Verzweiflung pur :( keinen Anspruch auf ALG 2 ?

  • Hallo nocheinmal. Dies ist mein 2 ter Beitrag, weil ich mit diesem Behördenwahnsinn einfach nicht zurecht komme. Hatte letztens schoneinmal einen Beitrag zum Thema Wohnung usw gestellt, (da war ich noch in der Annahme das ich bald ALG 2 beziehen werde) habe jetzt aber ein dickes Problem. Habe heute einen Bescheid vom Arbeitsportal bekommen (so heißt das hier in Niedersachsen), das ich keinen Anspruch auf ALG 2 habe, da ich nicht als Hilfebedürftig eingestuft werde. Ich bin im 6ten Monat schwanger, ohne Mann oder Freund, Kindesvater unbekannt, lebe im moment bei meinem Dad der echt gerade mal ein bisschen Witwenrente und Kindergeld bekommt, und bin dann nicht Hilfebedürftig, obwohl ich ein eigenes zu Hause für mein Kind und mich brauche, Babysachen und dringends Nahrung ?? Ich weiß einfach nicht mehr weiter, in diesem Bescheid wurde das Kindergeld (was mein Dad für mich bekommt) mitberechnet, ist das richtig? Unteranderem wurden keine Heizkosten berechnet, weil wir einen Holzofen haben und keine Heizkostenabrechnung in diesem Sinne, wie andere sie haben. Das hatte ich dem Arbeitsportal auch mitgeteilt, es wurden allerdings keine Belege für das Holz/die Kohle verlangt, die wir ab und zu dafür kaufen(die dann also angerechnet werden müssten?). Unteranderem haben sie bei der Abrechnung für Kosten der Unterkunft, meinem Bruder (über 25, also nicht mehr zu der Bedarfsgemeinschaft zählend)für anteilige Unterkunftskosten mitberechnet, ist das richtig? Lege ich jetzt Wiederspruch ein, wenn ja, inwiefern kann ich das machen, das ich damit auch durchkomme? Mal angenommen ich bekomme wieder eine ablehnung, wie komme ich dann trotzdem zu meiner eigenen Wohnung und meinem eigenen Unterhalt? Wo kann ich im Notfall hilfe bekommen, wenn ich garnichts bis zur Geburt meines Kindes erreiche? :(( Ich muss doch ein eigenes Leben für mein Kind und mich aufbauen, wie soll das gehen wenn mir ALG 2 verwehrt wird..? mein Vater kann nicht für ein weiteres Kind bezahlen. Wenn ich das richtig berechnet habe, hat mein Vater ca. 11 € zuviel im Monat, allerdings sind die Heizkosten wiegesagt ja nicht berechnet worden.


    Liebe grüße Vero

  • Hallo Vero,


    Zur Berechnung der Wohnungskosten derzeit in der Wohnung deines Dads. Dein Bruder, egal wie alt und ob er tatsächlich in der BG geführt wird, wird anteilig an den Kosten für die Miete und Nebenkosten angerechnet.Wie dein Bruder diese finanziert bzw. ob er Miete an deinen Vater zahlt, ist dabei unerheblich. Ebenso wird dein Vater anteilig an den KdU berechnet. Somit steht dir derzeit nur 1/3 der tatsächlichen Mietkosten als Leistung zu.


    Bei dem Einkommen wird neben deinem Kindergeld auch das Einkommen deines Vaters mitgerechnet. Dein Bruder scheint aus dieser Berechnung herausgefallen zu sein. Somit kann es hinkommen, dass dein Vater zuviel verdient und du somit nicht hilfebedürftig ist.


    Die Kosten für die Heizung, gleich welcher Art, müssen mitberechnet werden. Es kann aber auch sein, dass eure Wohnung zu groß ist. Da ihr derzeit ein 3-Personen-Haushalt seid, wird euch auch nur eine angemessene Wohnung bis zur Größe von 75m² zugestanden. Sollte eure Wohnung größer sein müsste die ARGE euch bzw. dich auffordern, die Kosten irgendwie zu senken oder umzuziehen.


    Und da ist die Qrux des Ganzen, da sie deinen Vater nicht zwingen kann, die Kosten zu senken oder umzuziehen, wird sie dir die anteiligen Kosten einer angemessenen Wohnung berechnet haben und somit deinen Bedarf reduzieren.


    Da die "Dame vom Amt" dir einen Umzug aber nicht finanzieren will, da dann evtl. neben dem Mehrbedarf einer Schwangeren auch noch die Erstausstattung des Kindes und die Erstausstattung der Wohnung hinzukommen würde, hat sie den Antrag abgelehnt.


    Daher, gegen den vorliegenden Bescheid Widerspruch einlegen, gleichzeitig Klage (durch Prozesskostenbeihilfe) durch einen Anwalt beim zuständigen Sozialgericht einreichen.


    Den Widerspruch begründest du mit der Falschberechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) gem. § 22 Abs. 1 SGB II (Fehlende Berücksichtigung der Heizkosten)

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Wegen den Heizkosten muss ich noch erwähnen: Mein Vater ist besitzer eines Hauses, allerdings gehen dort Monatlich Hypothek usw ab .. hatte dort angegeben, das die Heizkosten pauschal abgerechnet werden, aber das ist doch kein Grund, absolut keine Heizkosten anzurechnen, und somit ein widerspruch, auch wenn ich einen Beleg hätte einreichen müssen (worauf ich nicht hingewiesen wurde)? trotzdem einen Widerspruch einlegen ? Könnte ich denn damit weiter kommen oder sieht das eher so danach aus, das mir selbst ein widerspruch nichts mehr bringt ?

  • ist das das Haus, wo ihr drin wohnt?


    ist das ein Einfamilienhaus?

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  • Dann wird die Berechnungsgrundlage bei euch das Eigenheim sein, also nicht mehr eine angemessene Wohnung. Ein angemessenes Haus, daran orientiert sich die Rechtsprechung, für eine 4-köpfige-BG liegt bei 130m², ebenso wird die Gesamtgröße des Grundstückes berücksichtigung finden. Dort gibt esabr leider noch kine festdifinierten Regelungen :-(

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  • Der Schwangerenmehrdarf ist eine ZUSÄTZLICHE Leistung und darf nicht als Einkommen gewertet werden...


    Ich glaube, die ARGE bei dir kann nicht rechnen :-((((((

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  • Widerspruch gegen den Bescheid einlegen... gleich morgen. Ebenfalls gleich morgen einen Anwalt aufsuchen, der regelt das mit der Prozesskostenbeihilfe und der Klage.

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  • Ich drücke jeden Tag allen die Daumen hier, dass ihre Rechte durchgesetzt werden. Ich denke anhand deiner Schilderung, dass du hohe Erfolgsaussichten hast.

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  • Hallo nochmal, eine kurze und knappe Frage: wie lange dauert es ungefähr bis ich Antworten bekomme, nachdem ich einen Widerspruch eingelegt habe? Mittlerweile ist nun noch rausgekommen, das ich durch meine Schwangerschaft wirklich eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründe, und mein Vater nun eigentlich nicht angerechnet werden darf, was ich dem Anwalt am Montag noch mitteilen werde. Dieser Anwalt hat auch das mit dem widerspruch für mich übernommen. Weiß jetzt aber nicht mehr, von was ich leben soll, wie lange dauert das ungefähr?

  • Deswegen hatte ich geschrieben, dass dein Anwalt auch gleichzeitig Klage vor dem Sozialgericht erheben soll. Dadurch kann er bewirken, dass dir die Kosten zumindest als Darlehen gewährt werden müssen, solang über den Widerspruch nicht rechtskräftig entschieden wurde.


    Also: Klage beim Sozialgericht auf Gewährung der zu erwartenden Leistungen. (Eilbedürftigkeit erwähnen lassen)

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  • Oha, das bedeutet wohl, dass das noch länger dauern kann ? Wenn im Endeffeckt der widerspruch abgelehnt wird (aus welchen Gründen auch immer, ich rechne mittlerweile mit allem), muss ich die kosten zurückzahlen ... oder ? Und wenn ich die Klage beim Sozialgericht einreiche, wird der widerspruch schneller bearbeitet, oder hat das dann nur mit dem Darlehnen zu tun ?


    Was mir noch eingefallen ist: ich habe den Antrag auf Umstandskleidung bewilligt bekommen und somit auch 100 € erhalten, wollte jetzt noch Babyerstaustattung beantragen, kann ich das im Nachhinein tun, weil ja gesagt wird "einmalige Beihilfen", heißt jetzt aber nicht, das ich alles auf einmal beantragen hätte müssen, oder ?
    Zusätzlich bräuchte ich eine Wohnungserstaustattung, kann ich die jetzt auch schon beantragen, oder erst wenn ich meine eigene neue Wohnung habe ? (bin momentan auf der suche bis zum 1.10 )

  • Der Widerspruch kann länger dauern, bis er rechtskräftig ist. Eine Ablehnung bedeutet nicht, dass der Widerspruch rechtskräftig abgelehnt wurde, sondern dass dann ein Gericht darüber entscheiden muss, wenn du weiterhin an dem Widerspruch festhälst.


    Die Klage ist erstmal dazu, dass dein Lebensunterhalt weiterhin gewährleistet ist. Dies wird von den Gerichten in den meisten Fällen als Darlehen durchgesetzt, da der Widerspruch zunächst ersteinmal bearbeitet werden muss.


    Beanspruchen kannst du die Babyausstattung erst, wenn der Geburtstermin unmittelbar bevorsteht. Ebenso kann erst die Wohnungsausstattung bewilligt werden, wenn der Umzug in greifbare Nähe gekommen ist. Dies ist aus dem Grund, sollte die Geburt nicht stattfinden (Fehlgeburt usw.) oder der Umzug doch nicht durchgeführt werden, müssten diese Zahlungen zurückgefordert werden.


    Bei der Wohnungsausstattung ist dazu noch zu berücksichtigen, ob eine Küche in der neuen Wohnung vorhanden ist oder nicht und inwiefern bereits Möbel aus deinem Besitz weiterverwendert werden müssen/können.

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    Gruss R.


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