Hallo, bis 30.04.08 stehen mir ALG II-Leistungen zu, d. h. Anfang April habe ich das das letze Mal Geld von der Arge erhalten.
Hab meiner Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass ich keine weiteren Leistungen ab 01.05. beantrage, da ich ab 01.04. bei meinem bisherigen Arbeitgeber (bei dem ich seit 18 Monaten geringfügig beschäftigt bzw. bezahlt war) einen Festanstellungsvertrag mit Tarifgehalt habe. D. h., mein erstes Gehalt erhalte ich Ende April.
Jetzt soll ich meinen Arbeitsvertrag, meine erste Lohnabrechnung, einen Kontoauszug als Nachweis für Loohnzahlung und einen Einkommensnachweis vorlegen, da mir ansonsten die Hilfegewährung wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden kann.
Ich verstehe diesen Brief nicht. Wozu werden diese Unterlagen gebraucht?Welche Hilfegewährung kann mir denn versagt werden?Ich hab doch keine beantragt.
Geht's vielleicht darum, dass ich für April 2 x Geld erhalte? (1 x Arge am Monatsanfang, 1 x Gehalt am Monatsende).
Kann's mir einer erklären? Was passiert, wenn ich die geforderten Unterlagen nicht vorlege?
LG
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Hallo delphin 1604!
Richtig erkannt, der Anspruch für den Monat April kann Dir auch im Nachhinein aberkannt werden, damit und da bin ich mir fast 100% kommt eine Rückforderung der ARGE auf Dich zu. Die beabsichtichte Sanktion würde demnach bei einer eventuellen Kündigung Dir dann angelastet. Ob das Rechtens ist bezweifel ich zwar, aber man muss sich erst einemal gegen die Willkür der ARGE und der dort implizierten Widerspruchsstelle durchzusetzen wissen.
Dir hätte allerdings ein Überbrückungsgeld zugestanden, welches im Nachhinein aber wohl auch nicht gewährt wird. Sorry, aber so liegen die Dinge nach ALG II Reform nun einmal, man muss alles selbst erfragen und diese rechtzeitig. Die Anrechnung Deines Verdienstes ist rechtens, da eine Vorschusszahlung Deines Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, nur wenn dieser dies verweigert hätte wäre die ARGE verpflichtet gewesen Dich zu unterstützen, das ist die grundsätzliche Problematik wenn zu Monatsbeginn ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.
Vielleicht kann Dir Dein Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung erstellen was die Ablehnung einer Vorschusszahlung für besagten Zeitraum betrifft.
Die Mitwirkungspflicht besteht weil die ARGE vom rechtmässigen Bezug der Leistungen ausgehen muss! Somit bist Du auch verpflichtet dieser Aufforderung nachzukommen.
Gruß
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Danke Dir, genau das hab ich befürchtet. Da dacht ich, ENDLICH bin ich diese Sch.... los. Aber gut, 1/12 Jahre hab ich's durchgehalten, sachlich (obwohl's mir mehr als schwer fiel) mit der Arge zu kommunizieren, dann schaff ich's das eine Mal auch noch.
Liebe Grüße
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