Frage nach Anspruch auf Leistungen meiner Partnerin ???

  • Ich hoffe irgendwer kann mir weiterhelfen ?!? Folgende Situation, ich und meine Partnerin leben zur Zeit noch getrennt in jeweils zwei Wohnungen. Nun wollen wir nach 18 Monaten des getrennt Lebens zusammen ziehen und uns eine neue Wohnung suchen. Ich selber habe einen festen Job, meine Partnerin allerdings ist arbeitssuchend hat eine kleine 3 jährige Tochter (die nicht von mir ist) und bekommt derzeit Harz IV. Inwieweit wird sich nun beim Zusammenzug in EINE Wohnung ihre finanzielle Situation ändern bzw. besteht die Gefahr das sie ihr Harz IV gekürzt bekommt sobald wir dann zusammenleben da ich ein relativ hohes Nettoeinkommen habe ? Gibt es bei sowas Bemessungsgrenzen und worin besteht der Unterschied zwischen einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft ?

  • Wenn ihr zusammenzieht werdet ihr als s. g. Bedarfsgemeinschaft gezählt und es kann passieren, dass deine Freundin dann kein Alg2 mehr bekommt, es kommt auf deinen Verdienst an. Du müsstest dann für beide voll aufkommen, gegebenenfalls auch für die Krankenversicherung.


    Normalerweise darf eine neue BG erst ab einem Jahr Zusammenleben gerechnet werden, aber man wird versuchen euch sofort als BG zu sehen. Ihr könnt zwar dagegen vorgehen, aber es ist sehr mühsam.

  • Ihr werdet als Eheähnliche Lebensgemeinschaft gewertet (18 Monate ein Paar), daher werdet ihr als BG (Bedarfsgemeinschaftet) geführt. Daher wirst du dann auch in die Berechnung des ALG2 mit einbezogen. Wie Miss Piggy richtig schrieb.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • ...kennt jemand die Höhe der Bemessungs- bzw. Verdienstgrenzen bei sowas ? Oder anders gefragt wieviel Nettoeinkommen darf ich denn haben um etwaigen Kürzungen des Harz IV Geldes meiner Partnerin zu entgehen ?


    Ein Einkommen von 100,00€ oder weniger ist anrechnungsfrei.


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • warum bg???


    ich sage mal frei aus dem Gedächtnis zitiert mit den Worten eines Sozialrichters an die Vertreterin eines Jobcenters
    wie kommen Sie denn darauf, dass hier eien BG vorliegt? das Gesetz machte eindeutige Vorgaben
    wenn die zusammenziehen ist das noch keine BG
    und wenn sie hier nicht sofort anerkennen, zahlen Sie die Kosten des Verfahrens

  • advokat, ich gehe von dem aus, was hier gesagt wird. Er schrieb, dass er mit seiner Partnerin zusammenziehen will. Wenn er geschrieben hätte, dass er mit einer Freundin oder Bekannten, hätte ich anders argumentiert. Ich kann nur von dem ausgehen, was man hier schreibt.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Ich lebe mit meinem Partner schon einige Jahre zusammen. Er hat nun einen Antrag auf ALG II gestellt. Ich habe eine Vollzeitstelle und der Hammer bei dieser ganzen Thematik ist, dass der Antrag über mich läuft. Ich habe aber das Geld garnicht "nötig". Ich arbeite ja und dadurch, dass der Antrag über mich läuft wird mein ganzen Gehalt angerechnet. Fazit er bekommt 122,00 Euro ALG II. Kann ich dagegen irgendwie vorgehen. Ich werde bestraft, weil ich arbeite ich glaube es geht los.


    Das kann doch nicht rechtens sein, er hat ja den Antrag gestellt nicht ich. Warum läuft er dann über mich? Ich hab mit der Sache garnichts zu tun. Muss ich mich von ihm trennen, damit er Geld zum Leben bekommt? Er hat doch garkein Zugriff auf mein Geld. Er muss genauso seinen Teil aufbringen wie ich. Ich verstehe das nicht, ich überlege zum Anwalt zu gehen, aber die Frage ist ob sich das lohnt.


    Für Antworten und Erfahrungsberichte, wäre ich sehr dankbar.


    Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.


    Eure FragenDame

  • Du wurdest als Haushaltsvorstand (Antragssteller) gewertet, weil du diejenige bist, die für das Haupteinkommen eurer Partnerschaft / Bedarfsgemeinschaft sorgt. Für die ALG II Berechnung spielt es jedoch keine Rolle, wer formal der Haushaltsvorstand ist. Auch wenn dein Partner der Haushaltsvorstand wäre, würde dein Einkommen zu genau den gleichen Anteilen mit einberechnet werden. Es ist also nur eine Formsache.


    Es sei denn, ihr seit eine Wohngemeinschaft und kein Paar, welches eheähnlich zusammen lebt. Im Fall einer reinen Wohngemeinschaft würdet ihr getrennt betrachtet, dein Einkommen wäre unerheblich und dein Mitbewohner sein eigener Antragssteller = Haushaltsvorstand.

  • Zu einer Bedarfsgemeinschaft werden der Arbeitslose, der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaft) und die im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder gezählt. Ist der Arbeitslose selber minderjährig und unverheiratet, zählen auch seine im Haushalt lebenden Eltern dazu.


    Eine Haushaltsgemeinschaft besteht, wenn weitere Angehörige im Haushalt leben. Damit sind Verwandte und Verschwägerte (Geschwister, Großeltern, Enkel, Tanten oder Onkel) gemeint. Dann wird von der AA/ARGE unterstellt, dass sie den Arbeitslosen unterstützen werden, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Dies ist zur Berechnung die "ungünstigste" Gemeinschaft, da das ALG II gekürzt oder verweigert werden kann, weil der Arbeitslose als (teilweise) versorgt gilt. Die Angehörigen müssen widerlegen, dass sie den Arbeitslosen unterstützen.


    Den Begriff Wohngemeinschaft gibt es im SGB nicht. Er wird jedoch verwendet, um zu verdeutlichen, dass die in einem Haushalt lebenden Personen nicht aus einem Topf wirtschaften, also kein gemeinsames Konto oder gegenseitige Kontovollmachten erteilt haben und für einander nicht einstehen, also in einer Notlage nicht für den Anderen finanziell einspringen. Darlehen sind nicht damit gemeint. Ferner müssen sich die Personen die Wohnung teilen. Jeder muss Räume für sich alleine zur Verfügung haben (z. B. Schlafzimmer). Als gemeinschaftlich genutzte Räume werden nur Bad, Küche, Flur, Keller und Wohnzimmer anerkannt. Wenn dieses in einem Mietvertrag bereits aufgeteilt ist, müssen die anderen Personen nicht mitangegeben werden, wenn sie nicht verwandt oder verschwägert sind.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D