Unterhaltszahlungen bei Wiederheirat

  • hallo mein name ist rafe, ich habe folgende frage.
    mein lebensgefährte und ich wollen heiraten, er hat ein kind aus erster ehe im alter von 22 jahren.zur zeit in ausbildung.
    mein lebenspartner erhält nur eine erwerbsunfähigkeitsrente die so gering ist das kein anspruch besteht. außerdem hat er das kind seit 10 jahren nicht gesehen weil das kind das verweigerte. ich bin voll berufstätig. jedes jahr muss mein partner angeben wieviel er verdient, da das arbeitsamt wohl wissen will ob er einen teil des ausbildungsgeldes bezahlen kann. nächstes jahr ist die ausbildung vorbei und es steht offen ob das kind eine arbeitstelle findet.
    in wie weit fällt mein gehalt in den unterhaltsanspruch des kindes, oder wird mein gehalt mit angerechnet für die unterhaltzahlung meines partners? ich wäre dann nur stiefmutter und micht mit dem kind verwandt


    bitte antwortet danke rafe.

  • Hallo rafe!


    So wie ich das sehe, gehört das Kind Deines Lebenspartners noch nicht einmal in dessen Bedarfsgemeinschaft, sondern zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter (ich leite das mal aus dem Umgang ab)


    Somit kann der Sohn noch nicht einmal während der Ausbildung von der ARGE zur Bedarfgemeinschaft des Vaters hinzugerechnet werden. Ich bin mit eben dieser Argumentation gegenüber der ARGE in meinem Antrag auf Mehrbedarf wegen des Umgangsrechtes vorgegangen und denke das diese Ausführung absolut unanfechtbar ist, denn seither versucht die Rechtsabteilung sich aus dieser Argumentation zu winden. Fakt ist das die Umgangsregelung ein Gerichtsurteil darstellt an das sich alle zu halten haben auch die ARGE. Das schließ aus, das der Sohn jemals in die Bedarfsgemeinschaft des Vaters ohne eine gerichtliche Änderung gelangen kann, ich sehe da nur die Chance durch den Tod der Mutter welch die jetzige Bedarfsgemeinschaft darstellt und selbst dadurch könnte der Sohn ja auch eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden, alt genu wäre er ja.


    Die verpflichtung der ARGE die Kinder auch bis zum 25.Lebensjahr der obhut und damit der Bedarfsgemeinschaft zu unterstellen ist meiner Meinung nach Verfassungswidrig, weil andereseits die Verpflichtung mit dem Abschluss einer Ausbildung endet und dies kann weit vor dem 25 Lebensjahr der Fall sein, nur eine derartige Argumentation habe ich gegenüber der ARge noch nicht gelesen.


    Für Euren Fall denke ich kannst Du beruhigt sein das dei Bedarfsgemeinschaft der der Sohn Deines Mannes zugehörig sein müsste, die seiner Ex-Frau ist.


    Gruß