Nebenkostenabrechnung

  • Hallo,
    mein Mann und ich sind beide berufstätig und bekommen Hartz 4 als Wohngeld dazu.(wir haben 4 Kinder)
    Hartz 4 bekommen wir seit 2005.Vor Kurzem bekommt unsere Sachbearbeiterin einen totalen rappel.Sie möchte sämtliche Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre.Auch von 2004.Da haben wir doch aber noch gar kein Geld bekommen.Außerdem hatten wir Ende 2004 auch einen Wohnungswechsel, wo wir doppelt Miete zahlen mußten und somit froh über eine Nachzahlung waren.Jetzt soll ich das alles zurückzahlen.Außerdem wollen sie noch Geld zurück wegen Unterhalt, den ich für meine Kinder bekomme, wo ich aber nachweislich das Schreiben abgegeben habe und der fehler eindeutig beim Amt lag.Ist das rechtens?

  • Die Betriebskostenerstattung ist weder in § 11 Abs. 2 SGB II noch in § 11 Abs. 3 SGB II noch in der Alg II-V genannt und zählt daher nicht zu den Einnahmen, die nach diesen §§ als Einkommen nicht zu berücksichtigen oder vom Einkommen abzusetzen sind.


    Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Überschuß bei den Betriebskosten entstanden ist, sondern wann der Betrag deinem Konto gutgeschrieben wird. Wenn dies während des Bezuges von ALG II geschieht, gilt das sogenannte Zuflussprinzip.


    Das heißt, Betiebskostenerstattungen (Mietnebenkosten) sind bei der Berechnung von der Regelleistung abzuziehen.


    Abzuziehen ist dieses Einkommen für den Monat, in dem das Geld auf dem Konto eingeangen ist. Wird also nachträglich festgestellt, dass Einkommen und ALG II gleichzeitig bezogen wurde und nicht miteinander verrechnet wurd, musst du die zuviel erhaltene Leistung zurückzahlen.


    Scheinbar hat die ARGE den Verdacht, dass dies nicht eine einmalige Sache ist, und fordert nun Beweise, ob nicht in anderen Jahren ähnliches gelaufen ist. Du musst in diesem Falle die Unterlagen vorlegen, ansonsten können dir die Leistungen wegen Betrugverdachts ganz versagt werden.


    Solltest du einen tatsächlichen Beweis haben, dass die ARGE wegen dem Unterhaltsgeld für deine Kinder das Schreiben erhalten hat, kannst du Widerspruch gegen die Rückforderung stellen, da du deiner Mitteilungspflicht nachgekommen bist. Ein tatsächlicher Beweis ist z.B. wenn du dies im Antrag angegeben hast, oder das Schreiben per Einschreiben und darüber einen Einlieferungsbeleg von der Post hast. Ferner ist als Beweis die Unterschrift eines Mitarbeiters der ARGE auf der Kopie deines Schreibens als tatsächlicher Beweis möglich.


    Solltest du dieses nicht nachweisen können, wirst du auch den Betrag, den die Überzahlung durch den Unterhalt verursacht hat, rückerstatten müssen.


    Leider kann ich dir keine positivere Antwort geben.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • nö,nö,nö;)


    ganz anders:
    § 22 sgb II...
    (1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.

  • Korinthenkacker :D ... Berechnet werden sie für den Monat, in dem sie gezahlt werden, da die Leistungen aber im vorrausgezahlt werden, können sie nur im darauffolgenden Monat tatsächlich abgezogen (gemindert) werden ... tzztzz

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  • @advocat:


    noch einmal Korinthenkacker... :D ... in den ersten drei Absätzen habe ich es richtig erklärt, ich hätte statt Einkommen im vierten Absatz Betrag schreiben sollen, damit der Herr zufrieden ist... ;-)

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