Hallo ihr Lieben,
ich bin neu im Forum, weiß auch noch nicht so recht, ob meine Frage unter diese Rubrik am besten passt oder nicht... Trotzdem... Ich arbeite in einer Beratungsstelle für Menschen mit Migrationshintergrund. Im Rahmen einer Beratung hatte ich eine Frau bei mir, die mit ihrer Tochter (22 J) und dem Sohn (24 J) in einer Wohnung lebt. Die Tochter ist seit Juni voll erwerbstätig und der letzte ALGII Antrag der Mutter ist aus dem Grund abgelehnt worden, da die Tochter angeblich genug verdient um ihren Bruder und die Mutter voll zu unterstützen. Nun meine Frage: Muss die Tochter das tun, auch wenn sie es nicht will? Ich dachte immer, dass laut §7(3) nur die Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zu Sicherheit ihres Lebensunterhalts NICHT aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Dies kann sie ja nun aber, wird dann nicht eine Haushaltsgemeinschaft draus? Ich frage deshalb, weil man ja dann meines WIssens die Vermutung widerlegen kann, dass einer für den anderen aufkommt. Die ARGE hat mir die Auskunft gegeben, dass Kinder bis 25 J. und ihre Eltern jetzt immer automatisch eine Bedarfsgemeisnchaft bilden und sich auch die Freibeträge für den erwerbstätigen Angehörigen geändert hätten (früher war das doch doppelter Regelsatz + anteilige Miete + Werbekosten etc..., jedenfalls bei Hausgemeinschaften...)?? Ich kann das nicht recht glauben, weil in meinem Gesetzestext keine Definitionsänderungen für Bedarfsgemeinschaften zu finden sind... Die Familie hat es eh schon schwer genug und weiß Gott nicht viel Geld und ich möchte gerne das Beste für sie rausschlagen. Kann jemand helfen?
Vielen Dank schonmal!
Ulrike
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Hallo,
ich kann nur aus eigener Erfahrung sprechen.
Und da ist es so das mein Sohn 24 auch bei mir in der Bedarfsgemeinschaft wäre und sein Einkommen voll als Einkommen zählt.Also alles zusammen gerechnet was jeder bekommt, minus dem Einkommen der Tochter.
Da mein Sohn aber eine Freundin hat die bei uns wohnte, sowie unterhaltspflichtige Kinder, wobei er für die nichts bezahlen muß da sein Einkommen zu gering ist, ist er eine eigene Gemeinschaft und nicht bei uns.
Allerdings muß ich jedes Monat seinen Gehaltsnachweis abgeben, und je nachdem was er verdient, wird das entsprechend angerechnet.
Also z.b. er verdient 950 euro netto plus 154 Euro Kindergeld für seinen Sohn.( Der jedes We bei uns ist)
dann werden mir montl. 70 euro abgezogen.
Des weiteren wird natürlich sein Mietanteil und die Nebenkosten entsprechend abgezogen.
Also einmal für drei Person ( ich und meine beiden Kids) plus für 2 Personen ( er und sein Sohn).
Das wäre laut Auskunft der Arge absolut korrekt.
Auch das Taschengeld das sich mein kleinerer Sohn nebenbei verdient muß angegeben werden und wird wenn es 100 Euro übersteigt angerechnet.
D.h. ich oder meine Tochter dürften nichts mehr dazu verdienen, da wir die Grenze von 100 Euro schon erreicht haben.Lg Susi
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Ulrike
vl hlfts ersteinmal..Die Haushaltsgemeinschaft ist von der Bedarfsgemeinschaft zu unterscheiden.
Eine Haushaltsgemeinschaft ist gegeben, wenn Personen mit dem Erwerbsfähigen einen gemeinsamen Haushalt führen, also aus einer Haushaltskasse, aus einem "Topf" wirtschaften, jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.Verwandte und Verschwägerte, die dem Grundsatz nach nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, können zur Haushaltsgemeinschaft zählen.
Großeltern zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wohl aber zur Haushaltsgemeinschaft.Gem. § 9 Abs. 5 SGB II wird eine gesetzliche Vermutung aufgestellt: Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, z.B. durch eine gegenteilige schriftliche Erklärung der Verwandten oder Verschwägerten.
Wird die Vermutung nicht widerlegt, so hat das zur Folge, dass das Einkommen der Personen der Haushaltsgemeinschaft angerechnet werden kann und die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft entsprechend vermindert werden können.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
susisoweit ich weis, kann jeder der gemeinschaft die 100 euro frei beanspruchen..
gruß BineNRW
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freibetrag bei einkommen aus nichtselbständiger arbeit
ansonsten gilt:
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigena)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.d. h., kinder, die selbst genug haben, falen aus der bedarfsgemeinschaft
also hat behörde offensichtlich rechtswidrig gehandelt
bei weiteren fragen bitte an private nachrichten
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