hallo! ich blicke durch den dschungel der gesetztestexte nicht durch. mein freund ist als bulgare eu-bürger, hat eine freizügigkeitsbescheinigung und lebt ( mit anmeldung und der bescheinigung) seit februar 2007 in dtl. er ist nicht zur arbeitssuche hier, sondern weil er mit mir zusammenleben will. er verdient sein geld bisher als handwerker und wenn er mit seiner band für feste engagiert wird "schwarz". über seine sprachschule ist er noch bis mitte 09 krankenversichert. beim arbeitsamt sagte man mir vor einem jahr, dass er keine ansprüche auf gelder (alg oder so) hat. nun habe ich aber gelesen, das eu-bürger überall die gleichen rechte haben? was stimmt denn nun, kann er alg II beantragen, oder geht das nicht? er hat in seiner heimat bis zu seinem umzug nach dtl. sozialhilfe bekommen. oder muss er zuerst offiziell arbeiten, und hat falls das arbeitverhältnis endet, erst dann rechte? das wäre sehr gut zu wissen auch was die zukunft betrifft, weil wir auch mal gerne kinder wollen und er dann lieber für den fall der fälle eine absicherung hätte, falls er mal krank wird oder so. danke!!!!:)
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Hallo!
Also mein Freund ist Tschechischer Staatsbürger, hat seit April die Freizügigkeitsbescheinigung..hat aber keine Arbeitserlaubnis erhalten (weil er einen Deutschen ja die Arbeit wegnehmen würde). Meine Frage ist,hat dein Freund eine Arbeitsgenehmigung oder auf Gewerbekarte?Also wenn er Schwarzarbeitet würde ich nicht nach Leistung fragen...könnte Böse enden(u.a kann er die Freizügugkeitsbescheinigung verlieren, im schlimmsten Fall, könnte man ihn sogar ausweisen, auch kann der Deutsche Staat ihn anklagen wegen Steuerbetrug! Ich hoffe, dass das nicht bei euch zutrifft!
Bulgarien hat bessere Konditionen, was die Arbeitsaufnahme in D betrifft als Tschechien oder Polen.
Mein Wissensstand ist, das dein Freund 1 Jahr auf Papiere arbeiten muss, erst dann hat er Anspruch!!!
Ich würde dir raten einen Anwalt ( Ausländerecht)oder sonstige Beratungsstellen aufzusuchen und da mal nachzufragen, welche Rechte und Ansprüche dein Freund hat.Wir wünschen euch beiden viel Glück:)
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kompliziert, kompliziert
hier auschnitte aus meinem kommentarAusländer nur dann erwerbsfähig, wenn sie überhaupt erwerbstätig sein können, d.h. ihnen Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausländer, denen Aufenthaltsrecht in BRD nicht zusteht, sind nicht berechtigt
LSG Berlin L 5 B 2073/07 AS ER vom 20.12.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers endet nicht allein deshalb, weil er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände. es erscheint in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, die Arbeitsuche zeitlich zu begrenzen. Diese Grenze muss jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren liegen, weil EU-Freizügigkeitsbescheinigungen nach Ablauf dieser Frist nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen entzogen werden können
griechischen Staatsangehörigen, die sich seit knapp fünf Jahren mit ihren beiden Kindern in der Bundesrepublik Deutschland aufhält steht alg II zu
SG Speyer vom 13.07.2006, S 1 ER 211/06 ASDas gilt auch dann, wenn dem Ausländer aufgrund unrichtiger Angaben eine Freizügigkeitsbescheinigung/EU erteilt wurde. Der Freizügigkeitsbescheinigung/EU kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu; sie entfaltet keine Tatbestandswirkung. Für den Leistungsanspruch ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung bestandskräftig festgestellt hat.
Als EU-Bürger, dessen Aufenthalt von mehr als drei Monaten allein noch durch die beabsichtigte Arbeitsaufnahme legitimiert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizG/EU), hat der Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beschwerdegegner, weil § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II solche Ansprüche wirksam ausschließt
LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007; LSG NRW vom 15. Juni 2007, Az. L 20 B 59/07 AS ER
a. A. unter direkter Bezugnahme auf die EuGH– Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Az. C-456/02, "Trojani", Absätze 36 und 39 ff; vgl. auch Urteil vom 15. März 2005, Az. C-209/03,"Bidar" in JZ 2005, 1160 ff m. Anm. Kadelbach S. 1163; Urteil vom 20. September 2001, Az. C 184/99 "Grzelczyk" = JZ 2002,351 m. Anm. Rossi 351; vgl. auch Urt. v. 23. März 2004, Az. C-138/02) ist § 7 Abs. 1 Satz 2 europarechtskonform dahin auszulegen, dass Unionsbürgern bei jedem rechtmäßigen Aufenthalt einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 zustehe,
LSG Berlin–Brandenburg vom 25. April 2007, Az. L 19 B 116/07 ASJedoch belässt Leistungsausschluss in §§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dem zuständigen Sozialhilfeträger eine Ermessensentscheidung darüber, in welchem Umfang unter Beachtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 i.V.m. Art 1 Abs. 1 und Art. 2 GG) vorübergehende Leistungen zur Überbrückung einer unmittelbaren persönlichen Notlage zu erbringen sind
LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Herbst in Mergler / Zink, SGB XII, § 23 Rdnr. 48; Adolph in Linhardt / Adolph, SGB II und XII, § 23 SGB XII Rdnr. 92
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