2. Ausbildung (schulisch) und BaFöG/Hartz IV ?

  • Hallo,


    ich bin im Moment total ratlos. Vielleicht könnt ihr mir helfen.


    Ich bin 23, letztes Jahr im Oktober von NDS nach NRW zu meinem Freund (Schüler) gezogen. Wir wohnen beide in seinem Zimmer im Haus seiner Eltern. Seit August 2007 beziehe ich ALG I (217,50 Euro bekomme ich). Habe davor eine Ausbildung gemacht, die ich aber nicht Abgeschlossen habe, weil ich die Abschlussprüfung nicht geschafft habe (ja alle 3 Versuche).


    Ab dem 11.08.2008 werde ich nun eine schulische Ausbildung (2 Jahre) mit beleitendem Praktikum in einem Berufskolleg machen. Der Abschluss da wäre staatlich geprüfte Kinderpflegerin. Mein ALG I läuft aber am 31.07.2008 aus.


    So, jetzt mein Problem..... da zwischen dem auslaufen des ALG I und der schulischen Ausbildung ja einige Tage platz sind, bin ich über die Zeit nicht versichert. Über meine Eltern kann ich nicht mehr versichert werden, da ich ja schon eine Ausbildung gemacht habe. Und ich selber kann mich für 130 Euro im Monat nich selber versichern. Das ist nich drin. Ich bekomme während der 2 jährigen Ausbildung am Berufskolleg nicht einen Cent als Ausbildungsvergütung.


    Kann ich irgendwas beantragen? BaFöG oder Hartz IV? Wie bin ich dann versichert? Meine Krankenhasse meinte, ich solle Hartz IV beantragen. Ich hab aber absolut keine Peilung wie ich was mache und wo ich an was rankomme und wie überhaupt. Finds schon scheiße genug ALG I beziehen zu müssen.
    Kann mir da irgendjemand helfen? Mir Tips geben wo ich mich melden kann, wo ich was beantragen kann? Meine gute Beraterin bei der Arbeitsagentur ist da auch nich so der bringer, hat mir bisher nich wirklich weiterhelfen können.

  • Hallo Jarani !


    Es gibt kein HARTZ IV - nur ALG II und das solltest Du umgehend beantragen für genau diesen Zeitraum, danach besteht vermutlich Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe oder Bafög je nach Einrichtung an der Du die Ausbildung machst. wende Dich dafür einfach mal an nataly, die hat darüber schon eine ganze Menge Wissenswertes!


    Gruß


    Ps.: Die Arbeitsamt - Tante kann Dir aber schon sagen wo Deine Anlaufstelle für ALG II ist, wenn Du Glück hast sogar im Haus - ansonsten meist bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung !

  • Und wo kann ich das beantragen? Bei meiner Beraterin? Oder gibt es da bestimmte Agenturen/Stellen an die ich mich wenden kann für ALG II ?


    Wie in meinem ersten Post schon gesagt, bin ich in der Materie total doof. Will nur so schnell es geht alles geregelt haben, dass ich mir um das Thema keine sorgen mehr machen muss und dass ich dann nach den 2 Jahren hoffendlich normal arbeiten kann.


    Danke schonmal für die schnellen Antworten!

  • Hallo Jarani!


    Wer lesen kann ist klar im Vorteil, oder?


    Die Dame auf der Arbeitsagentur kennt nicht nur die zuständigen Kollegen sondern vermutlich auch wo die sich genau aufhalten! Dies kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich gestaltet sein. Manchmal ist die ARGE Geschäftsstelle in der Kreisverwaltung untergebracht, und es existieren Nebenstellen in den Stdten und Gemeinden und dort kann dies im Rathaus oder auf der Arbeitsagentur sein. In unsere Stadt ist z.B. ein Teil der ARGE im alten Arbeitsamt und der fürs Geld zuständige Teil im alten Sozialamt inm Rathaus.


    Ich denke das Du Dich da einfach mal durchfragen musst oder Du schreibst hier ins Forum aus welcher Stadt Du stammst und wenn Du viel Glück hast kann Dir dann jemand weiter helfen oder macht sich die Arbeit für Dich (eventuell nataly) und sagt Dir dann sogar Str. und Hausnummer! Das, so finde ich grenzt dann schon an besagte Bequemlichkeit - die ich nicht auch noch fördere!


    Gruß

  • Danke für deine Antwort. Habe dein Edit erst gesehen, nachdem ich meine Fragen schon abgeschickt hatte.


    Habe die Mutter meines Freundes auch nomma gefragt, und die meinte, ich soll mal versuchen im Rathaus mich schlauer zu machen. Meine Beraterin beim A-Amt hatte mir beim letzten Termin schon nich weiterhelfen können bei der Frage, was ich machen kann für die 2 Jahre schulische Ausbildung. Keine Ahnung ob die mich einfach nur loswerden wollte an dem Tag oder ob sie wirklich keine Ahnung hat.


    Werd gleich mal schauen, wie unser Rathaus offen hat und mich da mal erkundigen. Habe auch ne ARGE-Stelle in Viersen gefunden. Mit Straße und Hausnummer. Leider nur keine Telefonnummer unter der man sich infomieren könnte. Aber das bekomm ich auch noch irgendwie raus.


    Andere die Arbeit machen lassen will ich nich. Da ich meinen Arsch ja selber in Bewegung setzen muss um an mein Ziel zu kommen. Bin keiner von denen, die da Freude dran haben immer zu Hause zu sitzen und sich vom Staat bezahlen zu lassen. Mir is das ehr unangenehm auf andere angewiesen zu sein. Finds ja schon tierisch genial, dass die Eltern von meinem Schatz mich zur Zeit kostenlos bei sich wohnen lassen. Kenn ich nich sowas.


    Danke dir. Wenn ich nach meinen "Ausflügen" nicht schlauer bin, melde ich mich nochmal :) WÜnsch nen schönen Nachmittag!


    Jarani

  • "Über meine Eltern kann ich nicht mehr versichert werden, da ich ja schon eine Ausbildung gemacht habe."


    Da bin ich anderer Meinung. Nach § 10 Abs. 2 Nr.3 SGB V bist du bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres familienversichert, wenn du dich in Schul-oder Berufsausbildung befindest.


    Ich nehme an, dass das Schuljahr am 01.08.2008 beginnt, ab da bist du familienversichert. Eine Lücke würde im Übrigen keinesfalls entstehen, da der Versicherungsschutz nach Auslaufen der Pflichtversicherung noch einen Monat weiter besteht (§ 19 Abs. 2 SGB V).


    Könntest du noch posten,wie die Schule (Berufskolleg) heißt und wo es sich befindet?
    Ich erzähl dir dann, was du beantragen kannst und wo.
    Außerdem sollte ich noch wissen, was für eine Ausbildung du bereits abgeschlossen hast.

  • Hallo nataly !


    Die Eltern sind Ihrer Verpflichtung nachgekommen wenn Sie dem Sprößling eine Ausbildung ermöglicht haben! Nach 3 erfolglosen Prüfungen ( dies ist keine Abwertung ) sollte es nicht das Problem der Eltern sein!


    Ich meine sogar irgendwo im Hinterkopf zu wissen das damit die Fürsorgepflicht der Eltern endet!


    Was HARTZ IV den Menschen abverlangt, das weisst Du ja selbst zur Genüge, ist nicht immer gesetzlich richtig!


    Gruß

  • Das Berufskolleg befindet sich in Viersen-Dülken (heißt auch berufskolleg viersen) und dort mach ich ne 2 jährige Ausbildung Sozial und Gesundheitswesen mit Abschluss staatl. gepr. Kinderpflegerin. hat begleitendes praktikum in ner kita.


    Habe bei der Krankenversicherung heute angerufen und die haben mir gesagt, dass ich nicht mehr familienversichert sein kann, da ich ja schon ne ausbildung gemacht habe und das nur für die erste ausbildung zählt. egal ob abgeschlossen oder nicht.


    habe nochmal genau nachgesehen. mein alg I anspruch endet am 30.07.08 (obwohl der monat 31 tage hat -.-) und die schule beginnt am 11.08.08 (einschulungstag)

  • Die Auskunft der Krankenkasse ist falsch. Eine Bestimmung, dass es die Familienversicherung nur für eine erste Ausbildung gibt, existiert nicht. Ich bezweifle nicht, dass der Einschulungstag der 11.08.2008 ist, aber der Schuljahresbeginn dürfte der 01.08.2008 sein. Außerdem bist du nach § 19 Abs. 2 SGB V nach dem Auslaufen von ALG I noch bis zu einem Monat weiter versichert (nachwirkende Versicherung). Was war das für eine Ausbildung,die du nicht abgeschlossen hast? War es eine schulische Ausbildung oder eine betriebliche?

  • Die Berufsfachschule gibt es an unserer Schule mit
    dem Ausbildungsschwerpunkt:
    _
    ● Sozial- und Gesundheitswesen
    Fachrichtung Kinderpflege


    ________________________________________________________________




    Berufsfachschule


    Ausbildungsschwerpunkt
    _ Kinderpflege

    Ansprechpartnerin:
    Karin Platzen OStR'
    ___________________________________________________________



    Unterrichtsfächer:
    _
    - Deutsch/Kommunikation
    - Religionslehre
    - Sport/Gesundheitsförderung
    - Politik/Gesellschaftslehre
    - Mathematik
    - Englisch
    _
    - Sozialpädagogik mit Praxis
    - Musik und Werken
    - Hauswirtschaftliche Praxis
    - Ernährungslehre
    - Gesundheitslehre



    Zu den Aufnahmevoraussetzungen gehört der Nachweis
    einer Praktikumsstelle in einem Kindergarten
    _
    Wichtiger Bestandteil der Berufsausbildung sind die Tages-
    und Blockpraktika, die in Kindergärten (Unterstufe) und
    Familien (Oberstufe) unter schulischer Anleitung statt-
    finden.
    _
    Ziel dieser Ausbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen
    und Fertigkeiten für die Betreuung, Pflege und Erziehung
    von Kindern in verschiedenen Altersstufen.
    _
    Nach 2 Jahren schließt die Berufsfachschule mit der staat-
    lichen Prüfung zum/zur Kinderpfleger/in ab und berechtigt
    zur Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen (Kinder-
    garten, Heim, Wohngruppe, Familie).
    http://www.berufskolleg-viersen.de/

  • genau die 2 jahre besuche ich. die ausbildung die ich leider nicht erfolgreich abschließen konnte war eine betriebliche ausbildung die 3,5 jahre eigentlich nur gedauert hätte. ich hab aber 4,5 jahre gebraucht und eben ohne erfolg...


    das heiße, wenn das alg I am 30.07 ausläuft bin ich trotzdem versichert? interessant.. und warum is die auskunft der krankenkasse über die familienversicherung falsch? die hat ja extra nomma ihren chef gefragt deswegen. zur info. meine krankenkasse is die GEK (gmünder ersatzkasse). hm.... wenn ich dann doch über meine eltern versichert sein könnte, mussi ch das nomma genauer hinterfragen. die dame am telefon meinte eben nur, dass ich ja schon 23 sei und eine erste ausbildung ja schon gemacht habe und dass es halt nur für diese erste ausbildung gelte. und bis 23. ich dachte immer, des würde bis 27 gehen... naja. vielleicht kannst du mich da schlauer machen.


    war eben bei der argo im rathaus.. haben natürlich heute zu. werd da morgen nochmal vorbei schauen und antrag und alles stellen.

  • Hallo nataly !


    Bezüglich Deiner Ansicht das diese Aussage nicht stimmt wäre ich dankbar über genauere Info's hatte heute schon so eine ähnliche Sach und genau die gleiche Auskunft erteilt, kannst Du ja mal recherchieren!


    Danke !

  • Die Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt:


    § 10 Familienversicherung
    (1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen


    1.
    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    2.
    nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
    3.
    nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
    4.
    nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
    5.
    kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.


    2Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. 3Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    (2) Kinder sind versichert


    1.
    bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
    2.
    bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
    3.
    bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
    4.
    ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.


    (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
    (4) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
    (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
    (6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.

  • Für dich zutreffend ist nach Aufnahme der Schulausbildung folgende Passage (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V):


    "(2) Kinder sind versichert


    ....
    3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden."

  • Und der Anspruch auf Leistungen nach Ablauf des ALG 1 ergibt sich aus § 19 Abs. 2 SGB V:


    § 19 SGB V


    Erlöschen des Leistungsanspruchs
    (1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
    (2) 1Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 2Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
    (3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

  • das heißt also, dass ich zu beginn des neuen schuljahres wieder über meine eltern versichert bin, trotz dass ich schon eine ausbildung gemacht habe? wenn dem so ist, sollte sich meine versicherung mal neu informieren ^^ und ich muss meine eltern anrufen *gg*

  • So sehe ich das. Zu prüfen ist nun, ob die BAföG bekommen kannst.Grundsätzlich ist das möglich, das Berufskolleg ist im BAföG als "Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufausbildung nicht voraussetzt" eingestuft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG).
    Wieviel Bafög du bekommst,hängt davon ab,ob von der Wohnung deiner Eltern in NDS aus eine vergeichbare Ausbildungsstätte in zumutbarer Wegzeit erreichbar wäre. Wie sieht es damit aus?