Wird das Einkommen angerechnet????

  • Ich wurde zum 20. März arbeitslos, habe mich pünktlich bei der ARGE angemeldet und den Antrag fristgerecht und vollständig zurückgesandt. Allerdings habe ich Leistungen ab dem 01.04.08 beantragt, da ich ja noch den Restlohn erhielt, der aber erst im April einging.


    Mir wurde erst ab 01.05.08 die Leistung bewilligt.


    Ich habe dann einen Widerspruch eingelegt. Nun sagte man mir in der ARGE, ich sollte die letzte Lohnabrechnung und den Kontoauszug mitbringen, auf dem das Datum des Eingangs des letzten Lohns ersichtlich wäre, man müsste dann sehen ob man diesen "anrechnen" müsste.


    Dann müsste entschieden werden, ob ich im April einen Anspruch hatte, oder der Lohn ausreichte.


    Ich erhielt zuletzt ca. 760,- Euro netto. Damit liege ich doch, selbst im Falle der Zahlung im April, unterhalb der Vermögensgrenze von 1100,- Euro. Oder nicht??? Man ist doch dann arbeitslos und muss das Geld ab dem Tag der Arbeitslosigkeit erhalten!? (Wie beim ALG I ?)


    Und muss ich jetzt tatsächlich diesen Kontoauszug vorlegen???? Das soll doch nur im Missbrauchsverdacht so geschehen!? :confused:

  • Hallo Metlchek,


    In einem Punkt hast Du recht, das ALG I oder II hätte zum 01.05.08 erfolgen müssen weil Vorausleistung für Mai 08. Da Du allerdings erst am 20.04.08 den Anterag gestellt hast wird die ARGE Dich damit abwimmeln das die elektronische Anweisung nicht mehr möglich war, so um den 20 herum schein es problematisch zu werden wenn Veränderungen jeglicher Art anstehen, z.B. Beendigung von Ratenzahlungen ect.!


    Somit hättest Du am 31.04.08 oder davor theoretisch einen Barscheck abholen können, - haste aber nicht!


    Das Zuflussprinzip bedeutet das wenn Dein Lohn erst am 01.05.08 auf dem Konto war dieser als in dem Monat zur Verfügung stehendes Einkommen betrachtet werden kann, denn Dein Chef hätte so zahlen müssen, das bis zum 31. des Monats das geld auf Deinem Konto war. Hat er aber nicht die "kleine Drecksau", weil er Dir so eine Retourkutsche verpassen konnte.


    Ich kann aus Erfahrung sprechen, das selbst wenn die ARGE Dir das Geld gezahlt hätte es zu einer nachträglichen Anrechnung (incl. Freibetrag) gekommen wäre und sofern Du mehr verdienst hättest als der Leistungsbezug ergab, dieses Geld zurück gefordert würde.


    Bei einem ehemaligen Arbeitgeber versucht die ARGE / der Kreis gerade dieses Geld einzutreiben und von den dann 1200€ netto werden über 800€ einbehalten sodas mir noch ca. 350 € zufließen, diese werden aber dann auch für die entsprechenden Monate anerkannt und unterliegen nicht dem Zuflussprinzip im laufenden Monat, ähnlich der Bewilligung von Mehrbedarf die man erst per Gerichtsbeschluss zugesprochen bekommen hat. Grund dafür ist das zum damaliegen Zeitpunkt schon der Geldfluss bzw. die Anspruchsberechtigung bestand.


    In Deinem Fall ist die ARGE im Recht.


    Gruß

  • dein antrag ist ab 21.03. zu werten, es sei denn du hast ausdrücklich auf einen leistungsanspruch verzichtet


    es gilt das zuflussprinzip udn die momentane existenzsicherung


    und aktuellen kontoauszug muss man vorlegen