Krankenhausaufenthalt

  • Hallo Leute.


    Ich habe da eine Frage. Ich habe schon öfters gehört, das einem ALG II Empfänger Geld abgezogen wird, wenn er im Krankenhaus lag, bzw. liegt.
    Wer weiß da mehr drüber und kann mir meine Frage beantworten, ob es so ist oder nicht.


    Danke und liebe Grüße eure Sunshine103

  • genau,


    wenn der Stationäre Aufenthält länger als 21 andauert wird die Regelleistung um 32% gekürzt (ca. 121€) du man im Krankenhaus kein Geld für Essen bezahlen muss, da die Krankenkasse das übernimmt.


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Diablo:
    Dass der Abzug erst ab dem 22. Tag erfolgt, lässt sich dem Text der Verordnung (§ 2 Abs. 5 ALG II-V) aber nicht entnehmen.


    § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit


    1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 2


    (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.


    (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 4 entsprechend.


    (3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.


    (4) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.


    (5) Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Übersteigt das Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen unberücksichtigt. Als bereitgestellt gilt Verpflegung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Verfügung gestellt werden.


    (6) Für sonstige Sachbezüge, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen.


    (7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn


    1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder


    2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

  • zumindest sind so die Regellungen in der ARGE, in welcher ich arbeite.


    Ich weiß nicht ob es überall so gehandhabt wird.


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Wie sieht es denn mit der Zuzahlung dann aus?


    Beispiel:
    Ich liege 25Tage im Spital und bekomme dann rund 120€ abzug im FOLGEmonat! Wenn ich von einer Zuzahlungspflicht noch nicht befreit bin muss ich erstmal meinen Eigenbeitrag von 10€/Tag leisten.


    Die Folge:
    Nach Miete, Kürzung der Leistungen und Zahlungsverpflichtung der EIgenleistung bleibt mir im Folgemonat defininitv kein Geld über.


    Wer nun gegenhalten möchte mit dem Argument "Man hat ja auch 25 Tage kein Geld ausgegeben" lebt realitätsfern! Rein rechnerisch hat ein HartzIV-Mensch (alleinstehend) rund 11 € pro Tag (345€:30Tage). Wenn ich nun die 10€ Eigenanteil pro Tag bezahle, habe ich noch einen Euro über. Auch als HartzIV Mensch möchte ich mir im Krankenhaus mal eine Tageszeitung kaufen und mit meinem Besuch mal ne Tasse Kaffee oder Tee trinken.


    Wer dieses System unterstützt, sollte froh sein nicht davon leben zu müssen.


    In dubio pro Lambsdorff

  • Hallo Lambsdorff!


    da kann ich Dir nur zustimmen, aber die Medien wissen schon wie man uns als Abzocker und Schmarotzer, Arbeitsunwillige und Systemausbeuter darzustellen hat. Meine Genugtuung besteht darin das es hier und da ja auch mal den einen oder anderen so Denkenden selbst erwischt!


    Gruß