Hallo!
Mein Sohn hat sich in eine junge Frau verliebt, die geschieden ist und 2 Kinder hat.
Er hat Arbeit. Wenn er jetzt zu ihr ziehen möchte, wie wirkt sich das auf seine Freundin in Bezug auf den Erhalt von HartzIV bzw. Kindergeldzuschüsse usw. aus.
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Ja, da sie dann eine BG bilden, wird sein Einkommen zum Einkommen der BG hinzugerechnet.
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Hallo!
So ganz stimmt das nicht!
Es ist so das der Herr im ersten Jahr des Zusammenlebens nur seinen Mietanteil zahlen muss, dieser fällt bei ihr dann weg....ausserdem fällt bei ihr dann auch der Alleinerziehendenzuschlag weg...ansonsten ändert sich nichts.
Nach einem Jahr ändert sich das, dann wird das Einkommen komplett auf die BG angerechnet.LG Pat
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Ich dachte es ist mittlerweile unerheblich, wie lange man sich kennt etc. Ab dem 1. Tag des Zusammenwohnens gilt man als BG!?
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Nee, es gilt eine Einjahresfrist....ausser, die Frau wird schwanger....dann zählt man ab dem Zeitpunkt der ss als BG!!!
Also bei mir war es so,und das war grad vor kurzem, das ich zur Arge bin und denen gesagt habe das mein Freund bei mir einzieht (ich bin alleinerziehend mit zwei Kindern), ich aber ja wohl unmöglich verlangen könnte das dieser für mich und die Kinder aufkommt da wir ja noch nicht solange zusammen sind.
Ich muss sagen das mein Freund nicht grad wenig verdient hat aber ich musste nicht mal ne Verdienstbescheinigung von ihm mitbringen, hat die nicht interessiert.
Mein Leistungsbearbeiter hat mich darüber aufgeklärt das wir das erste Jahr nicht als BG gelten, erst nach einem Jahr ginge man davon aus das einer für den anderen einstehen müsste.Mir wurde der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gestrichen und ich bekam den Mietanteil den er zu zahlen hat abgezogen.....alles lief völlig problemlos!
LG Pat
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Pat511 : Ich muss dich korrigieren. Eine BG mit einem neuen Partner wird gebildet, wenn ein Partner einzieht und Kinder bereits in der alten BG leben oder ein Partner mit Kindern einzieht.
§ 7 SGB II schrieb:
...
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.länger als ein Jahr zusammenleben,
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
...Bitte beachte das kleine Wörtchen "oder" unter Punkt 3. Dies bedeutet, dass nur eine der 4 Vorraussetzungen erfüllt sein muss, um eine BG zu bilden.
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Diese Vermutung kann allerdings wiederlegt werden.
Wenn ich als Betroffne darlegen das alle Kriterien des § 7Abs.3a SGB II nicht erfüllt werden, bzw. ich die Vermutung durch andere Umstände entkräfte.Dies habe ich getan....ich habe der Arge versichert das ich mich alleine um meine Kinder kümmere, das mein Partner in keinster Weise bei der Erziehung und Versorgung der Kinder mitwirkt.
Glaubhaft habe ich das gemacht in dem ich sagte das ich meinen Partner grad erst kennengelernt habe und es nicht seine Aufgabe sei, sich um MEINE Kinder zu kümmern, zumindest nicht zu diesem frühen Zeitpunkt.Wie gesagt, bei mir hat es funktioniert, vielleicht war das auch nur ne Glücksache aber man sollte das auf jeden Fall versuchen und zwar schriftlich....(was bei mir nicht nötig war)!
LG Patricia
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Pat511 : Du bist dir aber dessen bewußt, dass diese Angaben auch einer Überprüfung standhalten müssen. Wie ist es z.B. im Krankheitsfall von dir oder einem deiner Kinder, in dem ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird (entweder für dich selber oder eines deiner Kinder und du auf Grund der Entfernung außer Haus bist?). Oder eines deiner Kinder die Versorgung und/oder Erziehung unbedachterweise verrät? Es geht hier nicht um ein Kavaliersdelikt, seid euch dessen bewußt.
Bei Gott, ich will niemandem was unterstellen, aber, anhand der Schilderung von dir, könnte ich eine Vermutung anstellen
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Zu Deiner Vermutung.....;)
Mein ehemaliger Partner hatte einen Vollzeitjob, er ging morgens um fünf aus dem Haus und kam Abends nicht vor 20 Uhr nachhause.....zu diesem Zeitpunkt schlafen wohl die meisten Kinder...auch an den Wochenenden hatte er nur alle 14 tage frei.....von daher.....!
Im übrigen war ich in der Zeit auch in einer 6-wöchigen Kur, auch davon wusste die Arge....die Kinder wurden teilweise von meinem Partner betreut (unbezahlter Urlaub) und einer Haushaltshilfe. Die Kosten hierfür wurden von der LVA in Zusammenarbeit MIT der Arge übernommen.....!
Es ist doch nur logisch das ich einem neuen Partner nicht das Recht gebe meine Kinder zu erziehen, ebensowenig kann ich verlangen das ein neuer Partner meine Kinder versorgt....so sehe ich das und ich habe damit niemanden betrogen.....habe vor der Arge ja alles offengelegt und diese waren mit dem ganzen einverstanden.
LG Patricia....die aber weiß was Du meinst....es ging aber tatsächlich mit rechten Dingen zu....da wurde nicht so gemacht als ob....
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Ach so.....es interessiert die Arge übrigens nicht wie ich meine Kinder im Krankheitsfalle versorge wenn ich alleinerziehend bin..., auch nicht wer mein Kind betreut wenn das andere im KH ist......da kann ich gucken was ich mache.....nur mal so......
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Also muss man laut
Zitat von § 7 SGB II
...
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.länger als ein Jahr zusammenleben,
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügenlediglich mit Kürzung des Mietzuschusses (den Anteil, den der erwerbstätige Partner zahlt) rechnen, wenn man mit einem berufstätigen Partner zusammenzieht und keine Kinder vorhanden sind?
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