Absocke vom Rechtsanwalt

  • Da ich seit mehreren Jahren erwerbslos bin und im April 2008 Problemen mit dem JobCenter hatte, bemühte ich mich um eine Beratung bei einem Rechtsanwalt. Eine Berliner Rechtsanwältin erklärte mir vorab telefonisch, eine Beratung auf Basis eines Beratungsscheins wäre möglich, die Beantragung des Beratungsscheins durch die Rechtsanwältin ebenfalls. Erfreut vereinbarte ich einen Termin, erstaunt war ich jedoch, weil mir zuvor mehrere Rechtsanwälte erklärt hatten, Beratungsscheine werden in meinem Bezirk an Hartz IV-Empfänger nicht mehr erteilt; Beratungen wären nur gegen Vorkasse (100 Euro) möglich.
    Im Verlauf der Beratung erwähnte die Rechtsanwältin, das eine Beantragung eines Beratungsscheins sinnlos ist, da keine erteilt werden. Inzischen sie mir eine Rechnung über 119 Euro geschickt. Ich habe der RAin nichts unterschrieben, was kann ich unternehmen ?


    Besten Dank für Tips
    Wolfgang

  • erst mal hoffe ich arimee liest das


    ansonsten finde ich die höhe der gebühr happig


    wenn man aber nicht vor der Beratung belehrt wurde bzw. keine Beratung stattgefunden hat, muss man nichts bezahlen


    hier muss anwältin beweisen, dass gebühr enstanden ist

  • Beratungsbeihilfen müssen beantragt und von dem Gericht überprüft werden. Diese Hilfen decken aber jedoch nicht die tatsächlichen Kosten der Anwälte. Daher beantragen die meisten Anwälte nur ungern oder gar nicht diese Hilfen. Dies zum Hintergrund, warum evtl. dir diese Auskunft so erteilt worden ist.


    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Wenn es sich um die generelle Bewilligung von Leistungen nach § 19 SGB II wird meistens ein Streitwert in Höhe der zubewilligende Leistungen (RL+KdU) für ein Jahr angenommen. Ansonsten ist der tatsächliche Streitwert Grundlage der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.


    Für die Beratung musst du auch nichts unterschreiben. Lediglich wenn der Anwalt für dich nach außenhin (z.B. gegenüber Gerichten, Behörden, anderen Personen) tätig werden muss, ist eine Vollmacht zu erteilen.


    Wenn also das "Gespräch" lediglich dazu geführt hat, dass ihr über die Beantragung der Beihilfen gesprochen habt, ist dies kein Beratungsgespräch. Dann muss der Rechtsanwalt dir die voraussichtlichen Kosten von sich aus offenlegen. Und erst bei Zustimmung zur Übernahme dieser Kosten, kann ein Beratungsgespräch durchgeführt werden.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • dass stimmt nicht, es gibt keinen bezug zu einem streitwert
    abgesehen von den rahmengebühren handelt es sich um eine beratung
    die gebühr dazu ist frei verhandelbar
    beim verbraucher höchstens 190 euro
    außerdem wäre der anwalt ansonsten zu einem hinweis nach § 49 b Abs. 5 BRAO verpflichtet


    auf jeden fall muss der anwalt vorher aufklären über die kostenrechtliche frage
    und das hat sie hier wohl nicht ausreichend