Hausverkauf - was bleibt???

  • Hallo,


    ich stelle hier einfach mal meinen Fall zur Diskussion und hoffe auf Tips und Erfahrungsberichte was das Thema Hartz 4 & Vermögen anbetrifft. Wer etwas zum Thema mitteilen will, kann mir hier posten oder mich auch privat anposten, ich bin für jeden Kommentar dankbar:


    Folgender Sachverhalt: Nach der Trennung von meinem Mann lebe ich mit meinen 3 Kindern alleine. Wir erhalten die ganz normalen Sätze zur Unterstützung von der Arge. Durch den nun erfolgten Verkauf des gemeinsamen Hauses bin ich nun an ein Vermögen in Höhe von rund 15.000 € gekommen.


    Nun gibt es unterscherschiedliche Auskünfte darüber, welche Freibeträge ich nun einbehalten darf und von welchem Betrag ich nun leben muss und eine Einstellung der Leistungen hinnehmen muss?!?



    Was kann ich vielleicht im Vorfeld tun, um möglichst viel zu behalten. Zur Klarstellung: Es geht mir nicht um ein schönes leben sondern darum mich und meine Kindern abzusichern, was ich für legitim halte.


    Wie gesagt, für jeden Kommentar bin ich dankbar, denn ich möchte hier nicht "ins offene Messer laufen".




    Gruß


    Frager07

  • Vermögensberechnung (Schonvermögen):


    Da es altersabhängige Berechnungsteile und auch evtl. schon anderes Schonvermögen (Riesterrenten, Sparbücher, Lebensversicherung, Kunstgegenstände, Münzsammlungen usw.) gibt, kannst nur du es genau berechnen ;-)


    Für dich:
    Dein Alter x 150,- €
    Höchstbetrag jedoch wenn du
    - nach dem 31.12.1963 geboren bist: 10.050
    - vor dem 01.01.1964 aber nach dem 31.12.1957 geboren bist: 9.900
    - vor dem 01.01.1958 geboren bist: 9.750


    Für jedes deiner Kinder:
    [B]3.100 € pauschal[/B]


    Private Altersversorge (Riesterrente, Lebensversicherungen mit einem verbindlichen Auszahlungstermin im Alter über 65 ohne Möglichkeit des vorzeitigen Rückkaufes)


    Wert darf jedoch jedoch wenn du
    - nach dem 31.12.1963 geboren bist: 16.750
    - vor dem 01.01.1964 aber nach dem 31.12.1957 geboren bist: 16.500
    - vor dem 01.01.1958 geboren bist: 16.250
    nicht überschreiten!


    Fazit: Wenn du kein anderes Vermögen besitzt, was Geldbeträge darstellt, kannst du den kompletten Betrag behalten, ohne dass dieser auf deine Leistungen angerechnet wird (Höchstfreibetrag mindestens 19.050 € bei 1 Erwachsenen + 3 Kinder abzüglich 15.000 € Verkaufserlös des Hauses: mindestens noch 4050 € mögliches weiteres Vermögen)

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Hallo,vielen Dank für Deine Antwort.


    Am Freitag habe ich einen Termin bei meinem zuständigen Sachbearbeiter,der mir im Vorfeld schonmal sämtliche Leistungen für Oktober storniert hat.


    Ausser dem o.g. "Vermögen" habe ich kein weiteres. Es gibt allerdings noch einige Schulden,die unmittelbar mit dem Eigentum zusammenhängen,die ich vom Erlös begleichen muss.Meinem Sachbearbeiter liegen hierzu sämtliche Infos vor.


    Insofern verstehe ich diese Stornierung absolut nicht.



    Mit freundlichen Grüssen

  • Ist dazu ein Einstellungsbescheid oder Änderungsbescheid ergangen?


    Wenn ja, umgehend Widerspruch einlegen! Gleichzeitig Antrag: Zahlungen der Leistungen als Darlehen zu gewähren, bis Entscheid rechtsgültig ist.


    Die Schuldentilgung verringert eindeutig dieses Vermögen noch einmal!


    Zweckgebundes "Einkommen" was die Regelleistungen nicht tangiert. Also, aus diesem Vermögen wird nichts finanziert, was durch die Regelleistungen abgedeckt wäre.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • da es sich um eine Vermögensumschichtung handelt, kommt es auf die Zweckgebundenheit gar nicht an, da es kein Einkommen, sondern Vermögen ist
    folglich steht hier nur die Frage nach der Fiktivität des Vermögens im Raum
    und hier handelt die Verwaltung oft gegen die Grundsätze der Rechtsprechung

  • Hallo Zusammen,


    heute hatte ich also meinen Termin bei der Arge, um die oben beschriebene Situation zu klären. Das Ergebnis:


    Der Erlös aus dem Hausverkauf soll als Zufluss gewertet werden, somit als einmaliges Einkommen. Der Grund liege darin, das ich bisherige Leistungen nicht als Darlehen erhalten habe. Wäre dies so gewesen könnte ich alle Freibeträge in Anspruch nehmen, so müsse ich aber von dem zugeflossenen Geld leben und die Leistungen würden eingestellt. Zudem wurde gesagt, das eine zukünftige Fortzahlung der Leistungen als Darlehen bis zur rechtlichen Klärung nicht gewährt wird, da nun Geld vorhanden sei.


    Mir stellen sich nun folgende Fragen:


    - Gelten bei der Zuflussregelung keine Freibeträge?
    - Ist die Argumentation stichhaltig, das es Zufluss ist, weil die Leistungen nicht als Darlehen erfolgten?
    - Ist es richtig, das mir die Fortzahlung in Darlehensform verweigert werden kann?


    Für weitere Antworten bin ich sehr dankbar und ich werde auch weiter von diesem Fall berichten.


    Gruß
    Frager07

  • die haben unsinn erzählt


    das einzige was als einkommen gewertet werden darf, ist die differenz der kosten des hauses zum verkaufspreis, so denn ein gewinn damit gemacht wurde


    das mit der zahlungeinstellung stimmt dann, wenn wirklich geld vorhanden ist, weil man bis zur klärung der sache ja nicht existenziell gefährdet ist


    die einstellung darf aber nur durch aufhebungsbescheid passieren, dne man angreifen kann und sollte