Bedarfsgemeinschaft trotz getrennter Wohnungen

  • Hallo Ihr,


    vll weiß hier jemand Rat, mir schwirren nur noch § durch den Kopf.
    Mein Mann und ich sind seit Sep. verheiratet, leben aber locker 250 km ausdeinander. Dieser Zustand wird noch länger so bleiben, da wir beide umschulen, ich zwar nächstes Jahr fertig bin, aber ein Kind in der Grundschule habe. Er bekommt Leistungen von der Rentenversicherung, ich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Hilfe. Zusätzlich muss ich aus der Wohnung, weil sie (nachvollziehbar) nicht angemessen ist. Nun ist es aktuell so, das mir ein Großteil der Leistungen gekürzt wurde, da sein ÜBG zu teilen angerechnet wird. Für den akt. Monat noch 85 € bei Wohnkosten von 515 € + 127 NK, was in etwa meinem ÜGB entspricht. Mein Mann wird wegen Insolvenz bis zum Selbstbehalt gekürzt.
    Dann wurde der alleinerziehenden Zuschlag falsch berechnet (glaub), nur 12% trotz Umschulungsmaßnahme (normal 35%), und ist der nach der Heirat weiter gültig, da ich ja allein für meinen Sohn sorge.


    Meine Frage: Sind wir als Bedarfsgemeinschaft zu sehen, auch wenn wir es finanziell nicht können?
    Was kann ich an Hilfen bekommen? Trennungsbeihilfe etc.?
    Falls ja, was kann alles angerechnet werden?



    Wie ist das mit dem Umziehen, wenn beide behindert sind ( Ich = rücken; Er = Augen)? Ich wurde zum Umzug aufgefordert, aber habe hier kein privates Umfeld, wo jemand helfen könnte. Müssen da die Kosten vollständig übernommen werden?


    lG
    Hope

  • Durch die Hochzeit seid ihr eine BG, es kommt dabei nicht auf die finanziellen Verhältnisse an. Jedoch wird dadurch alles, was ihr beide erhaltet als Einkommen der BG gerechnet. Solang seine Rente nicht nach dem BVG oder BEntschG gezahlt wird, wird sie bereinigt, als Einkommen gerechnet.


    Für die Trennungsbeihilfe kommt § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m § 54 Abs. 5 SGB III in Betracht:

    § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II schrieb:


    (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k, 421m, 421n, 421o, 421p und 421q des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.
    ...


    § 54 Abs. 5 SGB II schrieb:


    ...
    (5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.
    ...


    Somit steht euch nur Trennungsbeihilfe für die ersten sechs Monate der Umschulung zu.


    Sobald ein Umzug angeordnet ist, muss die ARGE die dazu notwendigen Kosten tragen, solang du in eine angemessene Wohnung ziehst. Zunächst muss du den günstigsten Umzug wählen (eigene Durchführung). Wenn dieses krankheitsbedingt oder aus ähnlich schweren Grund nicht möglich ist, muss sie die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernehmen.


    Kannst du bitte noch den GdB und das MZ mitteilen, um genauere Angaben zu evtl. Beihilfen für Schwerbehinderte geben zu können?

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D