]Hallo,
meine Tochter (18 Jahre) bekommt ab sofort Hartz IV. Nun eine grundsätzliche Frage: Fordert der Staat dies Leistungen (teilweise) von Eltern/Geschwistern/Kindern zurück? Wenn ja, fordert er monatliche oder jährliche Leistungen?
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Hallo,
Eltern sind Kindern gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet(sofern den Eltern dies möglich ist), wenn das Kind U25 ist und seinen eigenen Lebensunterhalt nicht sicher stellen kann oder während eines Studiums.
Unterhaltszahlungen sind monatlich zu leisten.Geschwister sind nicht zu Unterhaltzahlungen verpflichtet.
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Die sozialrechtlichen Vorschriften sind mit denen des BGB nicht deckungsgleich.
Ob die Arge von den Eltern erbrachte Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern kann, richtet sich nach § 33 SGB 2:§ 33 Übergang von Ansprüchen
(1) 1Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. 2Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 3Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) 1Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person1.
mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüchea)
minderjähriger Hilfebedürftiger,
b)
von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht unda)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.2Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 3Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
(3) 1Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. 2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor. -
Wohnt die Tochter bei den Eltern? Hat sie eine abgeschlossene Berufsausbildung? Hat die Arge euch (den Eltern) Formulare geschickt, in denen Angaben zum Einkommen zu machen sind?
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Vielen Dank für die Antworten. Hier genauere Angaben:
- meine Tochter hat eine eigene Wohnung
- sie musste ihre Erstausbildung aufgrund einer schwereren Krankheit abbrechen. In den nächsten Wochen wird sie in einer Klink verbringen.
- Formulare habe ich noch nicht bekommen. Deie Meldung beim Arbeitsamt ist jedoch erst ca. 1 Woche her. -
Vielen Dank für die Antworten. Hier genauere Angaben:
- sie musste ihre Erstausbildung aufgrund einer schwereren Krankheit abbrechen. In den nächsten Wochen wird sie in einer Klink verbringen.Dann bist du deiner Tochter gegenüber auch noch Unterhaltsverpflichtet.
Dies bist du bis zu Ihre 27.Lj oder bis zur Beendigung der Erstausbildung.
Gruß
Diablo
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