einkommenserhöhung / streichung des kindergeldes

  • hallo,


    ich habe gleich 2 fragen, ich hoffe ihr könnt mir helfen. ich lebe seit kurzem mit meiner tochter im ausland und deswegen wurde mir das kindergeld gestrichen. mein exmann weigert sich es in deutschland für sich zu beantragen und will mir auch nicht den kompletten kinderunterhalt (vorher war es kindesunterhalt abzüglich hälftiges kindergeld) bezahlen. 77 euro klingt nicht viel, aber bei einer engen monatskalkulation ist es für uns ein menge....
    meine frage nun... kann er sich weigern den "fehlbetrag" zu zahlen? hab ich ansruch auf vollen kindesunterhalt auch wenn ich kein kindergeld mehr bekomme?


    2. frage: ich weiß das in den letzten jahren sich das gehalt meines exmannes erhöht hat, wird der kindesunterhalt dann neu angepaßt oder bleibt es auf dem stand des scheidungsurteils, bei mir vor 4 jahren...?


    :confused:
    vielen lieben dank
    terrorhasedererste

  • Du hast auf jeden Fall Anspruch auf Kindesunterhalt.Die Höhe des Anspruches hängt vom Einkommen des Kindesvaters und des Alters des Kindes ab. Wenn er sich weigert zu zahlen dann kannst du auch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erstatten. Aber dazu fragst am besten TheNextOne er hat davon mehr Ahnung.Siehe auch meine Beitäge Ein Baby! Kann ich zum arbeiten gezwungen werden?undMuss ich jede Arbeit annehmen?Da hat er mir sehr weiter geholfen.Wenn er online ist dann wird er sich sicher bei dir melden.

  • Du hast auf jeden Fall Anspruch auf Kindesunterhalt.Die Höhe des Anspruches hängt vom Einkommen des Kindesvaters und des Alters des Kindes ab. Wenn er sich weigert zu zahlen dann kannst du auch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erstatten. Aber dazu fragst am besten TheNextOne er hat davon mehr Ahnung.Siehe auch meine Beitäge Ein Baby! Kann ich zum arbeiten gezwungen werden?undMuss ich jede Arbeit annehmen?Da hat er mir sehr weiter geholfen.Wenn er online ist dann wird er sich sicher bei dir melden.


    Ich glaube sogar noch zu wissen das wenn das Kind 6Jahre alt ist einem mehr Unterhalt zu steht und dann wieder eine Erhöhung ab dem 12. Lebensjahr.Aber wie gesagt The Next One fragen

  • Der Kindesunterhalt ist zum 1.1.2008 neu geregelt worden.


    Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt.


    Die Höhe des Barunterhaltsanspruchs bestimmt danach das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten und das Alter des Kindes.


    Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor. In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden ab. Nicht zum Nettoeinkommen gehört das Kindergeld. Strittig sind Einkünfte, die durch eine neue Ehe erzielt werden (siehe Splitting). Dabei ist zu beachten, dass der unterhaltsrechtliche Begriff der "Berufsbedingten Aufwendungen" nicht dem steuerrechtlichen Begriff der "Werbungskosten" entspricht.


    Die Düsseldorfer Tabelle kennt hierfür insgesamt 10 Einkommensstufen und drei Altersgruppen, sowie eine Bedarfsgruppe für Volljährige. Sie beruht auf der neuen Regelung des § 1612a BGB, wonach sich der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes nach dem doppelten Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz bestimmt. Dieser doppelte Kinderfreibetrag beläuft sich zur Zeit auf 3.648 EUR im Jahr oder 304 EUR monatlich.


    Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren beträgt der Mindestunterhalt 87% , für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 100%, und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 117% des doppelten Kinderfreibetrages.


    Zum Barunterhalt ist bei minderjährigen Kindern der Elternteil verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Der Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen beträgt 900,00 EUR bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten.


    Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigten – einer Ehefrau und zwei Kindern aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächst höhere Einkommensstufe angesetzt.


    Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.


    Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet.


    Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. In der Regel wird dann im Wege der Stufenklage auf Auskunft und den sich daraus ergebenden Unterhalt geklagt. Für die Klage wird in der Regel Prozesskostenhilfe gewährt bzw. besteht bei guten Einkommensverhältnissen des Barunterhaltsverpflichteten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Barunterhaltsverpflichteten. Kindesunterhalt kann nur in sehr begrenztem Umfang rückwirkend geltend gemacht werden (§ 1613 BGB). Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Die Regelungen des Kindergeldes:


    Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Wenn die Eltern in Deutschland ihren Wohnsitz haben, aber im Ausland beschäftigt sind (Grenzgänger) gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates. Ausnahme Schweiz (bilaterales Abkommen): Solange ein versicherungspflichtig beschäftigtes Elternteil in Deutschland lebt wird das Kindergeld diesem gezahlt.


    Es werden grundsätzlich nur Kinder mit einem Wohnsitz in Deutschland, der EU oder dem EWR berücksichtigt. Es bestehen Ausnahmen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D


  • danke für die antwort. ich habe jetzt nur nicht verstanden ob mein exmann mir den vom gericht errechneten gesamtbetrag des kindesunterhaltes zahlen muß oder ob er einfach das hälftige kindergeld abziehen kann, obwohl ich es nachweislich nicht mehr durch meinen wegzug aus deutschland bekomme.


    kann der kindesunterhalt wenn der kindesvater in eine höhere einkommensstufe nach der düsseldorfer tabelle rutscht neu angepaßt werden? oder bleibt es einmal durch das gericht beschlossen immer je nach altersstufe gleich?

  • Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.


    Der Unterhalt muss auf jeden Fall der vom Gericht festgelegte Betrag sein. D.h. das Kindergeld wird dir nicht mehr gezahlt, also kann er dieses nicht mehr abziehen. Wobei zu prüfen ist, ob du in dem Land, in dem du dich zur Zeit aufhälst, Anspruch auf Kindergeld hast. Dieses wäre dann wieder abzuziehen. Auch Änderungen des Einkommens sind immer wieder neu zu berücksichtigen. Daher ist dies mit einem Anwalt zu klären.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D