1. Lehrjahr in 2. Ausbildung bekomme ich Wohngeld?

  • Hallo Leutz! Ich habe da mal eine Frage. Ich bin jetzt 22 Jahre alt und habe bereits eine Ausbildung (Technischer Assistent für Informatik). Jetzt fange ich ab 1.September eine "richtige" Lehre an zum Zerspanungsmechaniker. Ich würde jetzt gerne wissen ob ich da Wohngeld beantragen kann oder besser gesagt ob ich es bekomme. Denn ich will endlich ausziehen! Nach über 21 Jahren in der gleichen Wohnung mit den Eltern hat man echt genug! Meine Eltern nerven mich nämlich total! Sagen mir immer alles dreimal was ich schon weiss! Das hört sich jetzt an wie ein Brief an Dr. Sommer, ich weiss :D . Aber es ist mir wirklich ernst! Wer will nicht gerne in meinem Alter auf eigenen Beinen stehen! Und mit 22 bin ich auch schon ziemlich spät dran finde ich!


    Hier noch ein paar Daten die helfen könnten:


    Ich habe in meiner 1. Ausbildung BaFög bekommen da es eine schulische Ausbildung war.


    Mein Lehrlingsgeld im 1. Lhj. beträgt 564,80€ brutto, nach berechnung mit so einem Nettorechner blieben noch so um die 450€ netto.


    War eine Zeit lang Hartz IV Empfänger.


    Meine Eltern haben beide Arbeit. Meine Mutter verdient über 1000€ mein Vater unter 1000€ aber da sie alles selbst zahlen (Miete,Auto,etc.) sind sie natürlich auch fast auf "Hartz 4-Niveau" .


    besitze ein eigenes Auto das auch unter meinem Namen läuft


    Ich bin ledig, keine Kinder,keine Schulden, muss nichts Abzahlen, einzige Ausgaben sind Kontogebühren und Riesterrente, letztere möchte ich aber bald kündigen!


    Es soll ja keine Luxuswohnung sein. So eine kleine mit 45 - 50 m² oder so reicht mir völlig!! Wäre schön wenn mir da jemand helfen könnte! Kenne mich damit nicht wirklich aus!




  • Für aufstockendes ALG II sehe ich kaum Chancen, da die Vorraussetzungen für einen Auszug aus dem Elternhaus hier nicht vorliegen. (U25-Regelungen)

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Hallo Ironwolf,


    Wohngeld kannst du beantragen, dieses wird nicht von der Arge sondern von der Wohngeldstelle gezahlt und hat mit ALG2 Leistungen nichts zu tun.


    Ob Wohngeld bewilligt wird, hängt von der Höhe des Einkommens und den Kosten für die Unterkunft ab.
    Es wird kein Wohngeld bewilligt wenn ersichtlich ist, dass auch mit Zugeständnis dieser Leistung dein Lebensunterhalt nicht sicher gestellt wäre.

  • Nachdem ich die Rechtsgrundlagen geprüft habe, stimme ich Salle zu, dass du Anspruch auf Wohngeld hast.


    Die für dich zuständige Wohngeldstelle findest du hier.


    Auf der Seite findest du auch die notwendigen Anträge und Hinweise, welche Unterlagen du benötigst.


    Somit steht einem Auszug aus dem Elternhaus eigentlich Nichts mehr im Wege ;-)


    Der Ausschluß, dass Wohngeld nicht bewilligt wird, wenn trotz des Zugeständnisses dieser Leistung der Lebensunterhalt nicht sicher gestellt werden kann, ist nicht (mehr) gesetzlich verankert.


    § 18 WoGG


    Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht,
    1. wenn für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind,

    2. wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld geleistet oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird,

    3. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3),


    4. soweit ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragsberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen,


    5. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro betragen würde oder


    6. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.

    Die §§ 19 - 22, die Ablehnungsgründe beinhalteten, sind weggefallen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Woher habt ihr die Einschränkung mit dem geringen Einkommen? Im Gesetzestext ist dazu nichts zu finden?

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • eigentlich gilt der nachrang der sozialhilfe, mit der änderung des wohngeldgesetzes kann man alsbald wohngeld wählen
    mit der erhöhung des wohngeldbetrages wollte man hartz iv entlasten


    bisher war gem § 1 Ab.s 2 WohnGG nur der nichthilfebedürftige wohngeldberechtigt, was wiederum zu problemen mit den gemischten bedarfsgemeinschaften geführt hat


    also so genommen bleibt irgendwann die frage, was günstiger ist und ob die wohngeldstellen nicht auf die argen verweisen, was nach eintretender gesetzeslage meiner ansicht nach rechtswidrig sein dürfte
    bleibt abzuwarten, was das neue wohngeldgesetz bringt


    vgl. dazu BTDrs. 16/8918 und § 21 WoGG 2009

  • Vielen dank für die Antworten! Werde mich wenn die Zeit ran ist mal mit der Wohngeldstelle in Verbindung setzen und mir so einen Antrag holen! Aber das wird wohl frühstens nächstes Jahr gehen. Hab ja meine Ausbildung erstmal angefangen

  • advokat . § 21 WoGG ist DERZEIT weggefallen, es gilt also zunächst altes Recht, nicht zukünftiges.


    In § 1 Abs. 2 werden abschließend die Personen genannt, die Wohngeld nicht beziehen können. Dort ist aber nicht zufinden, dass ein Mindesteinkommen vorrausgesetzt wird, um Wohngeld beziehen zu können. Dies würde auch den Tabellen in den Anlagen 3 bis 7 des WoGG auch entgegenstehen, in denen die erste Stufe des Einkommens mit 0 bis 120 € angegeben ist. Vergl. hierzu Veröffentlichung des BMVBS: http://www.bmvbs.de/Anlage/original_967343/Tabelle-Wohngeld-fuer-ein-zum-Haushalt-rechnendes-Familienmitglied.pdf

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D