gehaltsanrechnung

  • halo ich habe mal eine frage und zwar beziehen meine eltern hartz4 und ich im moment auch über sie!!
    so jetzt die eigentliche frage und zwar wenn ich jezz einen job bekomme aber noch bei meinen eltern wohnen bleibe ist es dann richtig das mein gehalt dann an das geld meiner eltern angerechnet wird??
    ich habe nämlich gehört das sobald ich verdiene meine eigene Bedarfsgemeinschaft werde und ich dann nicht mehr zu meinen eltern zähle also was stimmt denn jezz???

  • Da du zur BG deiner Eltern zählst gehe ich davon aus, dass du noch U25 bist.
    Im Falle einer Jobaufnahme zählst du noch so lange zur BG deiner Eltern wie durch deine Einnahmen dein Kompletter Bedarf nicht gedeckt werden kann. (z. Bsp. bei einem 400€ Job)



    Wenn du allerdings Einkünfte hast die deinen eigenen Lebensunterhalt komplett decken und für dich kein Anspruch auf ergänzende ALG2 Leistungen mehr besteht, gehörst du nicht mehr zur BG der Eltern.
    Das heißt du kannst nicht für den Lebensunterhalt der Eltern in Anspruch genommen werden, auch wenn du mit diesen weiterhin in der gemeinsamen Wohnung lebst.


    Die Mietkosten werden allerdings auf alle im Haushalt lebenden Personen umgelegt, das bedeutet für deinen Mietanteil musst du selber aufkommen.

  • Das steht in § 7 Abs. 3 Nr.4 SGB II:


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.