Habe durch einen Bekannten mitbekommen, dass der Partner im nicht in die Bedarfsgemeinschaft fällt, wenn man mit diesem noch nicht länger als ein Jahr zusammen lebt. Stimmt das? Kennt sich da jemand aus?
Wohne seit Oktober 2006 mit meinem Partner und unserem Sohn (1) zusammen. Sein Einkommen wurde komplett angerechnet.
In meinem Falle hätte ich dann seit November 2006 extrem wenig ALGII bekommen. Kann man das rückwirkend beanstanden? Würde dann für mich eine satte ALGII Nachzahlung von der ARGE bedeuten.
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eigentlich ist die frage anders zu stellen
zunächst muss gefragt werden, ob ihr eine einstandsgemeinschaft ähnlich eheleuten seit
es gitb eine vermutungsregel, die besagt, dass bei zusammenwohnen von mehr als 1 jahre die bg vermutetet wird. man kann das gegenteil natürlich beweisenalso kann man auch bg schon beim zusammenziehen sein
rückforderung ist umstritten
die behörden weigern sich bei alg II den § 44 sgb anzuwenden -
Hallo LausiMausi,
in deinem Beitrag schreibst du von "UNSEREM Sohn"
Wenn das Kind von deinem Parnter ist mit dem du zusammenlebst, dann bildet ihr sehrwohl zusammen eine BG.
LG
Kätzchen -
Hätte ja sein können. Deshalb frage ich ja hier nach bevor man sich beim Amt zum Deppen macht.
Mein Bekannter hatte das gelesen und dachte das würde wohl auf mich zutreffen. Er hatte gedacht dass mein Sohn schon zur BG zählt, aber mein Partner noch nicht. Wegen dem einem Jahr. -
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Gem. § 7 Abs 3a SGB II seid ihr eine eheähnliche Gemeinschaft, da zumindest Nr. 2 vorliegt. Es ist nur eine Voraussetzung notwendig, dass die Vermutung gerechtfertigt ist.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.länger als ein Jahr zusammenleben,
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
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