Ausziehen U 25

  • Hallo zusammen!


    Ich bin 21 Jahre alt und wohne zusammen mit 2 jüngeren Geschwistern bei meinem Vater. Dummerweise ist seit dem Einzug meiner Geschwister nicht genügend Platz und darum schlafen meine Schwester und ich auf dem Sofa.
    Jetzt hab ich endlich einen Ausbildungsvertrag und möchte dort in die Nähe ziehen, jetzt stellt sich das Arbeitsamt quer, weil sie der Meinung sind ich kann da auch mit dem Bus hin und zurück und weiterhin auf dem Sofa schlafen. Das ich deshalb aber seit Monaten wegen Rückenschmerzen in Behandlung bin, zählt nicht. Und auch das morgens und abends kaum Busse fahren ist denen auch egal. Ich komme manchmal nach der Arbeit einfach nicht nach Hause, da es keine Verbindungen mehr gibt. Wie stellen die sich das vor? Soll ich in der Firma übernachten?
    Was gibt es da noch für Möglichkeiten für mich?
    Die Ausbildung will ich dort unbedingt machen (Traumjob und super Betrieb)


    Vielen Dank schonmal für eure Antworten

  • Hallo,


    erst einmal stellt das Schlafen auf einem Schlafsofa für die Arge keine Begründung für einen Umzug dar.
    Wenn du deine Rückenprobleme und den ärztlichen Nachweis das diese durch dass Schlafsofa kommen der Arge nachweist wirst du höchstens erreichen das man euch ein weiteres Bett oder ähnliches zugesteht.


    Interessanter wäre, wie groß die Wohnung ist, sollte diese für einen 4 Personenhaushalt nachweislich viel zu klein sein (es kommt nicht auf die Zimmerzahl an sondern NUR auf die m²) wäre dies eine Argumentationsgrundlage.
    Ebenfalls solltest du der Arge eine nachweisen wie sich die Fahrzeiten bzw. Verkerhrsmöglichkeiten in der Praxis gestalten.
    Hierzu sollte eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu den üblichen Arbeitszeiten vorgelegt werden und einen Fahrplan der möglichen Verkehrsanbindungen zu diesen Zeiten.
    Bedenke das die Arge auch mehrmaliges Umsteigen und eventuelle Fußwege zu anderen Haltestellen als zumutbar betrachtet, wenn diese die maximalen Hin und Rückfahrtzeiten zur Ausbildungsstelle nicht überschreiten.
    Sollte aber aus diesen Unterlagen klar hervorgehen das eine Verkehrsanbindung nicht gegeben ist, besteht eine klare Notwenigkeit zum Erhalt der Ausbildungsstelle eine eigene Wohnung zu beziehen.

  • Hallo qnta!


    Auf der Bundesagentur gibt es soetwas wie eine Ausbildungsberater, den würde ich mal aufsuchen und die Problematik darlegen und auch die Frage stellen in wieweit die ARGE den Erfolg dieser Ausbildung gefähden will. Ich denke das mit einem solchen Gespräche mehr und qualifizierter Einfluss auf die Argumente des Fallmanagers genommen werden kann. Es gibt genügend andere im SGB II und III aufgeführte § die dazu führen das man auf der ARGE vielelicht nochmals so eine Entscheidung üebrdenkt udn es gibt überall auch Vorgesetzte! Deshalb auch auf der ARGE mit dem ´Sachverhalt mal beim Teamleiter vorsprechen!


    Hier im Forum gibts einen von der ARGE "Diabolo" frag den doch mal was er Dir diesbezüglich rät!


    Gruß

  • qnta: Geht es darum, dass du Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen willst?



    Dann gelten nicht die Vorschriften nach SGB 2 und es besteht auch keine Zuständigkeit der Arge.


    Vielmehr gelten dann die einschlägigen Vorschriften des SGB 3 über die Berufsausbildungsbeihilfe und es besteht die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit.


    § 64 SGB 3


    Sonstige persönliche Voraussetzungen


    (1) 1Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er


    1.
    außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
    2.
    die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.


    2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende


    1.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2.
    verheiratet ist oder war,
    3.
    mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
    4.
    aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.


    3Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.
    (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht.

  • Bei der BAB gilt nicht die Grenze von 25 Jahren, sondern die von 18 Jahren.
    Und selbst dann, wenn du noch nicht 18 wärst,könnte außerhalb des Haushalts der Eltern gewohnt werden, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Dies ist nach dem Recht der Ausbildungsförderung dann der Fall, wenn die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens an drei Tagen in der Woche zwei Stunden überschreitet. Die Wartezeiten und Fußwege werden eingerechnet.