eigenheim -angemessene wohnungsgröße

  • hallo ....
    wir leben in einer doppelhaushälfte und bewohnen 150m² mit 5 personen.
    ich habe gelesen,dass man für eine mietwohnung für 5 personen 105m² als angemessen sieht.


    für eigenheime liegt die angemessene wohnungsgröße anders.
    da sind es für 4 personen 130m² und für jede weitere person 20m² mehr.
    also wären ja unsere 150m² als angemessen zu sehen.


    wir bekamen für 3 monate deutlich mehr unterkunftskosten (es wurden also für 3 monate diese 150m² anerkannt)und wurden gebeten,ab dem 4. monat die kosten zu senken oder auszuziehen.
    uns würde für 5 personen nur 105 m² zustehen.
    nach einem widerspruch wegen der berechnung der wohnungsgröße(das amt rechnet mit 105m² obwohl uns 150m² zustehen)bekam ich ein schreiben,in dem ich massiv gebeten wurde ,den widerspruch zurückzunehmen.warum auch immer..ich hab es nicht gemacht.


    meine frage ist folgende...
    wieso bekommen wir nur 3 monate deutlich mehr unterkunftskosten für 150m² und die ganze zeit vorher nicht?
    wenn uns laut berechnungswert für eigenheime so wie so 150m² zustehen,dann müssten wir doch auch das geld dafür bekommen.
    muss das jetzt nachgezahlt werden,weil es ja von beginn der antragstellung schon so war?
    oder sehe ich das falsch?


    vielen lieben dank an die interessierten unter euch.
    LG mittendrin

  • Zunächst ein Mal Gratulation, dass du den Widerspruch nicht zurückgenommen hast.


    Dir/Euch stehen 150m² zu (BSG-Urteil 07.11.2006 Az. B 7b AS 2/05 R), wenn ihr Eigentum selber bewohnt.


    Außerdem müsste die ARGE die Frist auf 6 Wochen setzen, da eine 3 Monatsfrist eine unangemessene Härte bedeuten würde. Innerhalb von 3 Monate sind die Kosten nicht zu senken bzw. eine Wohnung für 5 Personen zu finden.


    Euch standen die höheren Kosten von Anfang an zu. Nun ist die Frage, wie lang der Erstantrag her ist (Tag der Antragstellung) und welche Angaben dort von euch gemacht wurden. Hier ist die Widerspruchsfrist (1 Monat) relevant. Auch die Begründung im Bewilligungsbescheid hinsichtlich evtl. Kürzungen bei den Unterkunftskosten ist da relevant. Eine Klage beim SG (Sozialgericht) ist, wenn kein Widerspruch mehr möglich, hier angeraten.


    Widerspruch auf keinen Fall zurückziehen. Sollten die Leistungskürzungen während der Widerspruchsbearbeitung eintreten, sofort Klage beim SG einreichen mit Eilantrag. Dein Anwalt wird die notwendigen Schritte einleiten.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • hallo...


    erst mal danke für die schnelle antwort.


    ich hätte da gleich noch ne frage...


    wir haben seit 2005 ALGII beantragt. der arge ist also ab dem zeitpunkt bekannt,dass wir im eigenheim leben und dem zu folge in eine andre berechnung fallen.
    2005 waren wir noch ein 4 personen - haushalt. ab august 2006 dann zu 5.
    wir bekamen aber erst jetzt unerklärlicherweise ab juni bis august wesentlich mehr.also nehme ich an,dass für uns ab juni die berechnung für eigenheime gegriffen hat.
    wenn ich davon ausgehe,dass uns ja bezüge für 150m² seit august 2006 zugetanden hätten,wir aber nur für 105m² bezahlt wurden,kann man die ansprüche von 2006 noch geltend machen??


    ich habe zwar keine hoffnung dies jemals noch zu bekommen,aber wie verhalte ich mich wenn die neue berechnung kommt?ich bekomme ja nun seit august kein geld für unterkunft und heizung,da das landratsamt noch nebenkostenabrechnungen wollte um neu prüfen zu können.also müssen die mir ja demnächst etwas zukommen lassen,das mir erklärt was ich für welche wohnungsgröße bekomme.


    mal sehen,welche überraschung da auf uns zukommt.


    erstmal danke
    LG mittendrin

  • Die Prüfung, ob auch noch Anspruch für andere Bewilligungszeiträume geltend zu machen ist, wäre nur über eine Klage möglich. Ein Versuch wäre es wert. Verlieren könnt ihr nicht :D

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  • Davon bin ich auch ausgegangen, da du von Eigenheim schriebst :)

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  • daher wundert mich die frage


    denn bei eigenheim werden die tatsächlich anfallenden Kosten eines Eigenheims bezahlt
    es wird keine miete beglichen, die sich nach einem mietspiegel richtet
    also schwankt je nach bedarf auch die auszahlung
    im winter hat man heizkosten usw.

  • Es geht nicht um die Schwankungen sondern dass hier die Berechnung einer Mietwohnung trotz selbstbewohntem Eigentum zu Grunde gelegt wurde. Auch beim Eigenheim wird zunächst eine Pauschale gezahlt, die dann abzurechnen ist, da der Eigentümer auch gegenüber den Versorgern mit Pauschalen in Vorleistung tritt.

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    Gruss R.


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  • hallo noch mal...:)


    ich bin eben momentan konfus,weil wir immernoch kein geld bekommen haben.obwohl die sachlage eigentlich schon lange geklärt sein müsste.


    momentan ist es so,dass die agentur für arbeit unsere einliegerwohnung einem gutachterausschuss zum prüfen vorgelegt hat.
    kurz zur erklärung:
    die einliegerwohnung hatten wir fü 4 monate an meine schwiegermutter vermietet,obwohl sie noch nicht fertiggestellt ist.
    es feheln noch zimmertüren ,wasseruhren und die duschabtrennung.
    obwohl diese wohnung an fremde nicht vermietbar ist,was sich zeigte als mal welche da waren und sie sich anschauten,hat sie meine schwiegermutter nur zur überbrückung angemietet. mittlerweile ist sie ausgezogen ,weil es eh nur eine übergangslösung für sie war.


    nun prüft aber das amt diese einliegerwohnung auf wert..warum auch immer sie das tun. und solange diese wertermittlung noch nicht abgeschlossen ist,habenwir die monatl. bezüge ohne unterkunftskosten(weil die separat vom landratsamt gezahlt werden) als darlehen angenommen.womit ich auch nichts anfangen kann,weil uns das in keiner weise erklärt wurde,wieviel wir dann wann zurückzahlen sollen.


    daraufhin hat das landratsamt uns 3 monate höhere kosten bewilligt und verlauten lassen,dass sie nach den 3 monaten erneut prüfen müssen ob auch sie die monatl. bezüge auf darlehensbasis gewähren müssen,weil unser vermögen nicht geschützt wäre.
    ich kann damit nichts anfangen. wieso ist das jetzt alles nicht mehr geschützt?haben wir fehler gemacht,als meine schwiegermutter da ein gezogen ist?
    ich blicke da nicht durch.


    LG und danke für eure bemühungen

  • ok, das stellt die Sachlage etwas anders dar.


    Ihr habt ein Eigenheim mit einer Einliegerwohnung, die jedoch noch nicht bezugsfähig ist.


    Diese Einliegerwohnung ist natürlich von euren m² abzuziehen. Bereinigte Mieteinnahmen sind von den Regelleistungen als Einkommen abzuziehen.


    Die Vermietung an die Schwiegermutter stellt einen abzugsfähigen Grund dar.

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  • hallo ...
    wieso muss man die m² abziehen,wenn wir ohne die einliegerwohnung nur für uns 150m² bewohnen?:confused:


    unsere einliegerwohnung ist nicht in der wohnflächenberechnung für uns mit drin.
    nur wir alleine bewohnen diese 150m².
    die einliegerwohnung wäre nochmal extra 39m².


    ich weiss ,als meine schwiegermutter uns damals die miete gegeben hat, wurden uns die bezüge genau um die nettosumme gekürzt.was ja logisch ist,weils positive einnahmen waren.


    aber auch davor und jetzt danach,weil sie nicht vermietet ist,haben wir keine einnahmen aus vermietung.


    ausserdem ,da unsere wohnfläche die nur wir bewohnen 150m² ist,müssten wir auch dafür die bezüge bekommen,weils angemessen ist.oder etwa doch nicht?


    das amt rechnet aber so.
    es liegen 39m²brach die uns geld einbringen und dem amt geld sparen könnten.deswegen wurde eben diese wertermittlung angesetzt.


    allerdings können wir die wohnung aus eignen mitteln nicht fertigstellen.


    worauf ich aber hinaus wollte ist folgendes.
    das landratsamt,welches uns die unterkunftskosten bezahlt,gibt uns kein geld,weil sie neu prüfen müssen ,weil uns das arbeitsamt die bezüge nur als darlehen geben konnte.
    sie sagen dass das eigentum nicht mehr als geschützt anzusehen wäre und daraufhin das landratsamt ebenfalls prüfen müsse,ob sie die bezüge in darlehensform gewähren müssen.
    was soll ich davon halten?
    warum ist bei einer wertermittlung einer einliegerwohnung das ganze haus als eigentum nicht mehr geschützt?und warum geben die uns ein darlehen und sagen nicht wie und wann wir es zurückzahlen müssen?das darlehen kommt aber nur von der agentur für arbeit,nicht vom landratsamt.die sind noch am berechnen.


    LG mittendrin

  • Bei Eigenheimen wird die Hausgrundfläche berechnet. nicht die Wohnung an sich.

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  • die hausgrundfläche..also die gesamte wohnfläche,wenn ich damit richtig liege,ist gesamt mit keller,treppenhaus,einliegerwohnung und speicher 210m².
    wir bewohnen nur 150m².
    die einliegerwohnung ist 39m².
    also was wird dann hier abgezogen.


    oder stehe ich auf der leitung?..sorry:o




    LG mittendrin

  • Hausgrundfläche bei euch eure Wohnung+Einliegerwohnung... Keller, Dachböden, Treppenhäuser werden nicht berechnet.

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    Gruss R.


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  • Da hier im Endeffekt nun 2 Wohnungen in einem Haus sind, wird hier die Eigentumswohnungsgröße gerechnet, nicht die Eigenheimgröße. Daher stehen euch nur 105m² zu, nicht die 130m².

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    Gruss R.


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