Umzugskosten abgelehnt

  • Hallo,
    ist es richtig, dass bei einer Trennung von seinem Ehepartner die Umzugskosten nicht ersetzt werden, wenn man in eine andere Gemeinde - auch wenn es die direkte Nachbargemeinde ist - ziehe.
    Ausnahme: Umzug zu einem neuen Lebensgefährten in dieser Nachbargemeinde; Pflege eines Angehörigen in der Nachbargemeinde,


    Auch eine Erstausstattung wird nicht gewährt, wenn man sich von seinem Ehepartner trennt.
    Sie wird nur gewährt, wenn ein Unverheirateter sich selbständig macht.


    Viele Grüße
    gode

  • Die Umzugskosten werden nur dann nicht ersetzt, wenn sie nicht vor dem Umzug beantragt wurden. Eine Genehmigung eines Umzuges darf nicht an Vorraussetzungen gebunden werden, die nicht im Gesetz geregelt sind. D.h. ein Umzug darf nur versagt werden, wenn ein u25-jähriger aus dem Haushalt seiner Eltern ausziehen will und damit hilfebedürftig wird oder wenn jemand in eine unangemessene Wohnung ziehen will. Die ARGE darf also nicht festlegen, wohin jemand ziehen darf, um die Erstattung von Kosten bewilligt zu bekommen. Die Notwendigkeit eines Umzuges ist bei dir gegeben. Daher sind auch die Umzugskosten zu tragen.



    Artikel 11 Grundgesetz: schrieb:


    (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
    (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.


    Die Erstausstattung steht jedem zu, der in eine Wohnung zieht, ohne selber eine Ausstattung zu besitzen. Dies ist zeitlich nicht begrenzt. Eine Trennung von einem Lebenspartner/Ehepartner und ein damit verbundener Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ist ein Grund, demjenigen eine Erstausstattung zu gewähren, der auszieht und (Teile) der gemeinsamen Wohnungsausrüstung nicht in die neue Wohnung mitnehmen kann.


    Auszug aus dem Beschluss des LSG HES (Az.: L 9 AS 239/06 AS ER) vom 23.11.2006): schrieb:


    ...
    Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Beispiele für Erstausstattungen enthält die Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 31 SGB XII (im Entwurf § 32), die zwar sprachlich etwas anders gefasst ist, ohne dass aber inhaltlich etwas anderes geregelt werden sollte (Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 23 SGB II Rdnr. 7). Danach kommen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60). Als vergleichbare Fälle werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur angesehen: die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat (Hofmann in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 22). Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 97). Die Erstausstattung ist inhaltlich abzugrenzen vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der durch die Regelleistung abgegolten ist (SG Braunschweig, Beschluss vom 7. März 2005 – S 18 AS 65/05 ER –; Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: August 2006, § 23 Rdnr. 20). Ist ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung. Auch wenn der Hilfebedürftige bereits über einen Hausstand verfügt, kann eine Erstausstattung zu gewähren sein, z. B. wegen der erforderlichen Möblierung eines Kinderzimmers anlässlich der Geburt eines Kindes oder weil ein Umzug von einer Wohnung mit integrierter Einbauküche in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung erfolgt. Zur Erstausstattung gehören alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind (Gerenkamp in: Merkler/Zink, SGB II, Stand: Juli 2005, § 23 Rdnr. 18, beispielhafte Aufzählung vgl. Lang s.o. § 23 Rdnr. 99 m.w.N.; Wenzel s.o. § 23 SGB II Rdnr. 8; § 31 SGB XII Rdnr. 4 ).
    ...

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Hallo TheNextOne,
    ganz herzlichen Dank für Deine hilfreiche Antwort.
    Aber wie beantrage ich ganz Konkret diese Umzugskosten.Wo muss er beantragt werden: in der neuen oder alten Gemeinde? Auf welchen § könnte ich mich berufen.Könnte ein Schreiben wie folgt aussehen.
    Ich beabsichtige wegen Trennung von meinem Ehepartner in die Nachbargemeinde umzuziehen. Der Mietvertrag wurde inzwischen zur Genehmigung der Arge der Nachbargemeinde vorgelegt. Nach meinen Informationen muss der Umzug von Ihnen genehmigt und die Kosten von Ihnen getragen werden, auch wenn die Wohnung in einer neuen Gemeinde liegt.


    Bei einer Trennung ist es auch schwierig eine Erstausstattung zu erhalten, weill die Haushaltsgegenstände auf die einzelnen Partner aufgeteilt wird. Gibt es eine Möglichkeit die fehlenden Haushaltsgegenstände zu erhalten. Trifft dein angegebener § dafür zu?


    Viele Grüße
    gode

  • Der Umzug und auch die Umzugskosten werden bei der alten Arge beantragt. Bei der neuen lediglich die Kosten der Unterkunft (auch die evtl. Mietkaution) und die Regelleistungen, dies muss in einem neuen Antrag erfolgen.


    § 22 Abs. 3 SGB II: schrieb:


    ...
    3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
    ...


    Die Erstausstattung trifft auch auf einzelne Gegenstände zu, die nur einmal vorhanden sind und bei einem der Partner verbleibt. Der zugehörige Gesetztestext ist der § 23 SGB II.


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    Gruss R.


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