Mein Mann wird ab dem 1.11.2008 arbeitslos.Er hat eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und bekommt 8000 Euro Abfindung.Er hat jetzt vom Arbeitsamt Bescheid bekommen das er sich bei 2 Zeitarbeitsfirmen vorstellen soll(Arbeitslohn Anfangsgehalt 5.23 Euro in den ersten 3 Monaten und danach 6,30 Euro).Man sagte ihm auch das er bis zu 50 km fahren muss um eine neue Arbeit auf zu nehmen(er hat keinen Führerschein, dem zu Folge auch kein Auto)
1.Frage:Muss mein Mann diese Arbeit annehmen?(wir haben noch einen 5jähr.Sohn)
2.Frage:Muss er wirklich so weit fahren und wie sieht es mit der Fahrkosten Erstattung aus?
3. Frage: Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
4. ganz blöde Frage: Wieviel bleibt uns nach Abzug der Steuern von der Abfindung übrig?
Wir hoffen ja das er bis dahin von alleine eine neue Arbeit gefunden hat,
Wer kann uns helfen????????
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Noch einen kleinen Zusatz:"Mein Mann hat 18Jahre Berufserfahrung,hat 1681 Euro netto verdient und soll jetzt für 800-1300Euro BRUTTO arbeiten gehen.Wo liegt da die Zumutbarkeitsgrenze?
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Zu Frage 1 und "Zusatz":
Nach § 121 Abs. 3 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Es kommt also hier nicht auf das letztes Nettoeinkommen an, sondern auf das Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt.Der Arbeitsweg ist zumutbar, wenn er gem. § 121 Abs. 4 SGB III bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden täglich unter 2,5 Std. beträgt. Ferner ist er zumutbar, wenn er bei einer täglichen Arbeitszeit von unter 6 Stunden nicht länger als 2 Stunden beträgt.
Familiäre Bindungen sind nach dem gleichen Absatz nur als persönliche Gründe zugalssen, wenn es sich um einen notwendigen Umzug handelt. Pendelzeiten sind davon nicht betroffen.
Zu Frage 2:
Bei einer Arbeitsaufnahme werden Mobilitätshilfen gewährt (§§ 53 ff SGB III). Darunter fallen auch die Fahrtkosten oder Trennungsbeihilfen (bis zu 6 Monate) .Zu Frage 3:
Eine "Anrechnung" auf das ALG I wird nicht durchgeführt. Die Abfindung wird lediglich zur Bemessung des Arbeitsentgeltes herangezogen. Ausnahme: Wenn die Abfindung ausgezahlt wird, um eine Kündigungsfrist zu verkürzen. Dann wird ALG I erst nach Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist gezahlt.Zu Frage 4:
Einkommenssteuerrechtliche Fragen kann ich nicht beantworten, da ich kein Steueranwalt bzw. -berater bin. In diesem Falle müsstes du einen solchen befragen. -
Das heisst soviel wie , wenn mein Mann laut unseren Rechnungen 1252 Euro Arbeitslosengeld bekommt das er den job mit 800-1300Euro BRUTTO nicht anehmen muss ? Und bei 1500 Euro Brutto das muss er dann annehmen?Ein solches Arbeitsangebot liegt meinem Mann auch vor.Allerdings erst ab 1.1 2009 da wäre mein mann ja schon 2 Monate arbeitslos.
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Du schreibst nach "unseren Rechnungen". Das ALG I wird aus dem pauschalierten Nettoeinkommen der letzten 12 Monate errechnet. Gem. § 129 Nr. 1 SGB III beträgt euer ALG I 67% dieses Leistungsentgeltes.
Wenn dein Mann also alle 12 Monate 1681 € verdient hat (netto), wird das ALG I ca. 1126 € betragen. Sollten jedoch Monate mit geringerem Einkommen vorhanden sein, reduziert sich auch der Anspruch.
D.h. sollte o.g. Rechnung (jeder Monat 1681€) zutreffen, ist in den ersten 3 Monaten eine Minderung des Einkommens um 20% also auf 1344,80 € (netto) zumutbar. Bei entsprechender Minderung des pauschalierten Nettoeinkommens, sinkt diese Grenze.
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Wir haben das Arbeitslosengeld mit Hilfe von dem Arbeitslosengeldrechner gerechnet.Aber du hast Recht wir haben eben den Bewilligungsbescheid bekommen.Das Arbeitslosengeld liegt bei 37,81E tägl.das macht eine Summe von 1134,30 im Monat.Na ja man kann auch noch Wohngeld beantragen.Also vom 1.11.2008-30.10.2009. Wird das Geld jetzt direkt zum 1.11. überwiesen oder erst am 30.11? Da mein Mann ja am 30.10.noch sein letztes Gehalt bekommt.Das weiss das arbeitsamt aber auch.Wir haben davon ja keine Ahnung da mein Mann ja noch nie arbeitslos war.Habe nämlich keine Lust das Geld zurück zu bezahlen.Vorsicht ist die Mutter in der Porzelankiste.
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Ich hoffe nur das mein Männe bis dahin eine neue Arbeit hat. Falls nicht:"Wieviel darf ich denn dann dazu verdienen, ohne das das dem Alg angerechnet wird?" Und können wir uns jetzt von der GEZ befreien lassen?
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Ich erlaube mir mal folgende Rechnung. 1134.30 E ALG -458,70 E Miete - 114 E Heizkosten - 11,85 Hausratversicherung = 549,75 E die uns dann noch zum Leben bleiben und das für 3 Personen.Und mein Sohn braucht noch heilpädagogische Förderung die Fahrkosten zur Heilpädagogin das sind auch nochmal 4,40 in der Woche also noch mal 17,60 im Monat weniger. Mir ist es schon richtig schlecht bei dem Gedanken.:( Ach ja den Strom in Höhe von 65 E darf ich nicht vergessen.
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Was kann ich noch beantragen, damit wir einigermaßen aufs Sozialhilfe Nivo kommen.Wir möchten ungern noch zusätzlich ALG II beantragen?Weil die ganze Behörden Lauferrei geht mir jetzt schon auf die Nerven!!!
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1. ALG I wird zum 1. eines Monats vorausgezahlt. Ihr werdet das ALG I für November spätestens am 1.11. auf dem Konto zur Verfügung haben. Bei ALG I ist es unerheblich, wann die letzte Gehaltszahlung des Arbeitgebers euch zugeht.
2. Bezieher von Arbeitslosengeld, egal ob I oder II, dürfen durch Minijob oder Heimarbeit immer durch einen Nebenverdienst dazu verdienen. In der Regel gilt für ALG I, dass der Bezieher bis zu 20% seines ALG I mit einer Nebentätigkeit hinzuverdienen kann. Für den Empfänger von ALG II gilt, dass hier ein Nebenverdienst bis zur Höhe von 100 Euro "anrechnungsfrei" bleibt. ALG-Empfänger können also so viel hinzu verdienen wie sie wollen, aber ab einer gewissen Grenze wird der Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
3. Zur Berechnung, was dir zum Leben bleibt ist folgendes zu sagen: Es gelten nur Ausgaben für Miete und Heizung als notwendige Ausgaben. Strom, Versicherungen usw. sind von den Regelleistungen zu zahlen (bei ALG II) und werden daher nicht mitberechnet. Da Sozialhilfe nur für nicht Erwerbsfähige gezahlt wird, würde hier lediglich eine Prüfung von ALG II in Betracht kommen:
..316 € für deinen Mann
+316 € für dich
+211 € für deinen Sohn
+573 € für Kosten der Unterkunft
= 1416 € Gesamtbedarf für deine BG1134 € ALG I
+154 € Kindergeld
=1228 € Gesamteinkommen der BGSollte kein weiteres Einkommen bzw. verwertbares Vermögen vorhanden sein, habt ihr rechnerisch einen Anspruch auf ALG II in Höhe von 188 €.
Jedoch ist vorher auch zu prüfen, ob durch ein Wohngeld (Mietzuschuss) die Hilfebedürftigkeit nicht eintritt. Dies wäre beim örtlichen Sozialamt zu beantragen. Erst wenn dieses abgelehnt wird, steht euch ALG II als aufstockende Leistung zu ALG I zu.
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Vielen Dank für deine Hilfe. Das Strom nicht gezahlt wird das wusste ich, aber ich habe wenigstens gedacht das die Hausratversicherung übernommen wird.Da bleibt eigendlich nur abzuwarten wie hoch das Wohngeld ist und ob wir von den GEZ Gebühren befreit werden.Und was das wichtigste ist RECHTZEITIG EINE NEUE ARBEIT!!!!!
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Hausratsversicherungen sind zwar sinnvoll und auch notwendig, jedoch vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, daher werden diese nicht berücksichtigt. Bei GEZ sehe ich ebenfalls wenig Erfolgschancen. Aber beantragen ist immer erstmal gut
Klar, das wichtigste ist immer SCHNELL WIEDER IN ARBEIT zu kommen!
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Hallo Gabi!
Habe grade zufällig die Antworten gelesen!
Zunächst einmal wird Dein Mann ja ALG I erhalten, die meisten Sachen die Du hier im Forum liest beziehen sich aber auf ALG II, die Kriterien für GEZ sind in der Regel bei ALG I Bezug so gestellt das keine Befreiung erfolgen wird, selbst bei ALG II Aufstockung erhalten viele Antragsteller keine Befreiung - für mich etwas unverständlich weil ein reiner ALG II Bezieher in der diese in der Regel erhält. Befreiung geht aber nur im Voraus nicht Rückwirkend, und der ALG II Bescheid muss dafür vorliegen, Ausnahme inzwischen kann man diesen nachreichen wenn von der Behörde (ARGE) kein für den zu erwartenden Befreiungszeitraum gültiger Bescheid ergangen ist!
Die Abpfindung sollte bei notwendigem Bezug von ALG II aber entweder aufgebraucht worden sein oder aber in einer Altersvorsorge investiert worden sein. LV's sind da keine glückliche Lösung den gelegentlich werden diese bei der ARGE angerechnet wenn die Höhe der Summe zu hoch ist.
Gruß
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