Unrechtmaessige Rueckzahlungsforderung

  • Hallo!


    Die ARGE fordert von mir eine Rueckzahlung von 200 EUR, da ich im Juni 2007 eine Ueberweisung von 3 Monaten Tutorenjob der Hochschule auf einmal bekam, statt wie vereinbart monatlich (damit die Obergrenze fuer geringfuegiges Einkommen nicht ueberschritten wird). Das Arbeitsamt geht in diesem Monat von einer unrechtmaessig erhaltenen Leistung ALG 2 aus, obwohl ich laut Arbeitsvertrag in diesem Monat nur 117 EUR dazuverdient habe, was ja unterhalb der Grenze liegt.


    Ich habe verschiedene Stellungnahmen dazu an das AB geschickt, auf die aber nicht eingegangen wurde. Jetzt ist die Widerspruchsfrist gegen den Erstattungsbescheid abgelaufen, da ich leider immer nur Stellungnahmen, jedoch keinen Widerspruch geschickt habe.


    Was kann ich tun? Muss ich einen Antrag auf Neubescheidung laut § 44 SGB X stellen? Was soll ich als Gruende auffuehren? Ich lebe im Ausland, die Kommunikationswege nach Deutschland sind laenger, Rechtsbeistand nicht moeglich.


    Viele Gruesse,
    Yasamin

  • Hallo,
    schade, dass mir noch niemand geantwortet hat. Jetzt habe ich schon wieder eine Mahnung diesbezugelich bekommen.
    Angenommen, ich stelle den Antrag auf Neubescheidung und der wird abgelehnt, was dann? Kann ich dagegen dann Widerspruch stellen?


    Was, wenn das auch nicht erfolgreich sein wird und mir die Pfaendung drohen wuerde bei Nichtzahlung (davon stand etwas in der ersten Mahnung - Pfaendung, Eintreibung durch den Zoll, da ich im Ausland arbeite)
    Kann ich, wenn alles nichts helfen sollte, als Ausdruck der Weigerung zB gemeinnuetzige Stunden ableisten, statt zu bezahlen?


    Ich werde das Geld auf jeden Fall nicht zurueckzahlen, da es nicht mein Verschulden ist, dass die Ueberweisungen auf einen Monat zusammengefasst wurden. Wo im SGB steht ueberhaupt etwas Rechtliches ueber das sogenannte Zuflussprinzip und gibt es dafuer auch Ausnahmen?


    Gruss
    Susi

  • eventuell waren diene stellugnnahmen als widerpsuch auszulegen
    widersprüche müssen ncith unbedingt als widerspruch beannt sien, wenn man erkennen kann, dass man sich gegen den bescheid wehren will


    ansonsten hats du schon gesagt, wäre es ratsam einen überprüfungsantrag nach nach § 44 SGB X zu stellen

  • Die Mindesterfordernisse zur Einlegung eines Widerspruchs sind in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG geregelt


    Nach dem Meistbegünstigungsprinzip wohlwollend und im Sinne des § 133 BGB sind WIllenserklärungen auszulegen.


    Bie Anträgen vor Gericht ist nach § 123 SGG der ANtrag sachdienlich auszulegen