denn ich müsste noch einen Bescheid kriegen so wie das am Freitag klang.

  • Ein Bescheid hebt immer den vorherigen Bescheid auf, wenn er sich auf den gleichen Sachverhalt bezieht.


    Die Wohngeldtabelle ist hier nicht heranzuziehen, da sie nur ein Zuschuss ist, der nicht an ALGII-Bezieher gezahlt wird.


    Der Nebenjob ist nicht maßgeblich für die Kürzung der Kosten der Unterkunft sondern lediglich für die Regelleistungen. Sollte dies "doppelt" abgezogen werden, ist es unrechtmäßig!

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