Gründung einer WG / Wohngemeinschaft was ist erlaubt was nic

  • Hallo habe an euch mal folgende Frage :confused:


    auch wenn diese ähnlicherweise hier schon gestellt ist, so habe ich dennoch
    einige Fragen offen zu diesem Thema.


    _____Thema / Gründung einer WG_____


    möchte eventuell mit einer guten Freundin die Momentan selbst ALG II bezieht eine WG
    gründen. Nun wirft sich mir aber die Fragen auf wie werden die Kosten für die Miete berechnet
    und wie Gross darf die Wohnung für 2 Personen sein ?


    Zudem spielen Gesundheitliche Probleme eine Rolle, kann man hier auch was bewirken
    für eine größere Wohnung ?


    Die ARGE sagt für 2 Personen 60qm, wie ich finde ziemlich klein da kann ich in meiner 55qm
    Wohnung ja auch gleich Wohnen bleiben..


    Region: Schleswig-Holstein



    Kosten laut ARGE
    _________________________________


    Personenanzahl 2.



    Baujahr vor 1976 – 327,00 € ( a ) x 2 = 654,00 € ?


    Baujahr ab 1976 - 373,00 € ( b ) x 2 = 746,00 € ?




    Fragen
    __________________________________


    Wieviel Miete bekommt man bei einem Zusammenschluss einer WG ?


    Bekommt jeder bei einer Gründung der Wohngemeinschaft, die gleiche
    Höhe an Miete zugeteilt ?


    Was ist wenn die Wohnung größer ist als die ARGE in der Mietobergrenze angegeben hat ?


    z.B. eine 80qm ZimmerWohnung für 650 Warm ( wäre das zu Teuer ) ?


    Bekommt jeder den Anteil der Miete siehe oben mal 2 ?


    ____________________________________


    Vielen Dank für eure Mühe würde mich freuen wenn der eine oder andere was
    genaues da wüsste...

  • Also, es stehen einem 2-Personen-Haushalt Kosten der Unterkunft für max. 60m² zu.


    Auf dieser Grundlage wird auch die Berechnung der Nebenkosten erfolgen, da eine größere Wohnung auch zwangsläufig größere Nebenkosten bewirkt. Es ist also nicht nur der Mietzins zu beachten sondern auch die evtl. Nachzahlungsforderungen. Daher die genaue Aufschlüsselung der Kosten für die Unterkunft bei der Antragsstellung.


    Bei der Berechnung der Miete wird der Mietzins errechnet, den die Wohnung tatsächlich (jedoch nur bis zur Höhe der Angemessenheit) für den Hilfebedürftigen kosten darf, dass heißt, die Wohnung kann größer und teurer sein, wenn der Nichthilfebedürftige den Rest zahlt. Beispiel: 80m² Wohnung. Es werden nur Kosten für 30m² übernommen. 50m² müssten von Nichthilfebedürftigen getragen werden.


    Anspruch auf eine größere Wohnung haben lediglich Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G oder aG im Schwerbehindertenausweis.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Hallo zusammen


    ich habe mal einige Fragen...
    Derzeit bin ich alleinerziehende Mama einer fast 3 jährigen Tochter, möchte sobald es geht wieder arbeiten. Da ich aber nur vormittags eine Betreuung habe, kam mein bester Freund, der selbst kein ALG2 erhält, auf die Idee eine WG zu gründen.


    Jedoch habe ich angst dadurch meinen alleinerziehenden Status zu verlieren und ich wüsste auch gerne welche Wohnung uns höchstens zusteht und was man bei so einer Gründung beachten muss!


    Freue mich auf eure Antworten


    lg

  • Hallo!


    Lieber nicht. Da ein Kind in eurer Gemeinschaft lebt, werdet ihr als Bedarfsgemeinschaft eingeordnet. Demzurfolge wird dein Gehalt mit seinen ALG2-Bezügen gegengerechnet.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • hallo!!!
    ich habe habe eine große frage,
    ich 22 mein freund 29 unsere beiden kinder M 1 jahr u 6montage, J 6 monate alt
    wollte gerne wissen wieviel man warmmiete von der arge bezahlt bekommt? und wie es aus sieht wenn die mehr kostet, ob sie denn denn teil bezahlen denn die arge macht und ob man denn denn rest selber zahlen kann????????????
    ich hoffe das man meine frage verstehen kann :D

  • Guten Abend :)


    Ich hab da auch mal eine frage..und zwar meine freundin(1 kind 7 jahre alt) und ich wollen auch eine WG gründen! sie bezieht Hartz 4 und ich bin voll erberbstätig. Wie wird das laufen..zwecks anrechnung des gehaltes und der größe der wohnung ect pp..steig hier noch nicht so richtig durch!


    vielen dank schon mal fur die antworten!

  • Ich weiss nicht was in diesem Forum los ist, aber das:


    Also, es stehen einem 2-Personen-Haushalt Kosten der Unterkunft für max. 60m² zu.


    Auf dieser Grundlage wird auch die Berechnung der Nebenkosten erfolgen, da eine größere Wohnung auch zwangsläufig größere Nebenkosten bewirkt. Es ist also nicht nur der Mietzins zu beachten sondern auch die evtl. Nachzahlungsforderungen. Daher die genaue Aufschlüsselung der Kosten für die Unterkunft bei der Antragsstellung.


    Bei der Berechnung der Miete wird der Mietzins errechnet, den die Wohnung tatsächlich (jedoch nur bis zur Höhe der Angemessenheit) für den Hilfebedürftigen kosten darf, dass heißt, die Wohnung kann größer und teurer sein, wenn der Nichthilfebedürftige den Rest zahlt. Beispiel: 80m² Wohnung. Es werden nur Kosten für 30m² übernommen. 50m² müssten von Nichthilfebedürftigen getragen werden.


    ist völliger Unsinn!!
    Einer 1-Personen-BG stehen 45qm zu.
    WENN jetzt 2 Personen eine WG gründen und WG bleiben, dann steht JEDER Person die Angemessenheitskriterien für 45qm zu. Der BGH hat eindeutig geurteilt, das jeder BG (eine WG besteht aus 2 oder mehreren BG`s) die Angemessenheitskriterien EINZELN in voller Höhe zustehen.
    Nur weil eine WG gegründet wird, kann nicht auf die Größe einer 2-Personen-BG verwiesen werden!!
    Die urteilsmäßige Begründung ist ganz einfach, wenn 45qm als Angemessenheit zustehen, kann nicht urplötzlich diese verbriefte Angemessenehit gekürzt werden!!
    Selbst wenn 2 HartzIV-Empfänger eine Wohngemeinschaft gründen, stehen diesen 90qm insgesamt zu und nicht 60qm!!
    Die Angemessenheit bei 2 Personen und 60qm tritt nur dann ein, wenn es eine gemeinsame BG ist.
    In diesem geschilderten Fall besteht aber KEINE gemeinsame BG.


    Gruß
    Ernie

  • Zitat

    In diesem geschilderten Fall besteht aber KEINE gemeinsame BG.


    na ja, die sind sofort eine bedarfsgemeinschaft, denn da ist ein kind mit dabei.
    und zwei hartz4er belommen niemals eine 90qm-wohnung genehmigt. dann müssten ja 4 bedürftige 180 qm bezahlt werden. die zeit der sozialparadise ist seit Gerhard Schröder vorbei!

  • Jones, kann es sein, dass du auf den Usprungsbeitrag von 2008 geantwortet hast? Da gab es m. W. n. die Rechtsprechung des BSG zu Wohnungsgrößen bei WGs noch nicht.


    Und in der aktuellen Frage gehts dann um 3 Personen (Frau, Kind + Fragesteller). Bevor man darauf antwortet, wären nähere Informationen nötig. Denn wenn es sich letztendlich doch um ein Paar handelt und ggf. sogar das Kind ein gemeinsames ist, könnte durchaus eine BG bestehen.

  • Ich habe auf den ersten Fall geantwortet, das dieser aus 2008 war habe ich übersehen, soweit ist diese Aussage richtig, und habe die aktuelle Rechtsprechung bei einem solchen Fall geschildert.


    Turtle,
    eine Situation, 2 Erwachsene, 1Kind, wobei es KEIN gemeinsames Kind ist, ergibt nicht automatisch eine BG, auch wenn es der § 7 SGBII, wenn ein Kind dabei ist automatische BG, entgegen des deutschen Rechts im BGB, vorschreibt.
    Unverheiratete Personen sind sich gegenseitig NICHT zum Unterhalt verpflichtet, es kann NICHT eingeklagt werden, wenn diese Personen diesem widersprechen. Daran ändert auch ein Kind NICHTS (außer es ist ein gemeinsames Kind, dann ändert sich die Sachlage natürlich völlig).


    Ohnehin ist eine BG zwischen unverheirateten Personen (sofern diese Personen widersprechen), nach BGB unmöglich. Hier setzt sich das SGB über das deutsche Recht hinweg und "verurteilt" diese Person durch Zwangsheirat (die nach deutschem Recht verboten ist) zum gegenseitigen Unterhalt per Verrechnung. Allerdings verweigert das SGB jede Möglichkeit, diesen Unterhalt einzuklagen, der Hilfebedürftige der BG wird rechtlich völlig hilflos gelassen!


    Der Hilfebdürftige hat weder Einkommen noch Rechte, Unterhalt einzuklagen, wenn also die Zeitspanne länger dauert, ist der Tod möglich.
    Lediglich hat er/sie die Möglichkeit die vorhande WG (die nach deutschen Gesetz JEDEM Menschen zusteht) aufzulösen. Nur dann wird nicht von einer BG ausgegangen, weil diese ein zumindest gemeinsames Leben vorschreibt.
    Im Extremfalle hilft aber selbst das nicht! Wenn diese beiden Personen weiterhin ab und zu zusammen gesehen werden (Freundschaft gibt es tatsächlich auch), wird trotzdem eine BG vermutet, weil vorher duch die gemeinsame WG, durch Jobcenter rechtswidrig festgestellte BG, diese Vermutung laut Jobcenter nach wie vor besteht. Durch diese Vermutung werden keine 2 Wohnungen anerkannt, obwohl von einem gemeinsamen Leben absolut nicht gesprochen werden kann und nie bestanden hat. Das ist lediglich im SGB möglich. Im BGB ist es unmöglich. Dadurch das keine 2 Wohnungen zugestanden werden, bekommt die hilflose, einkommenslose Person weiterhin keine Unterstützung. Das sie aus der Krankenversicherung fliegt ist außerdem klar.


    Das hat zwar nichts mehr mit diesem Fall zu tun, mußte aber mal gesagt werden, wie teilweise sich SB verhalten (bezieht sich nicht auf Alle)


    Gruß
    Ernie

  • Da das BSG die Gesetzlichkeit für verfassungsgemäß erklärt hat, nutzen deine Ausführungen allerdings gar nichts. Und natürlich besteht u. U. keine BG, wenn man mit einem Kind zusammenlebt, egal ob gemeinsames oder nicht. Die im § 7 SGB II aufgeführten Positionen sind ja nunmal nur Indizientatbestände und führen lediglich zur Umkehrung der Beweislast.


    Bevor jedoch vorliegend mit Anspruch auf 100%ige Richtigkeit posaunt wird, dass keine BG vorliegt und deshalb die KdU Kriterien einer Einzelperson anzunehmen sind, sollte man doch besser erstmal die Art und Weise des Zusammenlebens hinterfragen. Schlimmstenfalls ist nämlich der Fragesteller doch der Vater des Kindes. Und das ist für die meisten Gerichte der beste Beweis für eine BG.

  • Hi,
    Ich habe da mal eine Frage, und zwar Ich komme aus Hanau Meine Schwester und ich leben im selben Haus aber in verschiedenen Wohnungen jetzt ist es so das wir probleme haben bei uns im Haus. Ich habe zb eine Stromrechnung die sich nichtmal die Stadwerke erklären können und meine schwester hat das selbe problem mit den Wasser kosten, wir glauben das der vermieter da was gedreht hat, deshalb wollen ausziehen, das problem dabei ist das es keine wohnungen in der preisklasse gibt die Als Hartz4 gezahlt werden würden. da dachten wir uns das wir eine WG Gründen und jetzt möchten wir gerne wissen ist das den möglich und wenn ja , wie groß darf die wohnung sein und was darf sie den kosten und auf auf was müssen wir achten?
    Ich bedanke mich schonmal für eure Hilfe, da ich selbst nicht so gut bin was zu finden wenn ich Google benutze.


    Mfg
    Quaisar

  • Allerdings ist zwischen Geschwistern untereinander laut Gesetz eine BG unmöglich. Hier ist jedoch von Anfang an zu beachten, das keine Haushaltsgemeinschaft unterstellt wird (siehe § 9 Abs 5 SGBII). Über diese HHG würde dann eine Unterstützungsvermutung konstruiert, damit das Amt nicht komplett zahlen muß. Der verdienenden Person würde dann nur knapp über der Armutsgrenze der Verdienst belassen, der Rest als Unterstützung, zumindest 50% als Unterstützung unterstellt. JEDE Person muß in den Angemessenheitsgrenze so behandelt werden, als ob sie alleine eine Wohnung bezieht.
    Angemessenheitskriterien sind 45/50qm x angemessener qm-Preis, je nach den Vorschriften der jeweiligen Kommune.


    Gruß
    Ernie

  • Hi,


    Die Situation hat sich jetzt ein bischen geändert, wir sind jetzt 3 Personen die eine WG Gründen wollen,Ein Freund meine Schwester und ich.
    Wir sind alle Hartz4 empfänger. Meine frage wäre jetzt wie gross darf die wohnung sein für uns drei, und wieviel geld darf sie kosten bzw. wie wird das ausgerechnet wieviel geld jeder von uns für die miete bekommen würde? Leider bekommt jeder von uns drei von seinem Bearbeiter andere Preise gesagt bzw teilweise wird garnicht darauf eingegangen. Laut meinem bearbeiter darf ich als einzel person 45/50qm haben und kalt 450€ umlagen 60€ haben. Aber wie das jetzt WG gerechnet wird wissen wir nicht. freue mich über jede Antwort.


    Mfg
    Stefan

  • Naja, dass ihr mit 3 Personen keine 150 qm und 1300 Euro kalt bewilligt bekommt, dürfte schon klar sein. Ihr dürft euch eine Wohnung suchen, die die Kosten für 3 Personen nicht übersteigt. Da gibt es einen Mietspiegel für Hartz IV Bezieher für die jeweiligen Städte. Allerdings sage ich euch gleich, dass ihr wohl keine Umzugskosen bekommt. Denn ein wichtiger Grund liegt nicht vor. Die hohen Nachzahlungen müsst ihr mit eurem Vermieter klären, da ist das JC außen vor.

  • Ok wir wissen jetzt das wir die 45/50 qm pro person mal drei nehmen dürfen. Aber was den Preis angeht konnte uns bisher noch niemand helfen und auch noch nichts im netz gefunden. vlt weis ja jemand nochwas und schreibt hier.


    Mfg
    Stefan

  • Einen Mietspiegel kann man ergoogeln. Einfach mal "Mietspiegel" und die entsprechende Stadt eingeben.
    Und natürlich werden es keine 150m². Zumindest werdet ihr kaum über 450€ Kaltmiete rauskommen, je nachdem welche Stadt. Sollte aber auch logisch sein.