Mit 19 Vater und in der Ausbildung

  • Guten Tag ,
    ich bitte um Auskunft wie sich folgende Situation auf den Kindesunterhalt auswirken wird:


    Mein Sohn, 19 lebt bei uns zu Hause und ist im letzten Ausbildungsjahr. Seine Freundin erwartet zum Mai 2008 Nachwuchs.
    Er verdient nicht viel, knappe 450 als AZUBI.
    Der Unterhaltsanspruch wird für das Kind 279 Euro abzügl. Kindergeldanteil 202 Euro betragen.


    Muss er wirklich diesen Unterhalt bezahlen, denn er wir ja von uns "unterhalten" und ich erhalte für ihn auch noch Kindergeld.


    Muss ich als (Grossmutter zum Kind) für den Unterhalt aufkommen?


    Für eine kompetente Antworwort wäre ich dankbar.
    mfg
    kaefer007

  • Die Frage gehört eigentlich in den Themenbereich Kindesunterhalt ;-)


    Du bist nur deinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet. Dein Sohn zum Unterhalt seines Kindes.


    Wenn dein Sohn nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, erhält die Mutter seines Kindes einen Unterhaltsvorschuss vom Sozialamt ihrer Stadt. Das Sozialamt kann nur deinem Sohn gegenüber Ansprüch stellen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Grundsätzlich richtig, ABER die Forderung des Kindesunterhaltes KANN auch gegen die Großeltern gerichtet werden - wenn diese "zahlungsfähig" sind. Dies ist sehr selten, aber möglich. Mir ist aber schleierhaft, wie ein so hoher Unterhalt errechnet wurde? zumal das Azubigeld weit unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.

  • Das Großeltern für ihre Enkel Unterhalt zahlen müssten, wäre mir neu. Ich könnte mir dies nur dann vorstellen, wenn der Vater minderjährig wäre.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Mir war es auch nicht bekannt, bis ich so einen Fall in der Bekanntschaft hatte. Es gibt sogar die Möglichkeit, dass sollte der Kindsvater verstorben sein und die Großeltern sind finanziell in der Lage Unterhalt zu zahlen, diese dazu verpflichtet werden können.


    Allerdings sind die Einkommensgrenzen erheblich höher für Großeltern, als für den Unterhaltspflichtigen.

  • Hallo,
    sorry ersteinmal, dass ich es in die falsche Rubrik geschrieben habe.


    Danke für die Antworten.


    Mit ist schon klar, dass mein Sohn den Unterhalt nicht voll ( Regelsatz) bezahlen können wird. Mir ist auch klar, dass die Mutter des Kindes sich von Staat den Unterhalt holen kann- egal ob Unterhaltsvorschusskasse oder Sozialamt. Aber mir ist auch klar, dass ja dann meinem Sohn Schulden entstehen, die er immer haben wird.


    Da wir ihn ja vor einer finanziellen Katastrophe ( Kind ist ja auch eine!) bewahren wollen( solange bis er auf eigenen Füssen steht) , wird es sicher so ausgehen, dass es von uns bezahlt wird.


    Wo kann ich mich erkunden ob und ab wann die Grosseltern zahlen müssen.


    Danke
    Gruss
    kaefer

  • also, ich habe mich mal schlau gemacht:


    Die so genannte Ersatzhaftung der Großeltern kommt zunächst nach § 1607 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn ein Elternteil oder beide Eltern nicht leistungsfähig sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem jeweiligen Selbstbehalt (770 EUR bei Nichterwerbstätigen und 900 EUR bei Erwerbstätigen) nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt der Kinder abzudecken (bei Kindern bis zum 5.Lebensjahr 279 €, bis zum 11.Lebensjahr 322 €, bis zum 17.Lebensjahr 365 € und ab 18 Jahre 408 €).


    Wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der betreuende Elternteil nicht leitstungsfähig sind, haften alle Großeltern – also väterlicherseits wie auch mütterlicherseits – für den nicht abgedeckten Unterhalt der Enkelkinder. Die Haftung erfolgt anteilig nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte der Großeltern. Eine Haftung kommt allerdings nur in Betracht, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des in Anspruch genommenen Großelternteils 1.400 € übersteigt (BGH v. 20.12.2006 FamRZ 2007, 375).


    Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich gemäß § 1610 I BGB nach den Einkommensverhältnissen der Eltern und nicht der Großeltern. Nachdem die Ersatzhaftung nur bei Leistungsunfähigkeit oder Leistungsentzug des barunterhaltspflichtigen Elternteils eingreift, wird in der Regel nur der Regelbetrag (= Mindestunterhalt) nach der Düsseldorfer Tabelle als Unterhalt geschuldet.

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  • Es gibt Sachen, da kann man nur den Kopf schütteln, zumal wenn man überlegt wie alt das BGB ist. Da stehen auch Sachen drin, die man im heutigen Alltag nie vermuten würde.


    Das gehört zwar nicht hierher, aber manchmal ist es ganz gut, wenn auch "ungewöhnliche" Themen angesprochen werden.

  • Ja, deswegen war ich ja auch der Meinung, es gäbe sowas nicht, habe mich aber gerne eines Besseren belehren lassen, um keine Falschaussagen zu machen. Aber wenigstens hat sie den Schutz des bereinigten Nettoeinkommens und dass der Kindesunterhalt dann auf alle Großeltern aufgeteilt werden muss.

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  • Oh, jetzt bin ich aber schokiert....
    aber ob Nervenzusammenbruch oder Schock spielt jetzt sowieso keine Rolle mehr.


    Es sieht also so aus, das weder die Eltern der ungeborenen Kindes, noch die Grosseltern ( glaub ich zumindest) nach dem bereinigten Einkommen ( bin 2.tes mal verheiratet und mein Mann ist nicht der Grossvater) und mein Einkommen ist nicht hoch, zahlungsfähig sind...
    Dann zahlt der Staat.... und meinem Sohn entstehen Unterhaltsschulden .. oder?
    Oder schenkt der Staat im Rahmen der Sozialhilfe oder ähnlichen Geldern diesen Unterhalt fürs Kind?


    Könnte ich, als Grossmutter, die eventuell zahlen muss auch steuerliche Vorteile geltend machen? Ich bin mit meinem Mann zusammen veranlagt und in wie weit wird er dann mit in die Zahlungspflicht genommen?


    Danke nochmals für die kompetente Info!!

  • Es ist noch eine wichtige Frage vorher zu klären: Wohnen die beiden zusammen oder haben sie sich getrennt oder vor, sich zu trennen?

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    Gruss R.


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  • .. noch wohnen sie getrennt, sind nicht verheiratet und alles andere ist ungewiss. Sohn wird wohl im April zum Wehrdiesnst eingezogen und er wird hier auch gemeldet bleiben. Sie wohnt mit ihrer Familie (Mutter und Grosseltern) im Haus.


    Wenn überhaupt, dann zieht mein Sohn zu ihr. Noch ist das aber nicht im Gespräch und eine Heirat ebenfalls nicht.

  • Ich sehe persönlich noch keinen Anspruch auf eine Unterhaltszahlung, da diese lediglich bei einer Trennung der Eltern in Anspruch genommen werden kann. Da das Kind wie auch die Mutter von den Großeltern mitversorgt wird, ist die Sicherung gegeben, die normalerweise durch die Großelternhaftung erfolgen würde. Erst wenn die Mutter einen eigenen Haushalt führt und das Kind nur noch von ihr versorgt werden würde, besteht Anspruch auf Unterhaltszahlung.

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    Gruss R.


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