Seit Februar 2008 bekomme ich Pflegegeld Stufe I (205,-€) für die Pflege meiner Schwiegermutter. Nebenbei beziehe ich aber Arbeitslosengeld I. Was bedeutet das für mich? Ich muss es ja dem Arbeitsamt melden. Wird mir da jetzt etwas vom ALG gestrichen oder gilt das erst ab einer höheren Stufe oder wird garnichts abgezogen?
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Es wird nichts abgezogen,aber es könnte ein Problem mit der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegen:
"Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf pflegen
Kann man Geld von der Arbeitsagentur beziehen und zugleich einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen? Das fragten wir Ulrich Waschki, Pressesprecher der Bundesagentur für Arbeit.ihre-vorsorge.de: Wer das reguläre Arbeitslosengeld (I) bezieht, muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Gelten auch diejenigen Arbeitslosen, die Angehörige pflegen, als verfügbar?
Waschki: Die Pflege von Angehörigen, die pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind, und der Bezug von Arbeitslosengeld (I) schließen sich nicht gegenseitig aus. Hier muss immer der Einzelfall geprüft werden. Das gilt selbst dann, wenn der Pflegebedürftige in Pflegestufe III eingeordnet ist und der Pflegeaufwand sehr groß ist. Wenn der Pflegende in diesem Fall versichert, dass bei einer Arbeitsaufnahme die Pflege sofort von einem Pflegedienst oder von anderen Angehörigen übernommen wird, gehen die Arbeitsagenturen davon aus, dass der Betroffene dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Eine zeitliche Obergrenze für die wöchentliche Pflegearbeitszeit gibt es also nicht - wenn es sichum die Pflege von Angehörigen handelt. Der Arbeitslose kann auch erklären, dass er nur Teilzeittätigkeiten annehmen möchte. Dann wird aber das Arbeitslosengeld (I) entsprechend gekürzt. Wichtig: Pflegende haben die gleichen Pflichten wie alle anderen Arbeitslosen. Sie müssen aktiv Arbeit suchen und ihre Suchaktivitäten belegen, wenn sie hierzu aufgefordert werden. Sie müssen auch an zumutbaren Trainingsmaßnahmen teilnehmen.
ihre-vorsorge.de: Welche Folgen hat es für das Arbeitslosengeld I, wenn sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbaren lässt?
Waschki: Dann besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (I). Pflegende können zwar Wünsche hinsichtlich der Arbeitszeit und der Verteilung der Arbeitszeit äußern und so ihre Verfügbarkeit einschränken. Wenn sie aber Stellen ablehnen, für die sie sich zuvor als verfügbar erklärt haben, können sie mit einer Sperrzeit belegt werden. Wenn sie prinzipiell ablehnen, solche Stellen anzunehmen, gelten sie als nicht verfügbar - mit derFolge, dass das Arbeitslosengeld (I) gestrichen wird.
ihre-vorsorge.de: Und was gilt beim Arbeitslosengeld II?
Waschki: Die genannten Einschränkungen gelten beim Arbeitslosengeld II nicht. Wenn sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mit der Pflege von Angehörigen vereinbaren lässt, dürfen die Betroffenen ungestraft die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ablehnen. Sie müssen allerdings in dem Maße, wie die Pflege es zulässt, bereit sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Beispiel: Der Angehörige ist in Pflegestufe II eingruppiert und benötigt dafür etwa 21 Stunden Betreuung pro Woche. In diesem Fall kann die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit verlangt werden.
ihre-vorsorge.de: Können Pflegende gegebenenfalls Arbeitslosengeld II erhalten, wenn sie die Verfügbarkeitsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld (I) nicht erfüllen?
Waschki: Das ist möglich. Arbeitslosengeld II ist eine Grundsicherung, die in diesem Fall eintreten müsste, sofern die Betroffenen als bedürftig gelten. Wenn die Pflege tatsächlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege steht, kann von den Pflegenden auch nicht verlangt werden, dass sie Arbeitslosengeld (I) beantragen. Schließlich besteht dann auf diese Leistung kein Anspruch.
ihre-vorsorge.de: Dürfen Bezieher von Arbeitslosengeld (I) oder II das Pflegegeld behalten, das ihnen der Pflegebedürftige weitergibt?
Waschki: Wenn es sich um die Pflege von Angehörigen oder von Nachbarn oder engen Bekannten handelt, dann zählt das Pflegegeld nicht als anrechenbares Nebeneinkommen. Es wird also weder beim Arbeitslosengeld I noch beim Arbeitslosengeld II angerechnet. Wenn allerdings Fremde gepflegt werden, dann ist die Pflege ein ganz normaler Gelderwerb. In diesem Fall gelten ganz andere Regeln. Die Einkünfte sind dann voll anzurechnen. Wenn die Pflege wöchentlich 15 Stunden oder mehr in Anspruch nimmt, besteht dann auf keinen Fall mehr Anspruch auf Arbeitslosengeld (I)."
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