hallo ich habe folgendes problem.....ich bin seit dem 28.05.2008 mutter und habe bei meinem arbeitgeber 2jahre elternzeit beantragt....jedoch bekomme ich mein elterngeld komplett für dieses jahr ausgezahlt (auf dem elterngeldamt meinten ich könnte es mir selber teilen und im zweiten jahr davon leben) so bekomme ich jetzt monatlich bis mai nächsten jahres 662 euro.....und zusätzlich kindergeld in höhe von 154 euro...mein freund ging bis zum 30.09.08 arbeiten und beginnt ab dem 01.10.08 sein studium wo er jetzt bafög bekommt in höhe von 640 euro....wir wohnen in einer 2 raumwohnung und bezahlen monatlich eine miete von 445euro warm...wo ja noch gez und strom dazu kommen...nun meine frage was kann ich noch beantragen? bei der awo beratung sagten sie mir ich soll alg 2 beantragen und wohngeld....nur welche formulare muß ich denn ausfüllen? kann ich überhaupt noch etwas bekommen??? weil ja mein freund selbst gekündigt hat um sein studium zu beginnen...danke für antworten
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Zunächst einmal zur Berechnung:
..316 € für dich
+316 € für deinen Freund
+211 € für dein Kind
+445 € Kosten für Unterkunft
= 1288 € Gesamtbedarf für deine BG..662 € Elterngeld für dich
+640 € Bafög für deinen Freund
+154 € Kindergeld
=1456 € Gesamteinkommen für deine BGDa euer Einkommen ausreicht, den Lebensunterhalt für eure BG zu gewährleisten, habt ihr keinen Anspruch auf ALG II. Da du nur ein Jahr Anspruch auf Elterngeld hast, kannst du bei Wegfall im Mai nächsten Jahres ALG II beantragen, da dann euer Einkommen lediglich 794 € beträgt und somit für den Lebensunterhalt nicht ausreichend ist. Eine Aufsplittung des Elterngeldes auf 2 Jahre ist nicht vorgesehen und rechtswidrig.
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Gesetzestext schrieb:
§ 4 Bezugszeitraum(1) 1Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 2Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2) 1Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. 2Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. 3Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. 4Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
(3) Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn 1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist, 2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und 3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
(5) 1Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Elterngeld kann somit nur für die ersten 14 Lebensmonate des Neugeborenen bezogen werden. Es wird monatliche ausgezahlt und in der Regel zum Ende des Lebensmonats.
Gesetzestext schrieb:
§ 6 Auszahlung und Verlängerungsoption1Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. 2Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. 3Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.
Wenn dieser Antrag gestellt wurde, wird das Elterngeld halbiert. Dies ist richtig, wenn die monatliche Auszahlung stattfindet wird. Damit wird jedoch nur der Auszahlungzeitraum, nicht der Bezugszeitraum verdoppelt.
Dies ist bei einer Auszahlung des Gesamtbetrages jedoch nicht plausibel nachvollziehbar. Daher wäre ein Teilung rechtswidrig, vor allem, wenn sie eine Hilfebedürftigkeit herbeiführt.
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