Hi.
Brauche Hilfe.
Bin ALG 2 Empfänger
Mein Kind hat einen mini Job , unter 100€ und macht Abitur, von unseren Leistungen ( ALG 2) ist sein Einkommen komplett (im voller Mass) abgezogen untern Beweis, dass er noch Kindergeld dazu kriegt und deshalb sein Einkommen ab erste Cent sofort abgezogen wird .
Ist es richtig?
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Hallo,
dass auch Einkommen von Kindern anzurechnen ist, ist soweit erstmal richtig, doch es gibt wie immer ein ABER:
Es gelten die selben Anrechnungsvorschriften für Einkommen aus § 11 i.V.m. 30 SGB II. Das heißt auf deutsch, eine Grundpauschale von 100,00 Euro ist vom mühevollen, also Erwerbs-Einkommen abzusetzen.
Ist das Kind bereits 18 Jahre alt und wurde bereits die allg. Pauschale von 30,00 Euro vom Kindergeld oder anderen Einkünften wie Unterhalt, also vom nicht mühevollen Einkommen, abgesetzt, dann entfällt diese ggf.
Beispiel:
Einkommen: 60,00 Euro -> kein anrechenbares (mühevolles) Einkommen (da unter 100,00 Euro), dafür fällt im Gegenzug die 30,00 Eurpo-Pauschale weg, da die Gesamtabsetzung von 60,00 Euro den Betrag von 30,00 Euro übersteigt.
Macht 60,00 Euro mehr in der Tasche, aber 30,00 Euro weniger vom Leistungsträger.Einkommen: 20,00 Euro -> kein anrechenbares (mühevolles)Einkommen (da unter 100,00 Euro), dafür fällt im Gegenzug die 30,00 Euro-Pauschale NICHT weg, da die Gesamtabsetzung von 30,00 Euro den Betrag des Einkommens um 10,00 Euro übersteigt.
Macht 20,00 Euro mehr in der Tasche, aber auch 20,00 Euro weniger vom Leistungsträger.Ergo: der Zuverdienst lohnt sich erst, wenn die allg. Pauschale überschritten wird.
Das Leistungsprogramm A2LL, die meisten ARGEn und Job-Center etc. arbeiten damit, kann dies auch tatsächlich richtig berechnen, oft handelt es sich seitens der Sachbearbeitung lediglich um einen Eingabefehler.
Dies ist kein Wunder, wenn man die Arbeitsbelastung dort mal am eigenen Leib erfahren hat, kann man nachvollziehen, dass die Sachbearbeitung mit den Erfordernissen nicht Schritt halten kann.Vielleicht hilft es, sich den Bescheid mal anzusehen, wenn dort keine Absetzung vom Einkommen vorgenommen oder diese falsch ist, dann beim Sachbearbeiter dieses mal klären, bleibt der / die allerdings stur, hilft nur der Widerspruch. Der wird in der Regel durch Teamleiter / Widerspruchsstelle geprüft und meist ist eine Abhilfe durch neue Berechnung möglich, damit wird dem Widerspruch abgeholfen uind dann sind alle wieder glücklich.
Ohne den Bescheid gesehen zu haben, ist das allerdings schwer auf den Punkt zu bringen.
Gruß hanabi
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Danke für Ihre Antwort.
Mit deutsch es ist ein bisschen zu schwer, also für schwerer Kopfe noch Mal, in meinem Fall es war genau 30€ Einkommen, in einem Kinderverein als Couch.
Im Folge Ihres Beispieles es heißt 30€ weniger vom Leistungsträger, dann einfachste Berechnungen zeigen, dass Verdienste von Kindern unter 30€ für BG bringen nichts,
oder? -
Hallo,
dass auch Einkommen von Kindern anzurechnen ist, ist soweit erstmal richtig, doch es gibt wie immer ein ABER:
Es gelten die selben Anrechnungsvorschriften für Einkommen aus § 11 i.V.m. 30 SGB II. Das heißt auf deutsch, eine Grundpauschale von 100,00 Euro ist vom mühevollen, also Erwerbs-Einkommen abzusetzen.
Ist das Kind bereits 18 Jahre alt und wurde bereits die allg. Pauschale von 30,00 Euro vom Kindergeld oder anderen Einkünften wie Unterhalt, also vom nicht mühevollen Einkommen, abgesetzt, dann entfällt diese ggf.
Beispiel:
Einkommen: 60,00 Euro -> kein anrechenbares (mühevolles) Einkommen (da unter 100,00 Euro), dafür fällt im Gegenzug die 30,00 Eurpo-Pauschale weg, da die Gesamtabsetzung von 60,00 Euro den Betrag von 30,00 Euro übersteigt.
Macht 60,00 Euro mehr in der Tasche, aber 30,00 Euro weniger vom Leistungsträger.Einkommen: 20,00 Euro -> kein anrechenbares (mühevolles)Einkommen (da unter 100,00 Euro), dafür fällt im Gegenzug die 30,00 Euro-Pauschale NICHT weg, da die Gesamtabsetzung von 30,00 Euro den Betrag des Einkommens um 10,00 Euro übersteigt.
Macht 20,00 Euro mehr in der Tasche, aber auch 20,00 Euro weniger vom Leistungsträger.Ergo: der Zuverdienst lohnt sich erst, wenn die allg. Pauschale überschritten wird.
Das Leistungsprogramm A2LL, die meisten ARGEn und Job-Center etc. arbeiten damit, kann dies auch tatsächlich richtig berechnen, oft handelt es sich seitens der Sachbearbeitung lediglich um einen Eingabefehler.
Dies ist kein Wunder, wenn man die Arbeitsbelastung dort mal am eigenen Leib erfahren hat, kann man nachvollziehen, dass die Sachbearbeitung mit den Erfordernissen nicht Schritt halten kann.Vielleicht hilft es, sich den Bescheid mal anzusehen, wenn dort keine Absetzung vom Einkommen vorgenommen oder diese falsch ist, dann beim Sachbearbeiter dieses mal klären, bleibt der / die allerdings stur, hilft nur der Widerspruch. Der wird in der Regel durch Teamleiter / Widerspruchsstelle geprüft und meist ist eine Abhilfe durch neue Berechnung möglich, damit wird dem Widerspruch abgeholfen uind dann sind alle wieder glücklich.
Ohne den Bescheid gesehen zu haben, ist das allerdings schwer auf den Punkt zu bringen.
Gruß hanabi
Hi,
vielleicht kannst du mir auch helfen. Meine Tochter 16 geht jetzt arbeiten, verdient 862 Euro butto. Wieviel darf man uns abziehen von Hartz IV?
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