Die Klägerin lebt seit Januar 2005 mit ihrer minderjährigen Tochter als Bedarfsgemeinschaft zusammen. Die Wohnung ist angemessen. Einkünfte aus Erwerbseinkommen gibt es nicht. Bei der Tochter kommen Kindergeld und Unterhaltsleistungen zur Anrechnung.
Am 10.05.2007 behauptet die ARGE Märkischer Kreis, bei 7 Bewilligungsbescheiden sei es zu Überzahlungen gekommen. Die ARGE MK forderte 1.150,00 € zurück.
Nachdem der Widerspruch abgelehnt wurde, wurde eine Klage vor dem Sozialgericht Dortmund unumgänglich.
Das Maß war dann aber endgültig voll, als die ARGE Märkischer Kreis die arbeitssuchende Kundin auch noch zu kriminalisieren suchte und aus diesem Grund ein ''Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)'' einleitete.
Die unschuldig Beklagte wehrte sich erfolgreich mit einer Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Nötigung indem sie die Staatsanwaltschaft aufforderte, die sie betreffenden Verwaltungsvorgänge der ARGE MK auf Rechtmäßigkeit zu untersuchen . . .
Themen:
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Individualanspruch – Nichthaftung Minderjähriger für Falschberechnung - Verjährungsfristen
Die detaillierten Schriftsätze wurden anonymisiert und sind zu Ermutigung anderer Betroffener auf der Seite
http://gpunktiserlohn.gp.ohost.de/klage008.html
veröffentlicht.
Einige Urteile und Informationen runden den dokumentierten Rechtsstreit ab.
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