Erben als hartz 4 Empfänger

  • Wenn du noch kein Vermögen hast:


    Lebensjahr x 150 € als Freibetrag (Höchstbetrag jedoch 9.750 €). Der Rest wird als Einkommen gewertet.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Unter Einkommen werden umgangssprachlich mehr oder weniger regelmäßige Geldzahlungen gefasst. Auch das Bundessozialgericht hatte zur Arbeitslosenhilfe entschieden, dass eine Erbschaft Vermögen und kein Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R). Diese Entscheidung entspricht der üblichen Auslegung des Einkommensbegriffs.

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    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • ja eben


    auch laut diesem Urteil (übrigens zu SGB III) ist vermögen alles was vor dem anspruch bestanden hat und einkommen, was danach zufließt


    Geerbte Barmittel sind Einkommen, sie sind als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen
    LSG BW L 7 AS 690/07 ER-B vom 21.02.2007; LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006 – L 6 AS 660/06 ER –; vom 22.11.2006 – L 8 AS 325/06 ER –; Bayerisches LSG vom 11.09.2006 – L 7 B 468/06 AS PKH –; LSG NRW vom 23.03.2006 – L 20 B 72/06 AS –; SG Lüneburg S 24 AS 212/07 ER vom 01.03.2007; SG Hamburg vom 24.01.2006, S 52 AS 1507/05

  • Er kann bis zur Höhe seines Schonvermögens das Geld behalten, der Rest wird als Einkommen gewertet.

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    Gruss R.


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  • Auszug aus dem Urteil des SG Aachen vom 11.09.2007 (zur Zeit vor dem LSG NRW in Bearbeitung)


    Zitat

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie eine Erbschaft während des Bezugs von Alg II einzuordnen ist. Während in der Literatur teilweise vertreten wird, dass eine während des Bezugs von Alg II erhaltene Erbschaft Vermögen ist (Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn. 9), geht die Rechtsprechung zum Alg II bislang – soweit ersichtlich einhellig – davon aus, dass zumindest Geldzuflüsse aufgrund einer Erbschaft während des Leistungsbezugs Einkommen darstellen. Diese Ansicht wendet die so genannte "Zuflusstheorie" an, der zu Folge Einkommen alles ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006, L 20 B 72/06 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007, L 7 AS 690/07 ER-B m.w.N.). Die Zuflusstheorie wird unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestützt, in welchem die Zahlung aufgrund eines geerbten Unterhaltsanspruchs als Einkommen gewertet worden war (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 16/98).


    Unterhaltsanspruch war Grundlage von diesen Urteilen der LSGs. Nicht der "normale" Erbfall!. Dies sind deine zitierten Urteile. Unterhalt ist eine mehr oder weniger regelmäßige Zahlung. Hier geht es um eine einmalige Zahlung. (Zur Aufsplittung siehe nächsten Abschnitt).


    Zitat

    Diese Auffassung überzeugte die Kammer nicht. Unter Einkommen werden umgangssprachlich mehr oder weniger regelmäßige Geldzahlungen gefasst. Auch das Bundessozialgericht hatte zur Arbeitslosenhilfe entschieden, dass eine Erbschaft Vermögen und kein Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R). Diese Entscheidung entspricht der üblichen Auslegung des Einkommensbegriffs.


    Wenn man erst eine Aufsplittung auf mehrere Monate machen muss, um ein Einkommen daraus zur machen, habe ich arge rechtliche Bedenken.


    Zitat

    Im Steuerrecht ist gemäß § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuer zu zahlen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (Unterhaltsleistungen, Pensionen, Renten, Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften etc. unter bestimmten Voraussetzungen). Es mag zwar sein, dass der im Steuerrecht geltende Einkommensbegriff nicht auf den Einkommensbegriff des SGB II übertragbar ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006, L 20 B 72/06 AS). Er ist jedoch bei der Auslegung des Begriffs "Einkommen" auch nicht völlig außer Acht zu lassen. Den in § 2 Abs. 1 EStG und fast allen in § 20 EStG aufgeführten Einnahmen ist gemeinsam, dass es sich um im Regelfall wiederkehrende Leistungen handelt, die außerdem verfügbare Geldmittel darstellen. Eine Erbschaft hingegen ist immer ein einmaliger Zufluss und passt schon allein deshalb nicht in das Schema der übrigen Einkommensarten. Ferner ist eine Erbschaft nicht selten mit erheblichen Verwertungshindernissen verbunden und führt daher in den wenigsten Fällen zu sofort verfügbaren Geldmitteln.


    In § 11 Abs. 1 SGB II wird Einkommen definiert als "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" und scheint umfassender zu sein als der Begriff des Einkommens. Das führt jedoch nicht dazu, dass ausnahmslos alles, was einem Hilfebedürftigen im Bezugszeitraum zufließt, hierunter subsumiert werden muss. In der Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II heißt es, dass die Einkommensanrechnung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werde, so wie § 12 SGB II die Vermögensberücksichtigung im Wesentlichen wie die Arbeitslosenhilfe regele (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Da Erbschaften im Rahmen der Arbeitslosenhilfe als Vermögen betrachtet wurden, könnte hieraus geschlossen werden, dass sie auch beim Arbeitslosengeld II als Vermögen bewertet werden sollten. Die Kammer hielt diese Sichtweise für angezeigt, da die von der Praxis bislang vorgenommene Einordnung von Erbschaften als Einkommen entweder zu Ungereimtheiten (....), zu Regelungslücken (....) oder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt (....). Eine in sich stimmige Lösung ergibt sich nur, wenn Erbschaften als Vermögen angesehen werden.

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  • zunächst mal teilst du in vermögen und einkommen
    das ist aber falsch
    zum anderen hast du ein mindermeinungsurteil zitiert
    die herrschende rechtsprechung, die ich oben erwähnt habe, sieht erbschaft als einkommen


    hier will jemand rat
    da kannst du nicht verbindlich sagen, es wäre zum teil vermögen und er guckt nachher dumm, weil es so nicht ist
    und die bisherige Linie des BSG lässt stark vermuten, dass auch die erbschaft als einkommen zu beurteilen ist
    dies hat ja schon das BVerwG so gesehen


    im übrigen gibt es den steuerrechtlichen einkommensbegriff und den sozialrechtlichen
    und diese unterscheidung ist auch von der rechtsprechung strikt vorgenommen worden

  • ich verbessere mich... ich teile auf in Schonvermögen und verwertbares Vermögen. Besser?


    Ich halte mich an die Rechtsprechung des BSG, nicht die von LSGs, wenn das BSG anders entschieden hat. Vor allem nicht, wenn sich die LSGs an Urteile heften, die nicht identisch mit dem vorliegenden Fall sind.

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    Gruss R.


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  • Außerdem ist das Urteil aus Aachen das jüngste, damit wohl das aktuellste.

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    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Das sich an der Auslegung des BSG und des Gesetzgebers orientiert.


    Außerdem betone ich nochmals, dass sich die Urteile der LSGs auf Unterhaltsansprüche bezieht und nicht auf einen einmaligen Erbschaftsfall. Man kann Birnen nicht mit Äpfeln vergleichen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Hallo
    Bin neu hier und wollte mal nachfragen, ob ein Erbe nun als Einkommen oder Vermögen gewertet wird bei Hartz 4.
    Lebe mit meinem Freund und meinen 9 jährigen Sohn in einer BG - Gemeinschaft zusammen und werde demnächst ca 1100 Euro erben und möchte nun gerne wissen, ob das irgendwie angerechnet wird auf Hartz 4.
    Wird alles angerechnet oder gibt es da noch einen Freibetrag?
    Habe gehört das das Alter da wohl eine Rolle spielt und man pro Lebensjahr ca 150 Euro rechnen kann.
    Werde im Mai 28 Jahre alt .
    Dann wären das 28x 150 Euro = 4200
    Stimmt das?
    Info: Hatte noch nie einen Freibetrag genutzt und habe auch kein sonstiges Vermögen.
    Kann ich die ca 1100 Euro dann behalten?
    Muss ich die beim Jobcenter melden, auch wenn es ein freibetrag ist?
    Kann man ärger bekommen wenn man es nicht meldet?
    Muss im Mai auch einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
    Ich meine es sind ja nur ca 1100 Euro (weniger als wir bekommen mtl.)



    Ich habe nämlich auch mitbekommen, das es bei anderen Hartz4 Empfängern nicht angerechnet, sondern als Vermögen gewertet wurde, obwohl sie bei dem Zeitpunkt vom Erbe schon mindestens 2 Jahre Hartz4 Empfänger waren. ( Und bei einem handelte es sich um eine Summe von ca. 6000 Euro)


    Mfg

  • Wenn du noch kein Vermögen hast:


    Lebensjahr x 150 € als Freibetrag (Höchstbetrag jedoch 9.750 €). Der Rest wird als Einkommen gewertet.


    hallo,als ob die trauer meiner geliebten Ma nicht reicht setzt meine liebe Schwester noch eins drauf.Bin total verzweifelt,bitte um dringenden rat.Bekomme Hartz 4 bin erkrankt an COPD 2 ende, anfang 3.Nun ist meine liebe Mam verstorben,alles muß etwas schneller gehen als sonst üblich,Wohnung Kündigen eben alles Kündigen um Kosten zu sparen.Meine Schwester bekommt auch ALG 2 steht zusätzlich in Arbeit.
    Da ich die Trauerfeier von meinen Geld bezahlt habe welches ich mir geliehen hatte ausgestattet habe und meine Schwester sich beteiligen wollte ging sie zum Jobcenter legte den Beleg vor wollte natürlich mein Geld zurückvordern vom Jobcenter was ich natürlich nicht wußte.Jetzt kommt der Hammer meine Schwester hat das Erbe so wie ich angetreten und hat den Sachwert erhalten.Jetzt fragte natürlich auch das Jobcenter nach ob da noch andere wertstände wären,dieses beantw. meine Schwester mit ja,der Campingplatz.Darauf meinte die Dame v. Jobcenter:Da werden wir jemanden vorbei schicken der dieses Schätzen soll anschließend veräußert wird,so das wir uns das Geld für ausstehende Sachen bezahlen können,leider dann auch kein Hartz 4 weiterhin erhalten.Meine frage: ist das denn so üblich?
    Für rechtbaldige antworten wäre ich allen sehr dankbar.