ARGE nimmt Elterngeld

  • Ich habe 2 Kinder hintereinander bekommen, bin also aus dem "Erziehungsurlaub" in die neue Elternzeit. Unterstützend erhalte ich ALG2. Im August stellte die Arge fest das ich hier und da mal zu viel Leistungen bekommen habe (nicht durch falsche Angaben meinerseits, und auch kein Vermögen)
    Jetzt hat sich die ARGE an die Elterngeldstelle gewand und diese hat das mir zustehende Elterngeld für den 1.-6. Lebensmonat "eingefroren", bis die ARGE weiß was sie zu kriegen hat.(Die Kleine ist 4 Monate) Wer kann mir mit guten Rat oder Gesetzen helfen? Ich kann mir nicht vorstellen das dies rechtens ist.

  • Die ARGE kann keine Gelder fremder Leistungsträger einfrieren. Sie kann lediglich ihre eigenen Leistungen kürzen. Gegen dieses "Einfrieren" musst du dich bei der Elterngeldstelle beschweren und das Einfrieren aufheben lassen. Notfalls ist hier ein Anwalt einzuschalten.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • ich bin nicht nur sauer wegen dieses "einfrieren",obwohl das schon eine Frechheit ist. Ich habe die verlängerte Elternzeit, also 150 Euro monatlich.Das mal 6 Monate macht 900 Euro die ich nicht hab,und die die ARGE nicht mal annähernd zu bekommen hätte. Die Elterngeldstelle begründet dies mit "Erstattungsansprüche nach §103 SGB X zu denen sie verpflichtet sind", schreiben aber gleichzeitig das Elterngeld nich pfändbar ist. Dies kommt dem aber fast gleich, nur ohne richterlichen Beschluss, den braucht die ARGE scheinbar nicht.Hilft mir bitte noch mal jemand?

  • Zu dem Ganzen muss dir ein bescheid der ARGE vorliegen, dass dir Leistungen nachträglich nicht zustehen und diese zurück zu erstatten sind. Wenn dieser Bescheid nicht vorliegt, handelt die ARGE unrechtmäßig.


    Dringender Rat: Anwalt aufsuchen!

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Ich habe einen Bescheid in dem steht"....Diese Beträge sind zu erstatten.Nach § 51Abs.1 SGBI kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen in Höhe des pfändbaren Betrages aufrechnen, wenn dadurch keine Hilfebedürftigkeit....nach SGBXII eintritt.
    Der Betrag wird ....gegen die Nachzahlung aufgerechnet.Die für die Einziehung der Forderung zuständige Kasse....wird sich mit ihnen in Verbindung setzen,wenn noch selbst Zahlungen zu leisten sind."
    Heißt das, was immer sie kriegen, wir holen es uns? Es hat sich auch niemand mit mir in Verbindung gesetzt. Nur die Elterngeldstelle hat mich unterrichtet das ich vorläufig leer ausgehe. Also bitte noch mal für Anfänger; darf die ARGE an mein Elterngeld und wenn nicht auf Grund welchen Gesetzes?
    Bitte, Retter der Genervten, hilf mir noch mal.Ich kann mir keinen Anwalt leisten

  • Wenn du das volle Elterngeld für 12 Monate bekommst, hast du eine Pfändungsfreigrenze von 300,--€ monatl., bei halben Elterngeld für 20 Monate senkt sich die Pfändungsfreigrenze auf 150,--€ herab. Dieses Geld ist von der Elterngeldstelle auf jeden Fall auszuzahlen!


    § 10 Abs. 2 und Abs. 3 BEEG schrieb:


    ...
    2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
    (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
    ...


    Einen Rechtsanwalt kannst du hinzuziehen, Beratungskosten- bzw. Prozesskostenbeihilfe wird dir gewährt. Muss der Anwalt beim Gericht beantragen.

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    Gruss R.


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