Mit Nießbrauch belastet Haus

  • Hallo,
    habe ein Problem mit meinem ALG II Bescheid.
    Beantragt am 07.07.08 am 03.09.08 mit der Post bekommen und Geld noch immer nicht auf dem Konto.
    Kurz zu unserer Situation:
    Wir (meine Frau, 2 Kinder 9+12, ich) wohnen in einer Eigentumswohnung mit 92 qm.
    Hier hat mir die ARGE zugestimmt, daß die Wohnung nicht zu verwerten ist.
    Meine Eltern haben mir vor 5 Jahren Ihr Haus überschrieben.Die Arge behauptet nun, das sei verwertbares Vermögen und gewährt mir die Leistungen nur als Darlehen.
    Meine Mutter hat ein lebenslanges Nießbrauchrecht (mein Vater ist vor 3 Jahren verstorben) an dem Haus, in dem Sie auch wohnt. Im Grundbuch ist der Nießbrauch auch eingetragen.
    Ich kann nicht über das Haus verfügen, da ich keinen Grundschuldeintrag vornehmen oder das Haus verkaufen kann. Das wurde damals alles notariell geregelt.
    Nun will die ARGE einen Eintrag in das Grundbuch. Ich musste zustimmen, da sonst der Bescheid nicht erginge und ich war schon 2 Monate ohne einen Cent. Nur kann die ARGE ohne Zustimmung meiner Mutter keinen Eintrag ins Grundbuch vornehmen.
    Sie wird mit Sicherheit nicht zustimmen.
    Ich habe dann meinem SB das Urteil von BSG von 06.12.2007 Az.: B14/7b AS 46/06 vorgelegt.
    Sein Kommentar war: " Das Interessiert nicht, seine Fachberatung sähe das anders.
    Wer kann mir Helfen. Will Widerspruch einlegen, auf was muss ich achten ?
    Oder besser gleich zur Rechtsberatung? Wer ist dafür zuständig ?
    Ist das normal, daß SB gegen aktuelle Gerichtsurteile entscheiden ?
    Der Mann kostet mich den letzten Nerv. Die Leute sind doch für uns da und nicht wir für Sie ?


    Gruß Klaus

  • Ich gehe davon aus, dass in dem Übertragsvertrag geregelt ist, dass die Übertragung des Hauses im "vorweggenommenen Erbschaftfalle" geschehen ist? Damit begründet sich zwar, dass du als Eigentümer dieses Hauses gilst, jedoch das Haus erst im Todesfalle deiner Mutter in deinen tätsächlichen Besitzt übergeht. Diese Form ist rechtlich gesehen wie ein Testament. Ein Vermögen, was erst unter gewissen Vorraussetzungen in Zukunft einem zur Verfügung steht, kann nicht zum Vermögen gezählt werden.


    Bei Eintragungen in das Grundbuch ist nicht unbedingt die Zustimmung des Nießbrauchberechtigten notwendig. Wenn dieses im Vertrag geregelt wurde, ist dieses auch bindend. Gut wäre, wenn auch in dem Vertrag eine Rückübertragungsklausel im Falle eines "eigenmächtigen" Eintrages einer Grundschuld bzw. Verkauf des Hauses eingetragen ist.


    Deine Mutter kann, ohne Nennung von Gründen, dir jede Eintragung versagen, wenn sie es notwendig hält. Die ARGE müsste dann die Zustimmung durch Rechtsstreit erzwingen.


    " Das Interessiert nicht, seine Fachberatung sähe das anders." deutet nur auf die Unlust des SB, sich konkret mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Wenigstens gewähren sie dir die Leistungen als Darlehen, ohne dass du erst vor Gericht musst. Zeigt aber, dass sie sich doch an gängige Rechtssprechung orientieren und für sie aussichtlose Streitigkeiten bereits vermeiden.


    Vielen ist nicht bekannt, dass Nießbrauchrecht das Eigentumsrecht außer Kraft setzt und verwechseln es mit kostenlosem Wohnrecht.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Zunächst einmal Widerspruch einlegen, dazu kannst du auch einen Anwalt mittels Beratungsbeihilfe hinzuziehen. Dazu wäre ein Fachanwalt von nöten, der neben Sozialrecht auch Erbschaftsrecht/Familienrecht betreut oder in der Kanzlei diese Bereiche abgedeckt sind.


    Da keine Eilbedürftigkeit vorliegt, da dir die Leistungen per Dahrlehen gewährt werden, liegt kein Anordnungsgrund vor, das Verfahren direkt vor das Sozialgericht zu ziehen.


    Das Widerspruchsverfahren ist zu durchlaufen, solang sie Leistungen zahlen (als Darlehen). Sobald sie die Zahlungen einstellen und das Widerspruchsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, Klage durch den Anwalt (Prozesskostenbeihilfe) beim Sozialgericht einlegen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Hallo,


    habe Antwort der ARGE erahlten nachen dem ich am 03.12.2008 noch eine 14 Tage Frist eingeräumt habe und mit Unterlassungsklage gedroht habe.
    Hier der Wortlaut:


    Ihren Widerspruch vom 04.09.2008 gegen den Bescheid vom 25.08.2008 haben wir am 20.11.2008 an die Hauptdienststelle, der Widerspruchsstelle ARGE SGG, zur Bearbeitung weitergeleitet.


    Sobald diese abgeschlossen ist, kann entschieden werden, ob Ihrem Widerspruch vollständig abgeholfen werden kann oder ob es bei der teilweisen Abhilfe des Widerspruchs bleibt.


    Meine Meinung:


    1. Es ist schon Klasse, dass man erst mit Gericht drohen muss, um überhaupt eine Antwort zu bekommen.
    Das war das dritte Schreiben.


    2.Die brauchen glatte 10 Wochen, um zu merken, dass Ihre fachliche Kompetenz nicht ausreicht, um zu entscheiden. Ironie an Was für eine Geschwindigkeit, denen im Amt muss es ja schwindelig sein. Ironie aus


    3.Der zweite Absatz mit teilweiser Abhilfe, davon weis ich gar nichts. Habe dazu auch bis dato nichts bekommen.


    Sollte ich bis Ende der Woche keinen endgültigen Bescheid zum Widerspruch bekommen, werde ich klagen.


    Sobald ich was Neues erfahre, melde ich mich wieder.


    Gruß Klaus