Hallo. Ich brauche dringend Hilfe: Ich bin geschieden und lebe mit meiner fast 6 jährigen Tochter ca.4 Tage in der Woche in meiner Wohnung. Die anderen Tage verbringt sie bei der Mutter. Wir "teilen" uns unser Kind also zur Hälfte. Nun muß ich leider ALG2 beantragen. Gehört meine Tochter mit zu meiner Bedarfgemeinschaft, auch wenn sie nur die Hälfte der Woche bei mir ist? Sie ist jedoch bei meiner Ex-Frau angemeldet und diese hat auch das Kindergeld. Wenn ich nun Sozialleistungen brauche, muß ich meine Tochte dann zu mir ummelden, damit sie zu meiner Bedarfsgemeinschaft gehört? Ich versorge sie ja 4 Tage die Woche, aber sie kann ja nur in einer Wohnung gemeldet sein. Ich verwalte das Kindergeld nicht---wird es dann für mich (als Unterhalt des Kindes)auch nicht berechnet?--- Weiß einer vielleicht bescheid, wie in meinem Fall entschieden wurde? Es gibt anscheinend wenige Eltern, die beide voll verantwortlich für ihr Kind bleiben. Gelte ich als alleinerziehend?Oder halberziehen? Wird das Kindergeld oder der Regelsatz geteilt? Danke für Eure Hilfe!.S.
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Da du durch die Teilung des Sorge-, Pflege- und Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht barunterhaltspflichtig bist, entfällt eine Unterhaltszahlung für das Kind.
Das Kindergeld müsste dir zur Hälfte ausgezahlt werden.
Der Status alleinerziehend ist ausgeschlossen.
Die Berechnung des ALG II muss ich selber erstmal erfragen.
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Danke für die schnelle Antwort. Ich bin nicht unterhaltspflichtig meiner Ex-Frau gegenüber, daß stimmt. Aber die ARGE muß mir doch Leistungen für das Kind zugestehen? Bin gespannt, wie HARZ4 berechnet werden wird. Danke für die Hilfe.S
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Es geht nur um den Kindesunterhalt, der Unterhalt deiner Ex-Frau ist hier nicht angesprochen worden.
Beim Kindesunterhalt spricht man vom Barunterhalt und vom Naturalunterhalt (Betreuung etc.).
Da das Kind bei euch beiden lebt, leistet ihr beide Naturalunterhalt. Dabei ist es unerheblich, bei wem das Kind gemeldet ist. So könnte das Kind auch einen Zweitwohnsitz bei dir haben.
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Du bildest mit deiner Tochter zeitweise eine BG. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Dies ist vorliegend der Fall. Denn einem Haushalt kann auch derjenige angehören, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang ein Elternteil besucht (BSG, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Rn. 27). Und deine Tochter besucht dich ja nicht, sondern wohnt zeitweise bei dir.
Auf Grund des o.g. Urteils des BSG gehe ich von Folgendem aus:
Die Miete wird dir, sofern du in einer angemessenen Wohnung wohnst, in vollem Umfang gezahlt. Hier gehe ich aber davon aus, dass als angemessene Wohnungskosten die einer 45m² großen Wohnung zu Grunde gelegt werden.
Die Regelleistungen müssten anteilig für die Tage dir gezahlt werden, an denen sich deine Tochter bei dir aufhält.
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