Hartz IV oder doch BafÖg oder Arbeitlosengeld 1?????

  • Hallo werte Forum Nutzer ich habe folgendes Problem....



    zuerst erstmal der bei mir vorliegende sachverhalt.....


    ich bin unter 25 und beende bald meine 3 Jährige Duale ausbildung.........Ich wohne nicht mehr zu Hause (60 KM entfernt) und führe einen eigenen Haushalt.


    Nach meiner Ausbildung möchte ich mein Abitur an einer einjährigen Fachoberschule erwerben um später an Hochschulen studieren zu können.....


    In der Zeit in der ich mein Abitur nachhole habe ich kein anders einkommen auser mein Kindergeld.


    Ich habe mich schon beim Hartz 4 Amt beraten lassen jedoch schien die Mitarbeiterin in meinem Fall sehr unbeholfen, da ich nicht den "normalen" Hartz 4 Empfänger darstelle. Bei dem Gespräch kam zumindestens am Ende raus, dass ich erst einen Schüler BafÖG Antrag stellen muss und dann wenn dieser Antrag abgelehnt wird, der Grund der Ablehnung über den weiteren Werdegang entscheidet. Also ob ich nun Hartz 4 beziehen kann oder nicht. Sie meinten auch wenn die Ablehnung sowas beinhaltet wie "Ihre Eltern haben ein zu hohes Einkommen und deswegen haben Sie kein anrecht auf Bafög", ist es für mich nicht möglich Hartz 4 zu beziehen. Aber am Ende meinte die "nette" :D Angestellte vom Hartz 4 Amt das ich auch vielleicht Arbeitslosengeld I beantragen könnte, da ich ja 3 Jahre lang gearbeitet habe......


    Meine Eltern gehen beide Arbeiten und verdienen normales gehalt. Meine Schwester fällt dieses Jahr aus der Versorgungspflicht meiner Eltern raus, da sie 25 wird. Weiterhin hatte meine Schwester in den letzten Jahren kein Bafög bezogen, da das einkommen meiner Eltern zu hoch war......


    Bitte helft mir.....ich weiß ehrlich gesagt nicht genau was ich machen soll, haben ich nun anrecht auf Hartz 4? Was ist wenn ich Kein Bafög aus genannten Grund bekomme, kann ich dann auch kein Hartz 4 und Arbeitslosengeld 1 beziehen...Wann weiß ich eigentlich bescheid ob ich nun Bafög bzw. Hartz 4 beziehen kann..


    Ich bedanke mich

  • Hallo,


    dem Grunde nach müssten bei dir die Vorraussetzungen für Elternunabhängiges Bafög gegeben sein, da du bereits eine abgeschlossene Ausbildung hast.
    Ebenfalls ist das Nachholen eines Schulabschlusses, wenn dieser in Vollzeit erfolgt Bafögförderungsfähig.

  • "ahhh ok, gut vielen dank für deine schnelle antwort aber kannst du bestätigen das der Grund der Ablehnung den Weiteren werdegang Zwecks Hartz 4 und Arbeitslosengeld beeinflusst?"


    Ich kann das bestätigen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 6 SGB II:


    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,


    1.
    die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
    2.
    deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
    3.
    die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

  • Das bedeutet im Klartext: Wenn BaföG mit der Begründung abgelehnt wird, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht vorliegen, dann hast du Anspruch auf ALG 2.
    Anspruch auf ALG 2 besteht auch, wenn sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst.
    Die Nr. 3 trifft auf dich nicht zu.

  • "Also Elternunabhängiges BaFÖG kann ich nicht beziehen da man hierfür 6 Jahre lang erwerbstätig gewesen sein muss. Bei mir sind es ja gerade einmal 3 Jahre."


    Elternunabhängiges BaföG gibt es nicht nur nach 3 Jahren Ausbildung +drei Jahren Berufstätigkeit (§ 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 BAföG), sondern auch bei Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs (§ 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Gleichgestellt ist der Besuch der Oberstufe der Berufsoberschulen (BOS) in Ba-Wü und der BOS in Bayern, sowie der Klassen 13 der BOS in Niedersachsen.

  • "Nach meiner Ausbildung möchte ich mein Abitur an einer einjährigen Fachoberschule erwerben um später an Hochschulen studieren zu können....."


    Neon: Wie heisst die FOS, an welchem Ort und in welchem Bundesland ist sie, ist eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für die Aufnahme in die einjährige FOS? Könnte dieses Ausbildung im Prinzip auch von der elterlichen Wohnung aus erfolgen oder gibt es in zumutbarer Entfernung (Wegzeit für Hin- und Rückweg nicht über 120 Minuten) keine vergleichbare Ausbildung?

  • "Aber am Ende meinte die "nette" Angestellte vom Hartz 4 Amt das ich auch vielleicht Arbeitslosengeld I beantragen könnte, da ich ja 3 Jahre lang gearbeitet habe......"


    Der Antrag wird abgelehnt werden, weil du auf Grund des Besuchs der FOS dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Damit gilst du nicht als arbeitslos (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB III).

  • Neon: Unter diesen Umständen besteht Anspruch auf BAföG (allerdings nicht elternunabhängig).
    Der Bedarf richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Wenn kein elterliches Einkommen anzurechnen wäre und wenn dein eigenes Nebeneinkommen 400 EUR nicht übersteigt, dann errechnet sich folgender Anspruch:


    BAföG-Grundbedarf (§12 (1) 2.) 459,00 €
    + Mietzuschlag (bei Miete > 57 €) +72,00 €
    = Gesamtbedarf ("BAföG-Bedarf") = 531,00 €

    BAföG-Anspruch pro Monat: 531 €

  • Für einen Anspruch auf ALG 2 sehe ich schwarz, da eine Ablehnung von BAföG auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG nicht erfolgen wird und sich der Bedarf auch nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst.


    Allerdings besteht die Möglichkeit, bei der Arge einen Mietzuschuss nach § 22 Abs.7 SGB II zu beantragen:


    (7) 1 Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.

  • Hallo Neon, Hallo Nataly,
    ich habe eure Unterredung mir mal durchgelesen, weil icgh genau das selbe Problem habe wie du Neon,
    ich habe eine Ausbildung beendet und mach nun seid dem 1.9.2007 mein Abitur.
    Das richtige Abtur und kein Fachabi.
    Nun ist meine Schwester aber vor ein paar Wochen ausgezogen und daher das meine Ma für sie noch Unterhalt bekommen hat, fehlt ihr jetzt Geld und sie hat sich eine kleiner Wohnung gesucht, und mit 20 ist s nun nicht meine Meinung mit meinem kleinen Brude in ein Zimmer zu Ziehen.(Verständlich denk ich)
    Mein Vater verdient aber für Bafög zuviel.
    Und Untrhalt bekomme ich laut jugendamt auch nicht, da ich eine Ausbildung bereits Abgeschlossen habe.
    Nun klapper ich bereits alle mögliche Punkte wie Job-Center, Sozialamt etc ab aber es kann mir bisher keiner was genaues sagen, weil dieses Problem bisher so noch nicht aufgetreten ist.
    Ich gehe neben dem Abitur auch noch Arbeiten, aber das reicht natürlich für n Wohnung alles vorne und hinten nicht .
    Was kann ich tun??!?!?!?!?!?!
    :confused: :confused: :confused: :confused:

  • Crasher: In Berlin hast du ja sicher die ganze Palette an Bildungseinrichtungen; darunter auch Kollegs und Berufsoberschulen. Dort gibt es elternunabhängiges BaföG und es wird nicht unterstellt, dass du bei den Eltern wohnen solltest. Ich empfehle den Wechsel. Sicher wird dir die Zeit auf dem OSZ angerechnet, so dass keine Zeit verloren geht.


    Z.B. gibt es das Berlin-Kolleg:
    http://berlin-kolleg.de/externes/foerderung.html


    Auch die "Berufsoberschule" wird angeboten:


    http://www.oszkim.de/home/media/archive1/informationsmaterial/info_berufsoberschule.pdf