Schnelle eforderlich

  • SORRY SOLLTE EIGENTLICH SCHNELLE HILFE ERFORDERLICH HEISEN
    hallo ich fasse mich kurtz


    bin arbeite bin verheiratet habe ein kind 17 monate alt


    bekomme 150€ lohnzuschuss das kommt immer am 1. davon muss ich am 1. 66€strom zahlen und 52€ für die monatskarte für den bus das fahrgeld von 52€ von der arge kommt am 11. mein lohn bekomm ich am 15. kindergeld kommt am 16.


    was kann ich beantragen das ich vom 1.-11. überbrücken kann da wir in der zeit ja nur 32€ zu verfügung haben diese situation hab ich naja solange ich arbeite hab ja erst am 04.08 angefangen bei einer zeitfirma und werde in einem betrieb eingesetzt in der KEINE übernahme chance besteht meiner firma ist mein problem bekannt aber von denen kann ich keine hilfe erwarten


    würde mich um schnelle antwort freuen


    P.S. musste mir schon von meinem schwager essen schnorren damit der kleine wenigstens was zu essen hat DANKE DEUTSCHLAND


    MFG Sven

  • Sven, also so richtig verstehe ich dass nicht! Ihr bekommt "nur" 150 € H4?? Ihr habt doch sicher einen Änderungsbescheid bekommen! Mit dem, was du geschrieben hast, kann man leider nicht viel anfangen. Kannst du mal die Daten hier reinstellen.

  • hallo also ich hab einen job und die haben ausgerechnet das ich nächsten monat am 15.09 748,54€ bekommen werde die miete underer wohnung beträgt 300€


    laut bescheit


    Leistung zur sicherung des lebensunterhalt 219.85
    Angemessene kosten für unterkunft und Heizung 324,92
    gesamtbetrag 544,74


    einkommens überhang??? 91,11(das steht bei meinem sohn)


    ich weis ja nicht wie die das rechnen bei den berechnungsbogen blickt ja sowiso keiner durch


    kurz gesagt wir bekommen 150€ aufstockung


    MFG Sven

  • Hallo Sven SZ,


    Du bekommst sozusagen aufstockendes ALG II weil der Verdienst nicht den Unterhalt deckt.
    Probleme hast Du in diesem Monat weil Du gerade erst angefangen hast.


    Zwei Dinge dazu: ersten gehe ich davon aus das Du für den Monat ALG II erhalten hast in dem Du zu arbeiten begonnen hast. Problem dabei ist das es die ARGE zurück fordern wird! Begründung, hier oft genug dargelegt wird sein, das Du den Arbeitgeber um Vorschuss bitten könntest.


    Es gibt aber die Möglichkeit auf Antrag, die Phase bis zum ersten Gehalt mit einem Antrag auf Überbrückuns-bzw. Eingliederungsbeihilfe zu überbrücken. Dies solltest Du umgehend tun und dabei auch ausdrücklich auf die Fahrkosten und den Verpflegungsmehraufwand z.B. warmes Mittagessen in der Kantine oder ähnliches verweisen.


    Ab dem dann laufenden Monat dürfte es keine probleme mehr geben! Übrigends die Eingliederungsbeihilfe kann bis zu 6 Monate bewilligt werden.


    Hoffe die Info's helfen Dir weiter


    gruß

  • Hallo Sven, wenn deine Frau keine Einnahmen hat, dann kann hier was nicht stimmen!!!


    Außerdem hat die Arge "vergessen" von deinem Bruttoverdienst deinen Freibetrag zu errechnen!! Ich stelle mal eine fiktive Rechnung auf:


    RS Sven: 316 €
    RS Frau: 316 €
    RS Kind: 211 €


    Miete: 324 €


    Bedarf: 1167 € - Kindergeld


    Einkommen: Brutto 1050 €?
    Netto 749 €


    Freibetrag: mind. 240 €


    anzurechnendes Einkommen: ca. 749 - 240= 509


    Bedarf: 1167 € - 509 € (Einkommen) - 154 € (Kindergeld)= 504 € Alg2


    Dies ist keine rechtsverbindliche Rechnung, aber schau auf deinen Bescheid ob da alles aufgeführt ist! Das mit dem Überhang dient nur der Verwirrung, weil die pro Kopf-Anteile aufgegliedert werden.


    Für August hättet ihr noch vollen Anspruch, weil dein Lohn erst im September fliest und erst ab September kann man neu berechnen. Wenn z. B. deine Fahrkosten 100 € überschreiten, dann muss dies extra berücksichtigt werden.

  • Hallo Miss Piggy!


    Der letzte Absatz, das ist völliger Blödsinn!


    Wenn ab 01.08.das Arbeitsverhältnis beginnt entfällt der Anspruch auf ALG II weil der Arbeitgeber zum einen eine Vorschussleistung erbringen könnte und zum anderen es die Möglichkeit der Eingliederungsbeihilfe gibt, die genau für diesen Zweck aber eigens beantragt werden muss, selbst im Nachhinein gibts da nichts!


    Gruß

  • Falsch!!! Es gilt das Zuflußprinzip und hier ist eindeutig der Zufluß erst im September zu erwarten! Deshalb muss für den August der volle H4-Satz gezahlt werden.


    Vorschuß?? Welcher AG zahlt einen Vorschuß nach 10 Arbeitstagen???


    Eingliederungsbeihilfe ist ein guter Tipp! Hier würde ich trotzdem einen Antrag stellen, weil offensichtlich die Arge ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen ist und Sven nicht dazu aufgeklärt hat.


    Überbrückungsgeld würde ich nicht beantragen, weil (soweit mir bekannt) dieses zurückgezahlt werden muss. Hier bin ich mir aber nicht so sicher.

  • Miss Piggy hat recht, Horst


    das BSG hats erst wieder bestätigt.
    es gitl uneingeschränkt das zuflussprinzip
    selbst wenn man im februar arbeitet und im Juni geld bekommt, hat man bis dahin anspruch auf alg II
    denn esgitl das tatsächliche einkommen, nicht das fiktive

  • hallo nun streitet euch mal nicht:D


    so wahr heute bei der arge nach der arbeit ich also rein(im blaumann) zur anmeldung und dann der satz den ich erwartet hatte"sie wissen doch das heute nur für berufstätige geöffnet ist" da sagte ich"was meinen sie von wo ich gerade herkomme vom kostümfest oder was?(hört sich lustig an mit hamburger akzent lol) naja hab gleich einen termin bekommen ich also rein zur meiner bratze und ihr meine situation erklärt da sagte sie nur"nee´sie bekommen nichts müssen sie sich eben was leihen bis sie ihren lohn bekommen" na warte dachte ich mir ich hab gesagt "dann werde ich wohl bald die kündigung bekommen" sie "warum?" ich sagte dann in einem ganz ruhigen ton "weil ich morgen nicht zur arbeit gehe sondern zur polizei und eine anzeige wegen unterlassener hilfeleistung mache danach werde ich zu einem anwalt gehen und ein diziplinarverfahren gegen sie erwirken so ein schreiben vom anwalt sieht ja besser aus danch werde ich bei einer bekannten tages-zeitung anrufen ob sie interessiert an einer story sind und ewentuell können sie ja bald lesen STAAT LÄSST KIND HUNGERN wie finden sie das Frau S.?" ich hab nur gesehen wie ihre augen grösser wurden und sie geschlukt hat naja was soll ich sagen nach ekzakt 15min bin ich mit 500€ aussm gebäude gegangen hab ein darlehn bekommen das ich aber erst in 2 monaten mit jewals 50€ zurückzahlen muss naja nach dem ich das geld hatte bin ich nochmal rein zu ihr sie hatte zwar einen kunden wahr mir aber egal ich sagte "sehen sie Frau S. nicht nur ihr könnt drohen mit sanktionen und so ich kann das auch und anscheinend besser wie ihr:D " ich hoffe mal das die es sich jetzt 2.mal überlegt ob die sich mit mir anlegt besonders mit einem vater eines hungernden kindes


    also vielen dank an euch allen nochmal


    MFG Sven

  • Sven, warum hat die "gute" SB dir nicht die Eingliederungsbeihilfe angeboten??? die muss nicht zurückgezahlt werden!!!


    Wenn du den Nerv hast geh nochmal hin und beantrage eine Wandlung des Überbrückungsgeldes in die Eingliederungsbeihilfe!!!!!

  • ich weis nicht warum die mir das nicht angeboten hat wahrscheinlich wahr sie etwas naja durcheinander wegen das was ich gesagt habe:D du aber ehrlich gesagt bin ich froh das ich überhaubt was bekommen habe ich währe sogar bereit gewesen einen vertrag über 100€ mit 20% zinsen zu unterschreiben wenn man in soeiner lage ist wie ich macht man glaube ich alles



    MFG Sven

  • Hallo Sven SZ!



    Ganz klar warum nicht: weil Du das Geld als Darlehn dann zurück zu zahlen hast, die Eingliederungsbeihilfe jedoch nicht!


    Und wieder einmal stelle ich fest das ich mich mit Menschen auseinandersetzen muss die mir unterstellen hier ständig falsch antworten zu geben!


    Advokat: das Zuflussprinzip gilt bei ALG II Bezug, und der kleine Fehler im mGanzen ist das dieser Bezug ab dem Datum der Arbeitsaufnahme hinfällig ist. A) wegen der Darlehnsargumentation der ARGE und B) wegen der Möglichkeit der Überbrückung !


    Miss Piggys Rat ist sehr gut, so solltest Du verfahren!


    Gruß

  • Hallo advokat,


    habe auch Deine andere Bemerkung gelesen!


    Du bist wie die Jungs von der ARGE, weichen vom Thema ab und sehen andere Situationen.


    Was war bitte falsch an meiner Auskunft? Dieser hier? Es hat nichst, aber auch garnichts mit dem zuflussprinzip zu tun wenn der Betroffenen nicht mehr im Leistungsbezug gesehen werden muss.


    Da steht Arbeitsaufnahme, da steht Überbrückungsgeld, Eingliederungsgeld - und meine Antwort traf zu !


    Komm doch nicht mit irgendwelcher "Scheiße" nach XY, ich denke das hat Sven SZ nicht geholfen!


    Alles was Deine Antworten bringen sind "Verunsicherungen"! Belege! Klare Belege! so wie die Reaktion der ARGE auf Sven SZ seinen Besuch, denn nur "Bares ist Wahres"



    Gruß

  • natürlich hat das etwas damit zu tun


    du behauptest weiterhin rechtlich falsches


    wenn du es nicht glaubst, dann ließ doch mal die aktuelle entscheidung des bsg


    Zitat:
    Der XIV. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel bestätigt die Anwendung des Zuflussprinzips bei der Einkommensanrechnung im Rahmen des ALG II und folgt damit der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte.


    In den vorliegenden Fällen hatten Arbeitslosengeld II Empfänger im ersten Monat, in dem sie Leistungen nach dem SGB II erhielten, ebenfalls Arbeitslohn beziehungsweise anteilig Leistungen des Arbeitslosengeld I ausgezahlt bekommen.


    Die Kläger argumentierten, der Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen sei nicht in der Zeit entstanden, in der ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden habe. Es handele sich nach Ansicht der Kläger daher nicht um Einkommen sondern um Vermögenswerte, die aufgrund der bestehenden Freibeträge vorliegend anrechnungsfrei seien.


    Die zuständigen Träger folgten dem nicht. Vielmehr sei ihrer Ansicht nach das Zuflussprinzip bei der Anrechnung von Einkommen zu beachten, wonach es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankäme. Es fehle zudem an der Hilfsbedürftigkeit, da die Betroffenen im fraglichen Monat Zahlungen erhalten hätten.


    Der Ansicht der zuständigen Träger folgte auch der Senat des BSG in seinen Urteile (AZ: B 14 AS 26/07 R, B 14 AS 43/07 R). Das höchste deutsche Gericht in Fragen des Sozialrechts bestätigte damit auch die Rechtsauffassung der meisten Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

  • Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Mittwoch das sogenannte Zuflussprinzip bei der Berechnung von «Hartz-IV»-Leistungen bestätigt. Danach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn, der eigentlich noch vor dem «Hartz-IV»-Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei, stellten die Kasseler Richter klar (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).

  • klar hätte ich auch machen können aber man liest ja auch hier immer das denen bei der arge meistens urteile egal sind und was ist dann? muss ich zum sozialgericht und ich denke mal das die das nicht an einem tag entscheiden ob ich was bekomme oder nicht daher ist das mit dem darlehn schon ok muss ich eben 50€ im monat zurückzahlen na und hauptsache wir bzw. mein sohn hat einen vollen magen und ich muss nichtmehr bei meinem schwager wegen essen schnorren


    MFG Sven