abi nachholen... finanzielle unterstützung?

  • Hey,


    ich wollte mich hier mal erkundigen ob mir jemand weiterhelfen kann. Und zwar würden mein Mitbewohner und ich gern das Abitur nachholen.
    Er 22 und ich 20, haben beide schon eine abgeschlossene Berufsausbildung und auch Berufserfahrung. Da ich aber schon seit über einem halben Jahr und er seit 3 Monaten arbeitslos sind und so schnell wohl auch nichts finden werden, sind wir auf den Gedanken gekommen dass wir das Abitur machen wollen um bessere Chancen zu bekommen. Und nun wissen wir nicht richtig weiter ob und wieviel uns finanziell zustehen würde. :confused:
    Wie schon gesagt sind wir eine zweier WG. Es wäre wirklich schön wenn ihr mir ein paar Infos geben könntet. Ich habe mich schon bei meiner Beraterin von der Arge darüber unterhalten aber sie konnte mir nicht wirklich eine Antwort geben.


    Danke schon mal im vorraus.:)


    Marozia

  • Hallo Morazio,


    nach Auskunft meiner ARGE stünde ich dem Arbeitsmarkt nur zur Verfügung wenn dies in Abendfrom geschieht, bei Tagesformprojekten hätte ich demnach keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II.


    Stell die Frage doch bitte mal direkt an nataly, die kennt sich mit Bafög hervorragend aus und in eurem Alter sehe ich da gute Möglichkeiten über diesen Weg voran zu kommen!


    Wie gesagt, direkt an nataly wenden!


    Gruß

  • Ich empfehle, das Abitur auf dem Kolleg nachzuholen, falls dies in Eurem Fall möglich ist. Für den Besuch des Kollegs ist Berufserfahrung sogar Zulassungsvoraussetzung. Wenn ihr mir sagt, wo Ihr wohnt (Stadt, Bundesland) kann ich euch auch sagen, wo das möglich ist. Das Abiitur auf dem Kolleg ("Zweiter Bildungsweg") wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert und zwar elternunabhängig, das heißt, Einkommen der Eltern wird nicht angerechnet. Welchen Schulabschluss habt Ihr bisher erreicht? Habt Ihr die mittlere Reife (Realschulabschluss) oder einen vergleichbaren Bildungsstand? Wo (an welcher Schule) habt Ihr den Abschluss als Touristikassistentin gemacht? Strebt Ihr das Vollabi (allgemeine Hochschulreife) an oder wäre die Fachhochschulreife auch ok?
    Neben dem Kolleg wäre auch die Berufsoberschule (BOS) zu prüfen, falls es die bei Euch gibt.Die ist im BAföG dem Kolleg gleichgestellt.
    http://www.schule.de/schulen/oszhdl/berufsoberschule/index.html


    http://www.s2b-halle.bildung-lsa.de/

  • Hier die Aufnahmevoraussetzungen für das Kolleg in Halle/Saale:


    In beiden Bildungsgängen (Kolleg/Abendgymnasium) werden Bewerber aufgenommen, die zu Beginn des jeweiligen Schuljahres
    im Land Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben,
    bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens 19 Jahre, bei vorzeitigem Eintritt in die Qualifikationsphase mindestens 20 Jahre alt sind,
    den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss erreicht haben,
    eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Zeiten des Pflichtwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes, eines soziales Jahres oder einer Tätigkeit in der Entwicklungshilfe sowie durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr werden anerkannt.

  • und kannst du mir eventuell sagen welche der tabelle die ja im bafög bereich zu sehen sind für uns gelten würden?
    wir haben den realschulabschluss. und die ausbildung haben wir auf der BBS III Johann Ch. v. Dreyhaupt in Halle gemacht.

  • Ich gehe davon aus, dass Ihr nicht bei den Eltern wohnt und Miete zahlen müsst. Dann ergibt sich folgender Förderungsbetrag:


    BAföG-Grundbedarf (§13 (1) 1.) 487,00 €
    + Mietzuschlag (bei Miete > 146 €) +54,00 €
    = Gesamtbedarf ("BAföG-Bedarf") = 541,00 €

    BAföG-Anspruch pro Monat: 541 €

  • Für die kleine Tochter der Freundin gibt es noch 133 EUR nach § 14 b BAföG:


    § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
    1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.


    Außerdem können eure Eltern Kindergeld beantragen bis ihr 25 Jahre alt seid und die Freundin kann für ihre kleine Tocher auch Kindergeld bekommen.

  • hey nataly...



    ja, die seite über die ausbildung ist genau die, die wir gemacht haben. und deine vermutumg ist auch richtig dass wir nicht mehr bei den eltern wohnen.
    da hätte ich noch eine frage. da der verlobte meiner freundin auch bafög bezieht, wurde zu ihr von der arge(!) gesagt dass ihr kein bafög zustehen würde. das klingt so eigentartig, aber trotzdem frag ich einfach ob das stimmt?!
    mein mitbewohner hat sich jetzt doch wieder dafür entschieden dass er auch daran interesse hat das abi nachzuholen. gäbs da in irgendeiner weise ein problem weil wir in einer wg wohnen?


    was das kindergeld angeht so steht es mir laut familienkasse nur bis zum 21.geb. zu. da ich ja eine abgeschlossene berufsausbildung habe.

  • "da der verlobte meiner freundin auch bafög bezieht, wurde zu ihr von der arge(!) gesagt dass ihr kein bafög zustehen würde"


    Das stimmt natürlich nicht. Die Arge sollte solche Aussagen schon deshalb nicht machen, weil sie dafür gar nicht zuständig ist. Nur das Amt für Ausbildungsförderung ist zuständig.


    "mein mitbewohner hat sich jetzt doch wieder dafür entschieden dass er auch daran interesse hat das abi nachzuholen. gäbs da in irgendeiner weise ein problem weil wir in einer wg wohnen?"


    Nein, das ist überhaupt kein Problem. Selbst eine "eheähnliche Gemeinschaft "ist beim BAföG (anders als bei ALG 2) kein Problem.

  • "was das kindergeld angeht so steht es mir laut familienkasse nur bis zum 21.geb. zu. da ich ja eine abgeschlossene berufsausbildung habe."


    Diese Auskunft ist unrichtig. Siehe hierzu folgende Broschüre der Bundesagentur für Arbeit:


    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf


    Dort steht auf Seite 9:


    "3.1 Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium
    Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe auch Nummer 8) Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes
    Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung
    des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Berufsausbildung gehört der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen
    war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt."

  • Ebenso auch § 32 Abs.4 EStG:


    "(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es


    1.
    noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
    2.
    noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und


    a)
    für einen Beruf ausgebildet wird oder
    b)
    sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
    c)
    eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
    d)
    ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder


    3.
    wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist."

  • die freundin von mir hat mir jetzt folgendes geschrieben, nachdem sie sich das thema angeschaut hat:


    "das problem ist das mir erzählt wurde das ich dann halt nichts von der arge bekomme und das bafögamt meint ja das meine eltern zu viel verdienen und ich dann gar kein bafög bekommen soll. obwohl ich mein eigenen haushalt habe. also da ich halt trotzdem elternabhängiges bafög bekomme."


    sie ist sich dementpsrechend absolut nicht sicher ob diese aussage nun stimmt oder nicht. habt ihr dafür eventuell noch eine seite die ich ihr geben kann zum nachlesen?


    hab schon was gefunden! trotzdem danke! :-)

  • der vierte punkt in der folgenden liste:


    Elternunabhängiges BAföG gibt es nur in Ausnahmefällen:


    * Wenn Ihr nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit Förderung für ein Studium beantragt oder
    * dies tut, nachdem Ihr nach einer Ausbildung mind. 3 Jahre erwerbstätig wart (zusammen mit Ausbildung müsst Ihr auf mind. 6 Jahre kommen!),
    * wobei Erwerbstätigkeit nur dann als solche zählt, wenn Ihr während der Zeit ein bestimmtes Einkommen erzielt habt
    * Für den Erwerb der allg. Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg
    * Wenn Ihr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts über 30 Jahre alt seid und weitere Bedingungen erfüllt sind


    auf der seite: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/elternunabhaengig.php