kein Anspruch?

  • Hallo!


    Ich brauche mal eure Hilfe.


    Zum Sachstand: Ich wohne nun seit 2 Jahren mit meiner Freundin zusammen. Wir stehen beide als Hauptmieter im Mietvertrag.


    Meine Freundin war nun bei der Stadt um Hartz 4 zu beantragen, jedoch wurde der Antrag abgelehnt, weil ich 15€ zuviel verdiene!


    Ist es überhaupt rechtens, dass ich für den Unterhalt meiner Freundin zu sorgen habe?


    Sie ist nun überhaupt nicht krankenversichert! Was sollen wir tun?


    Wenn ihr noch ein paar Daten braucht, stehe ich gerne zur Verfügung.


    Grüße
    DaFredl

  • Hi,


    Ihr lebt in einem eheähnlichen Verhältnis und somit ist es rechtens.....
    Ihr solltet es mal mit Mietbeihilfe versuchen, da springt bestimmt was bei raus....
    Vielleicht sollte Sie sich arbeitsuchend melden evt. klappt es dann mit der Krankenversicherung???


    Gruß

  • Hallo!


    Man muss sich krankenversicheren, da gibt es ein neues Gesetz seit April 2007.
    Jeder ist verpflichtet dazu.
    Ich selbst bezahle meine Krankenversicherung von ca. 140 Euro aus eigener Tasche und habe auch keine Job bzw.. bekomme keine Unterstützung vom Staat nur Wohngeld.
    Entweder ihr heiratet oder sie muss sich selber versichern.
    Bei arbeitsuchend gemeldet ist man zwar rentenpflichtig gemeldet, aber meines Wissens nach bezahlen die einem nicht die Krankenkasse.
    Zumindest sagte mir das die Dame vom Arbeitsamt so.



    Liebe Grüsse


    Saraquial

  • hallo,


    vl könnt ihr damit was anfangen..


    gruß BineNRW


    Sozialversicherungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II


    Nur wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert. Dies erfolgt vorrangig im Rahmen einer Familienversicherung, das heißt, Sie werden bei einem bereits krankenversicherungspflichtigen Angehörigen mitversichert.


    Wer mindestens fünf Jahre vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II nicht gesetzlich krankenversichert war, kann einen Zuschuss bis maximal 118,31 € plus 15,29 € für die Pflegeversicherung zur bisherigen Versicherung erhalten.
    Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung erfolgen kann.


    Sie sind auch rentenversichert, sofern Sie nicht bereits auf Grund einer Beschäftgung oder selbstständigen Tätigkeit oder des Bezuges von zum Beispiel Arbeitslosengeld rentenversicherungspflichtig sind und das Arbeitslosengeld II nicht als Darlehen oder einmalige Leistung erbracht wird.

  • Hallo Da Fredl!


    meine Freundin und ich! Das sind die Aussagen an denen die ARGE in der Regel ein eheähnliches Verhältnis fest macht.


    Es gehört aber ein wesentlicher Passus dazu, nämlich die Tatsache das man gänzlich füreinander einzustehen gedenkt oder dies z.B. durch Verlobung anderweitig ausgedrückt hat.


    Der Umstand das Ihr Beide als Hauptmieter für die Wohnung eingetragen seit könnte zudem dem Umstand entspringen das Ihr eine WG angedacht habt. Wenn wie ich oft genug schon geschrieben habe, jeder seinen Privaten Rückzugsbereich belegen könnte, in dem dann allerdings auch ein Bett und Gegenstände wie Bekleidung oder persönliche Gerätschaften vom anderen abgeschirmt untergebracht sind, könntet Ihr meiner Meinung nach der ARGE erklären das der Umstand des "eheähnlichen Verhältnisses nicht besteht, selbst wenn sich gelegentliche nächtliche Zusammenkünfte ergeben. Auch hieraus lässt sich keinerlei Einverständnis ableiten, ebenso wenig wie ein gemeinsames Bad oder eine gemeinsame Küchennutzung.


    Ich sehe daher Deinen Fall ein wenig anders wie meine Vorinformanten, die sich auf die Rechtsauslegung der ARGE eingelassen haben. Ich habe hier im Forum zudem den Hinweis gelesen das bis zu 1 Jahr ein solches Verhältnis von der ARGE nicht in Frage gestellt werden darf, erst nach eindeutigen Indizien und diesem Zeitraum von 12 Monaten dürfte demanch die ARGE von dem Euch bzw. Deiner Mitbewohnerin unterstellten Umständen ausgehen!"


    Gruß