Ich habe eine Weiterbewilligung der Leistung vom 01.03.08-31.08.08 erhalten und für diese auch die angeforderten Kontoauszüge Oktober-Dezember (3) eingereicht.
Nun fordert die Arge per 02.04.08 Kontoauszüge von Januar bis März 2008 an zur Festellung ob weiterhin ein Leistungsanspruch besteht.
Daraufhin habe ich der Arge mitgeteilt, daß ein Bescheid über die Leistungsfortzahlung 01.03.08-31.08.08 bereits ergangen ist und ich die dazu angeforderten Kontoauszüge Oktober-Dezember wunschgemäß eingereicht hätte, daher um eine Stellungnahme bitte, wozu nun Kontoauszüge von Januar-März benötigt werden.
Nun teilt mir die Arge mit, daß weiterhin vollständige Kontoauszüge vorgelegt werden müssen.
"Bei den Kontoauszügen, die vorgelegt werden sollen, handelt es sich um Unterlagen und Nachweise, die zur Feststellung und Prüfung der Bedürftigkeit erforderlich, geeignet und angemessen sind. Die Vorlage der Auszüge darf daher aufgrund meiner Prüfungspflicht von Ihnen verlangt werden."
Dieses sehe ich allerdings nicht so. Hat sich seit Januar 08 etwas in der Hinsicht geändert, daß man nun verpflichtet ist, fortlaufend Kontoauszüge einzureichen?
Wenn ich mich recht erinner, ist es sogar nichtmal zulässig 3 fortlaufende Kontoauszüge eizufordern, sondern lediglich den aktuellen, alle anderen Nachweise über Miete, Nebenkosten, etc. können auch per Einzelnachweis erbracht werden.
Ich möchte zumindestens nicht die angeforderten Kontoauszüge einreichen, da ich über einen Zugang im Monat März verfüge (Steuerrückzahlung aus 04), den ich nicht angeben möchte.
Was schreibe ich nun am besten der Arge?