Bafoeg + Kind

  • Hallo,


    ich habe vergangenes Jahr Bafoeg Antrag gestellt. Ich wohne in einer Mietwohnung(gehört meinen Eltern) mit meiner Tochter und besuchte damals noch die 12. Klasse im Gymnasium.
    Nun habe ich den Bescheid erhalten und die Absage. Ich bekomme kein Bafoeg da meine Eltern zu viel verdienen. Beim Bescheid wurde die Wohnung und das Kind nicht berücksichtigt. Meine 2 Geschwister die damals beide auswärts wohnten und in Ausbildung waren auch nicht!


    Habe ich keinen Anspruch auf Bafoeg??? Nur weil ich in der Mietwohnung meiner Eltern wohne??


    Kann mir jemand bitte antworten da ich nicht weiß was ich jetzt tun kann. Meine Eltern haben genug mit dem Abzahlen des Hauses zu tun und können mich nicht unterstützen. Ich muss vom Kindergeld und vom Unterhalt für meine Tochter leben.

  • Hallo Skischatzi !


    Hier liegt ein klarer Irrtum vor, Du schreibst von Bafög es könnte aber sein das Dir ALG II Leistungen zustehen, dass, weil Du unter 26 noch von den Eltern zu versorgen bist, trifft dann nämlich nicht zu!


    Denn durch das Kind bildest Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft, demnach sind Deine Eltern nicht mehr zu berücksichtigen, allerdings gilt, das der Erzeuger (Vater) mit zur Verantwortung gezogen werden kann. Denn dieser ist Unterhaltspflichtig und je nach Einkommen und Vermögen kann es dann sein das Du trotzdem keine ALG II Leistungen beziehen kannst!


    Für weitere Info's halte Dich hier im Forum mal an Salle, der ist in seinem Wissen neben nataly darin am kompetentesten!


    Bafög ist sowieso nicht mein Fall aber ich bin sicher das Du ALG II Anspruch haben wirst!


    Gruß

  • hallo,


    danke für die Info. Ich bekomme den Mindesunterhalt vom Vater. Bin seit vergangenem Jahr getrennt von ihm. Leider ist er jetzt auch arbeitslos. Aber Harz 4 oder Alg wollte ich nicht beantragen. Sonst müßte ich die Wohnung verlassen. Für Alg + Harz ist sie zu groß 75 m2. Aber es ist dort einfach besser für uns da wir dann jederzeit auf meine Eltern zurückgreifen können.
    Es ist ein Zweifamilienhaus im Besitz meiner Eltern mit Garten und alles was ein Kleinkind einfach braucht.
    Den Bafoeg Antrag habe ich vergangenes Jahr im März gestellt. Damals war ich noch mit dem Vater zusammen im Mai hatten wir uns dann getrennt. Da ich außer Kindergeld und Unterhalt kein Einkommen habe, hoffte ich immer noch auf einen positiven Bescheid vom Bafoeg Amt. Jetzt habe ich die Absage erhalten. Keine Ahnung wie es jetzt weitergehen soll. Die Kleine geht jetzt in den Kindergarten den Beitrag für sie mußten meine Eltern übernehmen da die Dame vom Landratsamt noch keine Hilfe für die Kleine bewilligt hat.


    nachträglich werde ich wohl kaum von irgend einer Stelle ein Geld bekommen. Ausserdem läuft noch mein weiterer Antrag auf Bafoeg für das Abendgymnasium das ich seit Mai / Juni 07 besuche. Da konnt ich leider erst für dieses Jahr ( Besuch der 12. Klasse) den Antrag auf Bafoeg stellen. Wenn der jetzt auch noch negativ ist weiß ich bald nicht mehr weiter.

  • "Den Bafoeg Antrag habe ich vergangenes Jahr im März gestellt."


    ???? !!!
    Ein Jahr lang hast du auf den Besched gewartet?


    "Habe ich keinen Anspruch auf Bafoeg??? Nur weil ich in der Mietwohnung meiner Eltern wohne??"


    Wenn ich dich recht verstehe, sind deine Eltern Eigentümer der Wohnung und verlangen von dir Miete?
    Und du führst dort einen eigenen Haushalt?


    Unter diesen Umständen könnte es sein, dass der Bafög-Bescheid rechtswidrig ist. Wann hast du den Bescheid bekommen?

  • Ablehnung


    Einkommen der Eltern zu hoch (Geschwister die in Ausbildung waren wurden nicht berücksichtigt)


    Meine Tochter wurde nicht berücksichtigt Mein Anspruch auf Mietzuschuss wurde nicht berücksichtigt.
    Da die Wohnung in der ich mit meiner Tochter lebe im Besitz meiner Eltern ist.


    Meine Eltern haben noch eine sehr hohe Belastung die beim Bafoeg natürlich auch nicht berücksichtigt wurde.


    Im übrigen ist es bei dem / der Sachbearbeiter/in normal dass man bis zu 18 Monate auf den Bescheid wartet.

  • "Meine Tochter wurde nicht berücksichtigt"


    Du solltest umgehend Antrag nach § 14 b BAföG stellen.


    § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)


    1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

  • "Mein Anspruch auf Mietzuschuss wurde nicht berücksichtigt.
    Da die Wohnung in der ich mit meiner Tochter lebe im Besitz meiner Eltern ist. "


    Das ist korrekt, weil es in § 12 Abs. 3 a BAföG so vorgesehen ist

  • "Meine Eltern haben noch eine sehr hohe Belastung die beim Bafoeg natürlich auch nicht berücksichtigt wurde."


    Du müsstest eine Antrag nach § 25 Abs.6 BAföG stellen, damit deinen Eltern wegen ihrer Belastungen ein zusätzlicher Einkommensfreibetrag gewährt wird. Dies geschieht nur auf Antrag.

  • Abendgymnasium:
    Für das Abendgymnasium wird das BAföG ohne Bereücksichtigung des elterlichen Einkommens gewährt ("elternunabhängig"). Allerdings gibt es nach meinem Kenntnisstand für die ersten drei Halbjahre keine Förderung. Du solltest beim Abendgymnasium nachfragen.

  • Hallo Skischatzi !


    abgesehen davon das ich die Ausführungen von Nataly nur unterstützen kann sehe ich den Fehler darin, ob nun ARGE oder Bafögamt, das man Dich in Verbindung mit Deinen Eltern sieht un dnicht aufgrund Deines Kindes als eigenständige Bedarfsgemeinschaft!


    Darauf solltest Du ob nun Bafög oder ARGE aber bestehen!


    Demnach sollten Dir Deine Eltern die Wohnung vermieten und vielleicht erhälst Du zum Bafög auch die Mietleistungen für die angemessene Raumgröße als Aufstockung durch die ARGE. Deine Eltern könnten Dir ja ein Zimmer weniger vermieten, wenn die qm² Probleme machen.


    Ausserdem muss man nicht grundsätzlich umziehen, es gibt nach dem SGB auch Vermerke dahingehend das man nicht ohne weiters aus dem sozialen Umfeld verschoben werden kann. alles eine Frage der Argumentation!


    Vielleicht hilft Dir das ja auch weiter!

  • Also heißt das ich bekomme ab dem Besuch des Abengymnasiums elternunabhängiges Bafoeg?


    Ich habe auch den Antrag gestellt. Ab dem Besuch der 12. Klasse 2. Semester habe ich Anspruch auf Bafoeg (elternunabhängig).


    Aber was ist mit dem Antrag / Bescheid vom vergangenen Jahr?? Ich werde natürlch Wiederspruch einreichen und auf die Fehler hinweisen. Ich habe einen Mietvertrag für die Wohnung habe den auch eingereicht. Habe ich da auch Anspruch auf Elternunabhängiges Bafoeg oder wird da wieder das Elterneinkommen berücksichtigt?



    Danke für die Antworten vorab. Ihr helft mir mich in dem Dschungel der Hilfen etwas zurechtzufinden.

  • Du hast beim Besuch des Abendgymnasiums Anspruch auf elternunabhängiges BAföG, allerdings nicht von Anfang an, sondern erst nach 1,5 Jahren,weil in den ersten drei Halbjahren angenommen wird, dass die Arbeitskraft des Auszubildenden durch den Unterricht nicht voll in Anspruch genommen wird, so dass wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG überhaupt kein Anspruch auf Bafög besteht .
    Du sagst, dass ab dem 2.Semester der 12. Klasse Anspruch auf BAföG besteht; ich nehme mal an, dass die ersten 1,5 Jahre auf die 11. Klasse und das 1.Halbjahr der 12.Klasse fallen. Dann hättest du recht mit deiner Annahme, dass ab dem 2.Halbjahr der 12. Klasse Anspruch auf elternunabhängiges BaföG besteht. Elternunabhängig heißt, das Einkommen der Eltern wird nicht berücksichtigt, die entsprechenden Formblätter müssen nicht ausgefüllt werden.

  • Wenn deine Eltern hohe Belastungen aus dem Haus haben, dann musst du einen Härtefallantrag nach § 25 Abs. 6 BAföG stellen, eine "automatische" Berücksichtigung erfolgt nicht.


    Und nochmals: Du solltest sofort Antrag auf Gewährung des Kinderbetreuungszuschlags nach § 14 b BAföG stellen.:


    § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
    1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

  • " Ausserdem läuft noch mein weiterer Antrag auf Bafoeg für das Abendgymnasium das ich seit Mai / Juni 07 besuche. Da konnt ich leider erst für dieses Jahr ( Besuch der 12. Klasse) den Antrag auf Bafoeg stellen. Wenn der jetzt auch noch negativ ist weiß ich bald nicht mehr weiter."


    Der Antrag auf Bafög für das Abendgymnasium müsste ab dem 2.Halbjahr der 12.Klasse positiv beschieden werden, da ab diesem Zeitunkt Ansruch auf elternunabhängiges BAföG besteht.


    Laut
    https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/index.php


    beträgt dein Anspruch dann:


    BAföG-Grundbedarf (§13 (1) 1.) 389,00 €
    + Zuschlag für Kinder +113,00 €
    = Gesamtbedarf ("BAföG-Bedarf") = 502,00 €

    BAföG-Anspruch pro Monat: 502 €


    Diese Zahl gilt ab Herbst 2008.


    Außerdem haben deine Eltern Anspruch auf Kindergeld für dich bis zum 25.Lebensjahr und auch du hast Anspruch auf Kindergeld für deine Tochter. Und Unterhalt für die Tochter bekommst du ja auch.

  • "Aber was ist mit dem Antrag / Bescheid vom vergangenen Jahr?? Ich werde natürlch Wiederspruch einreichen und auf die Fehler hinweisen."




    Skischatzi: Könntest du mal die Begründung für den ablehnenden BAföG-Bescheid posten? Das wäre sehr hilfreich.

  • Ich habe noch eine Frage zu deinen Geschwistern, die nach deinen Angaben im Bewilligungszeitraum auswärts wohnten und in Ausbildung waren aber nicht berücksichtigt wurden:


    War das jeweils eine Ausbildung, die nach dem BAföG (schulische Ausbildung) oder mit Berufsausbildungsbeihilfe (betriebliche Ausbildung) nach §§ 59 ff. SGB III gefördert werden konnte? Erhielten sie Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe? Wenn nein, warum nicht? Haben die Kinder Einkommen bezogen?