Arbeitslosengeld II

  • Hallo :-)


    Also ich bin im februar dieses jahres mit meinem freund zusammen gezogen... damals hatte ich einen 400 € job und alles war gut... Auf Grund schlechter Auftragslage wurde ich entlassen und bin auch ziemlich zu der gleichen Zeit schwanger geworden...
    Ich habe einen Wohngeldantrag gestellt, dieser wurde abgelehnt, da diese das Einkommen meines Freundes mit anrechnen...
    Dann hab ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt. Als Antwort vom Amt kam, dass ich sämtliche Anträge auch für meine Freund ausfüllen muss, die wollen seine Lohnabrechnungen usw...
    Außerdem wollen sie unsere Kontoauszüge der letzten 3 monate sehen???? Ist das richtig? Ich hab in dem Antrag extra ausgefült, dass wir KEINE bedarfsgemeinschaft sind....


    vielen dank für euere hilfe...


    juliana

  • Leider kann man es sich nicht aussuchen ob man eine Bedarfsgemeinschaft ist.


    Da ihr zusammen lebt, geht das amt davon aus, dass ihr in einem Bett schlaft, ihr gemeinsam einkauft, etc.


    Dies macht euch zu einer BG, daher ist dies korrekt.


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • mit freund zusammen leben und in einem bett schlafen ist keine bg
    aber da ihr wahrscheinlich ein gemeinsames kidn habt und zusammen wohnt udn euch darum kümmert, wird von gesetzeswegen vermutet, daa ihr eheähnlich, also bg seid

  • hallo


    ich lebe mit meinen beiden kindern in einer 3raumwohnung,
    und wollte mit mein freund zusammen ziehen da gibt es probleme weil er noch unter 25jahre ist und wir aber ein kind zusammen haben, ob das wircklich nicht.....
    danke...

  • hallo


    ich lebe mit meinen beiden kindern in einer 3raumwohnung,
    und wollte mit mein freund zusammen ziehen da gibt es probleme weil er noch unter 25jahre ist und wir aber ein kind zusammen haben, ob das wircklich nicht.....
    danke...


    vielleicht können sie mir da helfen

  • § 7 SGB II


    ...
    3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,


    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,


    3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen


    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,


    b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,


    c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,


    4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.



    In einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a des § 7 SGB II heißt es weiter, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
    werde vermutet, wenn Partner
    1. 1. länger als 1 Jahr zusammenleben,
    2. 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

  • Nicht Zwangsläufig, aber das Amt Vermutet dieses, denn wenn der Kindesvater mit in dergleich Wohnung wohnt, ist es doch naheliegend, dass ihr euch auch gegenseitig unterstützt, oder???


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter