Ausbildung und Hartz IV

  • Hallo,


    ich habe im März (dieses Jahr) mein Studium abgebrochen, und beziehe seit 1. April Hartz IV. Heute habe ich die mündliche Zusage für eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann bekommen, welche schon ab dem 1. Juni beginnen soll. Die Bedingung ist aber, dass ich bereits ab dem 02.05 ein unbezahltes Praktikum beginnen soll (wäre für mich soweit ok).


    Da ich nicht mehr schulpflichtig bin, wird das eine betriebliche Ausbildung, was auch von der IHK aus möglich ist.
    Meine Frage wäre nun, da ich alleine Wohne (in NRW, Ausbildung auch hier) und meine Eltern (in Bayern) leben, kann ich ja nicht bei Ihnen wohen. Würde mir denn auch BAB zustehen? Denn nur mit der Ausbildungsvergütung wird es sehr knapp. Oder würde ich noch etwas von der ARGE bekommen?


    Hoffe es kann mir jemand ein paar Infos dazu geben.


    Wolfgang

  • BAB gibt es nur, wenn du nicht bei den Eltern wohnst (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III):


    § 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen
    (1) 1Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er


    1.
    außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
    2.
    die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.


    2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende


    1.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2.
    verheiratet ist oder war,
    3.
    mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
    4.
    aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.


    3Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.
    (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht.

  • danke für die schnelle Antwort, würde dann für mich dieser Absatz zu treffen?



    (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht.



    wollte noch dazu sagen, dass ich 27 Jahre bin, und auch bei der arbeitsagentur einen Test gemacht habe, mit positiven Ergebnis.

  • "(2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht."


    Ich denke schon,dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Stelle den Antrag auf BAB, dann wird man sehen.