wie lange kann Widerspruch eingelegt werden?

  • Hallo,


    Nachdem mir einige Forenbeiträge schon weiter geholfen haben, stehe ich nun vor der Frage wie lange kann man gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen oder was ist noch möglich?


    Mein Fall:
    Musste auf Grund der langen Bearbeitungszeit ein Privat-Darlehen für den Lebensunterhalt meiner Familie aufnehmen und prompt wurde mir das Geld für diesen Monat von den Leistungen abgezogen! Ich hab jetzt mitbekommen, dass das nicht zulässig war und auch die entsprechenden Gesetze gefunden.


    Der Bescheid war für den September 2005 und wir haben danach direkt Widerspruch eingelegt (incl. Darlehensvertrag abgegeben) ! Dieser wurde jedoch damals abgelehnt!


    Was kann ich jetzt noch tun?


    Grüße Haui

  • Du kannst die Rücknahme des Bescheids nach § 44 Abs. 1 SGB X beantragen:


    "§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


    (1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
    (2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
    (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
    (4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag."

  • Hallo Haui 80!


    Widerspruch kann in der Regel binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides eingelegt werden.


    Du hast aber bereits dies getan und mit dem ablehnenden Bescheid des Widerspruches durch die Widerspruchsstelle ergeht in der Regel im Anhang ein Hinweis das Du bei einem Sozialgericht Klage gegen diesen Bescheid (Widerspruchsbescheid) einlegen kannst.


    Die Widerspruchsstelle bekommt allerdings Vorgaben durch die BA in Nürnberg (Ja man höre und staune!) und je nach Gesinnung der Sozialgerichtsbarkeiten vor Ort kann es Dir passieren das ein Urteil ergeht das zu Deinen Gunsten entschieden wird.


    Die BA geht davon aus das über ganz Deutschland diverse Sozialrichter die Gesetzesinterpretation auch schon mal zu Gunsten der ARGE andereseits ebenso zu Gunsten der Bedürftigen auslegen. Ich kämpfe z.B. gerade um den Mehrbedarf und die Rechtsabteilung der ARGE Heinsberg vertritt die Auffassung das das Sozialgericht Aachen gegenwärtig der Politik des Kreises Heinsberg folgt.
    Es ist wie beim Pokern, man kann sich durch solche Aussagen rausblufffen lassen oder man hat eben einfach die besseren Karten.


    In einem Fall, das Dir die Rechtsmittel aufgrund abgelaufener Fristen versagt bleiben ein Tip, lege beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Beschwerde ein, dies geht seit kurzem sogar per E-mail und es wird sogar ausdrücklich gewünscht das mehr Bürger von diesem Recht gebrauch machen, denn nur so erhalten die im Ausschuss tätigen Abgeordneten einen Einblick in die tatsächliche Praxis vor Ort.


    ARGE und Fallmanger werden zudem meist aufgefordert eine persönliche Stellungnahme abzugeben und da kann es dann auch schon mal vorkommen das der eine oder ander Fallmanger, wie ich dies am Mittwoch slebst vernehmen durfte, ihrem Kollegen bei der blosen Bitte um eine Barscheckaushändigung mit den Worten kommen: "nee, ich habe keinen Bock auf den!"


    Ich denke dies Form von Erfolgserlebnis ist es dann doch wert sich nicht alles gefallen zu lassen und wenn man mit einem Grinsen im Gesicht das Büro des Fallmanagers verlassen kann ist das doch irgendwie geil!!


    Gruß


    Ps.: Bin in den nächsten 4 Wochen nur sporadisch im Forum!