Wer kann begründet darlegen ob der Umgangsberechtigte Elternteil seine beim anderen Elternteil lebenden Kinder in eine zeitweise Zuführung zur Bedarfsgemeinschaft anmelden muss.
Im vorliegenden Fall begründete die ARGE die Ablehnung des Antrage damit das sie den unter Leistungsbezug stehenden Elternteil so verstanden haben will das dieser einen Mehrbedarf nach dem Alleinerziehenden Auslegungen beantragt haben soll, was definitiv nicht der Falll war.
Inzwischen ist dem Fallmanager der Unterschied zwischen Umgangsrecht und Alleinerziehung geläufig.
Nur wird der Leistungsempfänger jetzt wiederum genötigt die Kinder in die Bedarfsgemeinschaft mit einfließen zu lassen, obwohl diese wenn überhaupt der Bedarfsgemeinschaft des anderen Elternteils zuzuordnen wären.
Aufgrund des Umgangsurteils ergibt sich im Grunde der Mehrbedarf von selbst, unabhängig von einer Zuführung!
Die ARGE bewegt sich bewusst im Kreis, wohl wissend damit Zeit zu schinden und immer in der Hoffnung das eine Klage ausbleibt bzw. als erfolgslos beschieden würde.
Es soll in Deutschland bisher 22 klare Gerichtsurteile diesbezüglich geben, hilfreich wären daher belegbare Unterlagen das mdie Kinder in welcher Form auch immer entweder der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen sind oder eben nicht!
Gruß